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title: "Betriebsreglement Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (Betriebsreglement ZAB) Stadtratsbeschluss"
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# Betriebsreglement Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (Betriebsreglement ZAB) Stadtratsbeschluss

## Art. 2 {#art_2}

Das Kommando der Stadtpolizei erlässt eine Hausordnung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Einsatzleitung führt und leitet den Betrieb. Sie obliegt einer Stadtpolizistin oder einem Stadtpolizisten.
2 Die Einsatzleitung bestimmt über die Aufnahme und Entlassung der Klientinnen und Klienten und trägt die Verantwortung
für die ordnungsgemässe Durchführung des polizeilichen Gewahrsams. Für die Zuführung in die ZAB sind die handelnden
Polizeiangehörigen verantwortlich.
3 Die Einsatzleitung muss vor Ort sein, wenn Klientinnen oder
Klienten einquartiert sind.
4 Bei minderjährigen Klientinnen und Klienten ist für die Betreuung und Rückführung nach Möglichkeit sip züri beizuziehen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das medizinisch ausgebildete Fachpersonal ist für die
medizinische Untersuchung, Betreuung und Überwachung der
Klientinnen und Klienten zuständig. Operativ ist das medizinische Personal der Einsatzleitung ZAB unterstellt, fachlich dem
jeweiligen ärztlichen Hintergrundspikett, das dem medizinisch
ausgebildeten Fachpersonal bekannt ist.
2 Bei Bedarf ist die Notfallärztin oder der Notfallarzt beizuziehen.
1 Fassung gem. STRB Nr. 461 vom 29. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
Betriebszeiten
Hausordnung
Einsatzleitung
Medizinisches
Personal
2Betriebsreglement Zürcher
Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle
(Betriebsreglement ZAB)
551.146

## Art. 5 {#art_5}

1 Es können nach Bedarf Mitarbeitende eines Assistenzdienstes der Polizei oder eines privaten Sicherheitsdienstes eingesetzt werden, die nach Weisung der Stadtpolizei tätig sind.
Diese unterstehen in operativen und fachlichen Belangen der
Einsatzleitung.2
2 Polizeiliche Zwangsmassnahmen bleiben den Angehörigen der
Polizei vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Sowohl medizinisch als auch polizeilich ist jeder Fall umgehend schriftlich zu dokumentieren. Für die Datenbearbeitung
im medizinischen Bereich sind die Städtischen Gesundheitsdienste verantwortlich. Die medizinischen Daten werden von
den polizeilichen getrennt aufbewahrt. Im Übrigen erfolgen die
Datenbearbeitungen entsprechend den bereichsspezifischen
Vorgaben sowie den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
2 Die Klientinnen und Klienten werden angefragt, ob sie damit
einverstanden sind, dass die Fallpauschale für die Abgeltung
der medizinischen Leistungen direkt bei ihrer Krankenversicherung eingefordert wird. Sind sie damit nicht einverstanden, wird
die Fallpauschale den Klientinnen und Klienten in Rechnung gestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Videoüberwachung in der ZAB darf nur ohne Bildaufzeichnung (Live-Monitoring) erfolgen. Im Übrigen gilt das Reglement für die Videoüberwachung von Immobilien der Stadtpolizei.

## Art. 8 {#art_8}

Das Betriebsreglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft.
2 Fassung gem. STRB Nr. 461 vom 29. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
Sicherheitsassistenz
Dokumentation
Videoüberwachung
Inkraftsetzung
