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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen

## Art. 1 als Vereinbarung:2 {#art_1}

1 Die st.gallische politische Gemeinde Weesen und die glarnerische Ortsgemeinde
Mollis werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Biäsche,
Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis
mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen
Gemeinde Weesen zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde
Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der
politischen Gemeinde Weesen und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 18. Mai 1999.
3 Im Kanton St.Gallen Finanzdepartement; Art. 6GG, sGS 151.2, in Verbindung mit Art. 24 lit.
f GeschR, sGS 141.3.
nGS 34–48
751.56

## Art. 2 {#art_2}

1 Die politische Gemeinde Weesen untersteht hinsichtlich der Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen
Behörden des Kantons St.Gallen.
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons Glarus.

## Art. 3 {#art_3}

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde
Weesen einerseits und der Ortsgemeinde Mollis anderseits entscheidet ein
Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter der Leitung der
zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes4.
Vor einem Entscheid holt das Schiedsgericht die Stellungnahme der Regierungen
der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften

## Art. 5 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.5 {#art_5}

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen
oder der Ortsgemeinde Mollis einerseits und einem Dritten anderseits werden von
den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone6
entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
4 sGS 961.2.
5 sGS 961.71.
6 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
751.56
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen
einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen7 entschieden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft
lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden8 entschieden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung10 dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige
Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die
Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.11
7 Siehe VRP, sGS 951.1.
8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. Mai 1874, SR 101.
11 18. Mai 1999.
751.56
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–48 12.04.1999 18.05.1999
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.04.1999 18.05.1999 Erlass Grunderlass 34–48
