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title: "Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen"
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# Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung
1 Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantons Luzern (in
der Folge: die Aufsichtsbehörde) nimmt für den Kanton Obwalden als Zivilstandsinspektorat folgende Aufgaben wahr, welche das Bundesrecht
den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist:
a. Beaufsichtigung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff.
1 ZGB1));
b. Unterstützung und Beratung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art.
45 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
c. Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer
Ereignisse (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB);
d. Aus- und Weiterbildung (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB);
e. First Level Support des informatisierten Standesregisters (ohne Support technische Infrastruktur);

## Art. 2 f. Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und {#art_2}

ZStV);
g. Bewilligungen nach Art. 41 ZGB, Art. 45 ZStV;
h. Bewilligung Touristenhochzeit (Art. 73 ZStV);
i. Datensperren nach Art. 46 ZStV;
j. Fachliche Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden.
1) SR 210
OGS 2016, 32
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Art. 2 Amtshandlungen und Amtshilfe
1 Der Kanton Obwalden ermächtigt die Aufsichtsbehörde ausdrücklich zur
Ausübung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Obwalden.
2 Die Aufsichtsbehörde verwendet bei Amtshandlungen für den Kanton
Obwalden die Hoheitszeichen des Kantons Luzern mit Hinweis auf die
Delegation der Aufgaben durch den Kanton Obwalden.
3 Die Behörden der beiden Kantone sind verpflichtet, sich zur Erfüllung
dieser Vereinbarung gegenseitige Amtshilfe zu leisten.

## Art. 3 {#art_3}

Haftung
1 Der Kanton Obwalden haftet gemäss Art. 46 Abs. 2 ZGB für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde Dritten in Ausübung der übertragenen Aufgaben zugefügt hat.
2 Der Kanton Luzern haftet gegenüber dem Kanton Obwalden nach eigenem Recht für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde in Ausübung der
übertragenen Aufgaben dem Kanton Obwalden zugefügt oder ihm verursacht hat.

## Art. 4 {#art_4}

Mitsprache und Berichterstattung
1 Die interne Organisation der Aufsichtsbehörde (insb. die Regelung der
Unterschriftenberechtigung), deren Aufgabenerfüllung und deren Beaufsichtigung sind alleinige Sache des Kantons Luzern.
2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Amt für Justiz jährlich Bericht über
die Aufgabenerfüllung.
3 Die Aufsichtsbehörde meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar
dem Amt für Justiz.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzielle Entschädigung
1 Für die unter Artikel 1 aufgeführten Leistungen, welche der Kanton Luzern erbringt, wird er vom Kanton Obwalden jährlich mit pauschal
20 000 Franken entschädigt.
2 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten von den Betroffenen
Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Die einvernahmten Gebühren verbleiben beim Kanton Luzern.
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3 Leistungen nach Artikel 1 Buchstabe j, welche über kurze Auskünfte hinausgehen, werden dem Kanton Obwalden zusätzlich zu einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt.
4 Die Initialisierungskosten von 4 500 Franken gehen zu Lasten des
Kantons Obwalden.
5 Die Berechnungsgrundlagen für die Abgeltungen werden im Anhang zu
dieser Vereinbarung näher dargelegt.
6 Die zuständigen Departemente des Kantons Luzern und des Kantons
Obwalden werden ermächtigt, die Pauschalabgeltung an Veränderungen
des Leistungsvolumens ab 5 %, jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres
anzupassen.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht des Kantons Obwalden.

## Art. 7 {#art_7}

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sind mittels Klage vor
dem Bundesgericht auszutragen (Art. 120 Abs. 1b BGG2)). Die Parteien
verpflichten sich, vor Klageerhebung Bemühungen zur aussergerichtlichen Einigung zu unternehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Vertragsanpassungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
3 Die Vereinbarung kann von jeder Partei jährlich bis Ende Juni auf das
Ende des folgenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2018.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt per 1. August 2016 in Kraft.
2) SR 173.110
211.111
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 32
Vom Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigt am 3. Mai 2016,
vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 9. Mai 2016.
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat zur Vereinbarung am 21. März 2016 sein Einvernehmen geäussert (Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der ZStV; SR 211.112.2).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 32
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.2016 01.08.2016 Erstfassung OGS 2016, 32
Anhang
Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 3
Als Richtschnur für kurze Auskünfte im Zusammenhang mit der fachlichen
Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden sind zum Beispiel telefonische Auskünfte bis zu 20 Minuten zu verstehen.
Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 4
Als Initialisierungskosten sind einmalige organisatorische Aufwendungen
zu verstehen, damit der Kanton Luzern die Aufgaben des Zivilstandsinspektorates Obwalden übernehmen kann.
Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 5
Die Pauschale für die Leistungen nach Artikel 1 der Vereinbarung beruht
auf folgende Ausgangslage:
Artikel 1 Buchstabe a:
Qualitätssicherungen, alle 2 Jahre, beim einzigen Zivilstandsamt im
Kanton Obwalden, in Sarnen.
2 Personen 1 Tag Kontrolle vor Ort, zudem Vor- und Nachbereitung
Artikel 1 Buchstabe c:
Verfügungen über ausländische Ereignisse
Durchschnittlich 150
Artikel 1 Buchstabe f:
Bereinigungen/Berichtigungen, (insbesondere im Infostar)
Durchschnittlich 20
Bemerkungen:
1. Die hier nicht aufgeführten Aufgaben nach Buchstaben b, d, e und i
fallen bezüglich Fallzahlen und Zeitaufwand wenig ins Gewicht. Für die
Aufgaben nach Buchstaben g, h und j besteht eine Spezialregelung bezüglich der Entschädigung.
2. Die Aufgaben sollten im Kanton Luzern mit einem 10 % Pensum erfüllt
werden können.
