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title: "Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume"
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# Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume

## Artikel 4 gestützt auf {#art_4}

Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom

## Artikel 5 {#art_5}

Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014),
beschliesst:
Ziff. 1 Zweck
1 Zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV und aus
Hochwasserschutzgründen sind die Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten.
2 Mit dem Sichern der Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen
Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser
möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen.
3 Bis sämtliche nötigen Gewässerräume und Entlastungskorridore in der
Nutzungsplanung rechts-verbindlich ausgeschieden und innerhalb der
Freihaltezonen allfällige Wasserbauprojekte umgesetzt sind, wird als vorsorgliche Massnahme eine kantonale Planungszone (Planungszone
2025) erlassen.
1) SR 814.20
2) SR 814.201
3) GDB 710.1
4) GDB 740.1
OGS 2025, 14a
710.221
Ziff. 2 Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter)
1 Erfasst von der Planungszone 2025 werden sämtliche Gewässer, für
welche noch keine definitiven Gewässerräume ausgeschieden worden
sind oder im ordentlichen Verfahren auf einen Gewässerraum verzichtet
wurde. Die Ausdehnung der Planungszone für die auszuscheidenden
Gewässerräume richtet sich nach den Übergangsbestimmungen der
GSchV. Die Entlastungskorridore und Freihaltezonen der Planungszone
vom 18. August 2020 wurden überprüft und wo notwendig angepasst
bzw. ergänzt, dass sie den aktuellen Erkenntnissen entsprechen.
2 Im Einzelnen richtet sich der räumliche Geltungsbereich (Perimeter)
nach folgenden Erlassakten:
a. Plan Planungszone 2025 Alpnach, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
b. Plan Planungszone 2025 Engelberg, M. 1:10‘000 vom 7. August
c. Plan Planungszone 2025 Giswil, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
d. Plan Planungszone 2025 Kerns, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
e. Plan Planungszone 2025 Lungern, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
f. Plan Planungszone 2025 Sachseln, M. 1:10‘000 vom 7. August
g. Plan Planungszone 2025 Sarnen, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
3 Die Erlassakten können beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, eingesehen werden.
Ziff. 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer)
1 Die Planungszone ist bis zur rechtsverbindlichen Umsetzung der jeweiligen Gegenstände in der kommunalen Ortsplanung wirksam. Sie gilt vom
2. September 2025 bis längstens 1. September 2030.
710.221
Ziff. 4. Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone
1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG darf innerhalb der Planungszone nichts
unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungs- und Schutzziel widerspricht. Innerhalb der Planungszone Gewässerraum finden die
bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV Anwendung. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement entscheidet im
Perimeter der Planungszone 2025:
a. bei neuen Bauten oder Anlagen sowie Vorhaben an bestehenden
Bauten oder Anlagen in der Planungszone Gewässerraum, ob diese
mit den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vereinbar
sind sowie
b. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Entlastungskorridor, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
c. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten in der Planungszone Entlastungskorridor, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses zur
Folge haben, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
d. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Freihaltezone
für Wasserbauprojekte, ob diese mit den bestehenden und geplanten Wasserbauanlagen vereinbar sind.
2 Die Beurteilung erfolgt nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden
Recht.
Ziff. 5 Auflage
1 Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom
29. August 2025 bis 29. September 2025 beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf.
Ziff. 6 Rechtsschutz
1 Gegen die Planungszone kann während der Auflagefrist schriftlich und
begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 20 Verordnung zum
Baugesetz).
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Ziff. 7 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 2. September 2025 in Kraft.
710.221
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2025 02.09.2025 Erlass Erstfassung OGS 2025, 14a
710.221
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2025 02.09.2025 Erstfassung OGS 2025, 14a
