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title: "Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform
1 Die Vermögenswerte und Vermögenserträge aus der Schenkung der Eheleute Oskar und Dora Meier-Strub gemäss öffentlich-beurkundetem Schenkungsvertrag vom 12. Januar 1981 werden als zweckgebundener Fonds
verwaltet.
2 Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Fonds bezweckt, den Erhalt, den Unterhalt und die Betreuung der
Kunstgegenstände sicherzustellen, das Verständnis für die Kunstgegenstände in der Bevölkerung zu vertiefen, Anregungen für künstlerisches Gestalten
zu geben sowie Kunst und Kultur aller Art zu fördern.

## Art. 3 {#art_3}

Auflagen
1 Die Kunstgegenstände werden zur Aufbewahrung der Kantonsbibliothek
übergeben und bilden einen besonderen Teil der kantonalen Kunstsammlung. Wegleitend für die Betreuung sind die Richtlinien des Internationalen
Museumsverbandes (ICOM) und des kantonalen Sammlungskonzepts.
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1343 / 2017, S. 1092 1
420.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Fondsverwaltung
1 Die Fondsverwaltung besteht aus einer Kommission mit wenigstens drei
Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren oder den Rest einer solchen. Wiederwahl ist
möglich.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind;
sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.
3 Für das Zustandekommen eines Beschlusses auf dem Zirkulationsweg ist
Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission
selbst.
4 Die Kommission entscheidet frei über die zweckbestimmte Verwendung
der Fondsmittel. Die Kommissionsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt für sämtliche Rechtsgeschäfte.

## Art. 5 {#art_5}

Rechnungsführung, Revision
1 Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen
geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.
2 Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch
die Finanzkontrolle.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung
1 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat einmal in jeder Amtsdauer
Bericht über ihre Tätigkeit.

## Art. 7 {#art_7}

Entschädigung und Spesen
1 Der Anspruch der Kommissionsmitglieder auf Taggelder richtet sich nach
Art. 41a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz.2)
2 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die
Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.3)
2) OrV (bGS 142.121)
3) REIS (bGS 142.211.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.21
3 Für besondere Aufwendungen kann die Kommission eine angemessene
Entschädigung anstelle eines Taggeldes zusprechen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
2 Sie ersetzt das Fondsreglement vom 1. Mai 2013.
