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title: "Gesetz über den Wald"
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provisions: 59
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# Gesetz über den Wald

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Sicherstellung:
a) der dauerhaften Erfüllung der Funktionen des Waldes, namentlich seiner Schutz-, Umwelt-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen;
b) der qualitativen und quantitativen Walderhaltung;
c) des Schutzes des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft und Element der Kulturlandschaft, sowie dessen Aufwertung zugunsten der
Biodiversität;
d) der Förderung der Wald- und Holzwirtschaft;
e) * …
f) der Verhinderung der Verwaldung innerhalb der Bauzone und deren
unmittelbaren Umgebung.
2 Es gilt für alle Wälder im Kanton, sowohl für öffentliche als auch private.
3 Es vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Begriff des Waldes
1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und
Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest, nach welchen bestimmt
wird, ob eine bestockte Fläche als Wald gilt.
2 Zuständige Behörden

## Art. 3 {#art_3}

Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und

## Art. 4 Kantonsrecht im Bereich des Waldes aus. * {#art_4}

Departement
1 Das für den Wald zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist
für die Anwendung des diesbezüglichen Bundes- und Kantonsrechts zuständig. *
2 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde erteilt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Dienststelle
1 Die für den Wald zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) setzt
sich aus der zentralen Fachstelle sowie den Kreisen zusammen. *
2 Sie übt alle ihr durch das vorliegende Gesetz übertragenen Kompetenzen
aus. Sie kann die Ausübung ihrer Aufgaben in Form von Leistungsvereinbarungen delegieren. *
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Dienststelle im Bedarfsfall mit
anderen betroffenen Dienststellen zusammen.
4 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde erteilt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Kreise
1 Das Kantonsgebiet wird durch den Staatsrat in Kreise eingeteilt.
2 Diese beraten die Gemeinden, die Waldeigentümer sowie betroffene Dritte

## Art. 7 in allen Fragen betreffend den Wald. * {#art_7}

Forstreviere
1 Damit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Forstwesen auf kommunaler und regionaler Ebene gewährleistet wird, sind die Kreise in Forstreviere einzuteilen, welche einen oder mehrere Waldeigentümer umfassen. Die
Einwohnergemeinden können sich dem Forstrevier anschliessen. *
2 Die Forstreviere sind so auszugestalten, dass ein vollamtlicher Revierförster eingesetzt werden kann. Die Bildung von Forstrevieren mit mehreren
Waldeigentümern bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat. *
3 Der Staatsrat kann die Waldeigentümer zur gemeinsamen Revierbildung
zwingen, wenn dies für die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufgaben und für
die Waldbewirtschaftung erforderlich ist.

## Art. 8 {#art_8}

Revierförster
1 Der Revierförster ist Angestellter des Forstreviers, der Einwohner- oder
Burgergemeinden. Er wird von seinem Arbeitgeber ernannt. *
2 Es dürfen nur Inhaber eines Diploms einer anerkannten Försterschule oder
spezialisierten Fachhochschule als Revierförster ernannt werden. Die Ernennung des Revierförsters bedarf der Genehmigung durch die Dienststelle.
3 Der Revierförster untersteht für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufgaben der Dienststelle. Dafür beteiligt sich die
Dienststelle am Gehalt des Revierförsters mittels Gewährung einer Entschädigung.
4 Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit 30 Prozent am Gehalt des
Revierförsters für allgemeine Aufgaben, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Kompetenzdelegation
1 Die zuständigen Behörden können die sich aus dem vorliegenden Gesetz
ergebenden Entscheidungskompetenzen generell oder fallweise an untergeordnete Behörden delegieren.
2 Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 10 {#art_10}

Koordination
1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden
erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen
Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.
2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für
das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese
Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

## Art. 11 {#art_11}

Kostenverrechnung und Gebühren
1 Leistungen, welche die Dienststelle im Auftrag der Einwohnergemeinden,
der Waldeigentümer oder Dritter erbringt, können in Rechnung gestellt werden.
2 Für die Bearbeitung von Gesuchen sind Gebühren gemäss den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zu erheben.
3 Die Forstreviere können ihrerseits entsprechende Regelungen treffen.

## Art. 12 {#art_12}

Kantonaler Forstfonds *
1 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die zuständige Behörde Sicherheiten verlangen (Kaution, Bankgarantie mit solidarischer Bürgschaft, Versicherung usw.).
2 Der Kanton schafft einen Forstfonds zur Finanzierung von Massnahmen,
die er selbst als Ersatzvornahme trifft, von Massnahmen im Zusammenhang
mit Rodungsersatz sowie von anderen Massnahmen, die durch das vorliegende Gesetz begründet sind.
3 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten, die Mehrwerte sowie
Bussgelder, die im Rahmen des Vollzugs des Forstrechts des Bundes und
des Kantons eingenommen werden.
4 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der von der
zuständigen Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
3 Schutz und Erhaltung der Wälder
3.1 Waldfeststellung und Rodung

## Art. 13 {#art_13}

Waldfeststellung
1 Der Staatsrat ist für die Waldfeststellung zuständig.
2 Diese erfolgt:
a) von Amtes wegen zur definitiven Abgrenzung von Wald und Bauzonen
und falls sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist;
b) auf Gesuch hin bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des
Gesuchstellers;
c) * von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ausserhalb der Bauzonen in einem vereinfachten Verfahren;
d) * auf Gesuch der Gemeinde hin zur definitiven Abgrenzung des Waldes
ausserhalb der Bauzone in einem vereinfachten Verfahren in Gebieten, in denen der Kanton die Zunahme des Waldes verhindern will. Der
Staatsrat bestimmt diese Gebiete.
3 Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. *

## Art. 14 {#art_14}

Begriff der Rodung
1 Eine Rodung ist die Zweckentfremdung von Waldboden für nichtforstliche
Zwecke.
2 Eine dauernde Rodung ist die permanente Zweckentfremdung von Waldboden unter Leistung von Ersatz an einem anderen Ort.
3 Eine vorübergehende Rodung ist die zeitlich befristete Zweckentfremdung
von Waldboden unter Leistung von Ersatz an demselben Ort.
4 Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für:
a) forstliche Bauten und Anlagen;
b) nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.
5 Der beanspruchte Waldboden bleibt in beiden Fällen der Waldgesetzgebung unterstellt.

## Art. 15 {#art_15}

Rodungsverbot und Ausnahmebewilligung
1 Rodungen sind verboten.
2 Das Departement kann unter Vorbehalt der Einhaltung der von der Bundesgesetzgebung festgelegten Bedingungen eine Ausnahmebewilligung für
Rodungen erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. *

## Art. 16 {#art_16}

Rodungsersatz
1 Für die Rodung ist in der Regel vom Gesuchsteller quantitativ und qualitativ gleichwertiger Realersatz in derselben Gegend zu leisten.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Gebiete, in denen die Waldfläche zunimmt. In
diesen Fällen kann auf Realersatz verzichtet werden. *
3 Die Dienststelle sorgt in diesen Fällen für einen flächen- und funktionsgerechten Rodungsersatz, entweder mittels Massnahmen zugunsten von
Wald, Natur und Landschaft oder im Rahmen eines regionalen Kompensationsprojekts, zu dessen Gunsten ein angemessener finanzieller Beitrag in
den kantonalen Forstfonds überwiesen wird. *
4 Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Rodungsersatz richten

## Art. 17 sich nach der Bundesgesetzgebung. * {#art_17}

Mehrwertabgabe
1 Durch die Rodungsbewilligung auf dem Bodenwert entstandene Mehrwerte
sind vom Gesuchsteller an den Forstfonds zu entrichten.
2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest.
3 Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Rodungsbewilligung an
eine der in Artikel 10c kRPG vorgesehenen Raumplanungsmassnahmen gebunden ist. *

## Art. 18 {#art_18}

Aufforstung und Waldverteilung
1 Die Dienststelle fördert die Aufforstung, soweit dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
2 Die Beseitigung des natürlichen Waldeinwuchses zur Verhinderung einer
unerwünschten Waldausdehnung ist Sache des Grundeigentümers.
3 Die Einwohnergemeinden können im Rahmen der kommunalen und regionalen Planung und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die langfristig

## Art. 19 gewünschten Veränderungen betreffend die Waldverteilung bestimmen. * {#art_19}

Anmerkung im Grundbuch
1 Auf Begehren der Dienststelle sind im Grundbuch anzumerken:
a) verfügte oder vertraglich vereinbarte Massnahmen;
b) * die Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz.
2 Die Kosten der Anmerkung tragen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a
die Entscheidbehörde beziehungsweise die Vertragsparteien gemäss Vereinbarung und in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b der Empfänger der
Rodungsbewilligung.
3.2 Wald und Raumplanung

## Art. 20 {#art_20}

Einbezug von Wald in Nutzungspläne
1 Die Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.

## Art. 21 {#art_21}

Forstliche Bauten und Anlagen im Wald
1 Als forstliche Bauten und Anlagen im Wald gelten Einrichtungen, die für die
zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sind und grundsätzlich einen forstlichen Zweck verfolgen sowie Bauten zum Schutz vor forstlichen Naturereignissen gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). *
2 Diese Bauten und Anlagen bedürfen keiner Rodungsbewilligung, unterliegen jedoch einer forstlichen Bewilligung, die durch die Dienststelle erteilt
wird, und einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. *
3 Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen, wobei eine nichtforstliche Nutzung in beschränktem Masse
möglich ist.
4 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt
sind.

## Art. 22 {#art_22}

Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald
1 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bedürfen keiner Rodungsbewilligung, jedoch einer forstlichen Bewilligung der Dienststelle sowie
einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige Behörde gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung. 1) *
2 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt
sind.

## Art. 23 {#art_23}

Waldabstand
1 Bauten und Anlagen am Waldrand haben einen Mindestabstand von
10 Metern einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch kleinere Abstände bewilligt werden. Die für das Baubewilligungsverfahren zuständige Behörde kann diese Ausnahmebewilligung nur mit schriftlicher Zustimmung der Dienststelle erteilen. *
1bis Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. *
2 Im Rahmen ihrer Planungsaufgaben können die Gemeinden auf eigene
Initiative oder auf Gesuch der Dienststelle grössere Abstände und/oder Abstandslinien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Gebiets vorschreiben.
2bis Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf Baulinien kleinere
Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. *
3 … *
4 Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass durch die Ausdehnung
des Waldes die Minimalabstände zu den Bauten und Anlagen nicht unterschritten werden.
5 Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Bestimmungen.
1) Gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) unterlag die Änderung vom 10. Juni 2022 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG) der Genehmigung durch den Bund. Dieser hat die neue Fassung von Absatz 1 und den
neuen Absatz 1bis von Artikel 22 kWaG nicht genehmigt. Die vom Grossen Rat am
10. Juni 2022 angenommene Fassung ist unter folgendem Link einsehbar: https://
lex.vs.ch/app/de/referendums/expired
3.3 Betreten und Befahren des Waldes

## Art. 24 {#art_24}

Zugänglichkeit
1 Das Betreten des Waldes ist jedermann gestattet.
2 Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des
Waldes einschränken, sind nur zum Schutz der Verjüngung oder anderer
überwiegender öffentlicher Interessen zulässig.
3 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald erfordert eine
schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde.
4 Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen, die durch die Dienststelle
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen angeordnet werden.

## Art. 25 {#art_25}

Motorfahrzeugverkehr
1 Der Motorfahrzeugverkehr im Wald, auf Forststrassen und Waldwanderwegen ist auschliesslich zu forstlichen Zwecken erlaubt.
2 Motorfahrzeugverkehr, der an besondere Standorte oder Tätigkeiten, namentlich das Befahren zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken sowie für
die Hege und Jagd, gebunden ist, kann durch die Dienststelle generell oder
individuell bewilligt werden.
3 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle
weitere Bewilligungen erteilen.
4 Die Einwohnergemeinden erlassen ein Reglement über die Nutzung von
Forststrassen und sorgen für eine angemessene Signalisation und die nötigen Kontrollen. *
5 Vorbehalten bleibt der durch die Bundesgesetzgebung geregelte
Motorfahrzeugverkehr.

## Art. 26 {#art_26}

Freizeitverkehr
1 Um die Waldfunktionen sicherzustellen, kann der Staatsrat den Freizeitverkehr mittels Beschluss einschränken. Im Übrigen gilt das Gesetz über die
Wege des Freizeitverkehrs. *
3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

## Art. 27 {#art_27}

Nachteilige Nutzung
1 Nachteilige Nutzungen des Waldes, die aufgrund ihres geringen Ausmasses keiner Rodungsbewilligung bedürfen, jedoch die Erfüllung der Waldfunktionen beeinträchtigen oder gefährden, erfordern eine Ausnahmebewilligung
durch die Dienststelle sowie das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümer.
1bis Die Dienststelle kann Ersatzmassnahmen verlangen, die in gleicher Weise wie Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit Rodungen umzusetzen
sind. Die diesbezüglichen Vorschriften sind sinngemäss anwendbar. *
2 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig
durch Enteignung.
3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt
sind.

## Art. 28 {#art_28}

Teilung und Verkauf
1 Die Teilung und der Verkauf von öffentlichem Wald und Wald von Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften(Geteilschaften) sowie die
Teilung von Privatwald erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle.
2 Der Verkauf von Privatwald bedarf keiner forstlichen Bewilligung.
3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt
sind.
3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen

## Art. 29 {#art_29}

Waldbrandgefahr
1 Jede Handlung, die zu Feuerschäden oder Waldbränden führen kann, ist
verboten. Ausgenommen sind kontrollierte Feuer zum Schutz des Waldes.
2 Feuer im Wald und in Waldesnähe dürfen nur bei geringer bis erheblicher
Gefahrenstufe und nur an den hierfür von den Einwohnergemeinden bezeichneten Stellen oder an offensichtlich gefahrlosen Stellen entfacht werden. Jedes Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen zu löschen. *
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit dem Feuerwesen beauftragten Departements, gemäss dem Gesetz zum Schutz gegen Feuer und
Naturelemente (GSFN) bezüglich des Verbots oder der Beschränkung des
Gebrauchs von Feuer oder Feuerwerkskörpern im Freien. *
4 Die Dienststelle, in Zusammenarbeit mit der mit dem Feuerwesen beauftragten Dienststelle, erarbeitet ein kantonales Waldbrandbekämpfungskonzept und regionale Konzepte, passt diese im Bedarfsfall an und bestimmt die
vorrangigen Risikozonen. *
5 Die Einwohnergemeinden ergreifen in Zusammenarbeit mit den involvierten Dienststellen die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Reduzierung
des Waldbrandrisikos.

## Art. 30 {#art_30}

Schadorganismen *
1 Die Waldeigentümer sind gemäss den Weisungen der Dienststelle zur Bekämpfung von biotischen Schädlingen und Neophyten verpflichtet.
2 Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen, und wenn es zur Aufrechterhaltung
der prioritären Waldfunktionen erforderlich ist, trifft die Dienststelle nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden die notwendigen Ersatzmassnahmen auf Kosten des Pflichtigen.
3 Zu diesem Zweck kann sich die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter nach öffentlicher Information Zugang zu Privatgrund verschaffen, wenn dies der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung invasiver Organismen oder anderer Parasiten und Schädlinge dient. *
4 Der Staatsrat kann das Pflanzen von Neophyten, welche die Funktionen
des Waldes beeinträchtigen oder gefährden, im Wald und in Waldesnähe

## Art. 31 verbieten. * {#art_31}

Wildschäden
1 Die Dienststelle legt im Rahmen der forstlichen Planung die Grundlagen einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wald und Wild fest.
2 Die Waldeigentümer integrieren in die Bewirtschaftung ihrer Wälder und
gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten Lebensraumverbesserungsmassnahmen zugunsten des Wilds.
3 Die Jagdbehörden treffen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststellen die notwendigen Massnahmen zur Beschränkung von Wildschäden
auf ein tragbares Mass, damit der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes begründete Zweck nicht gefährdet wird.
4 Die Dienststelle kann im Rahmen von Kontrollmassnahmen und zwecks
Monitoring der Wildschäden im Wald Überwachungskameras oder andere
technische Installationen aufstellen. *
4 Waldbewirtschaftung

## Art. 32 {#art_32}

Grundsätze der Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümer oder der von
den Waldeigentümern zu diesem Zweck gegründeten Forstbetriebe. *
2 Der Kanton ist für Schäden aus Naturereignissen, die infolge Vernachlässigung der Bewirtschaftungspflicht der Eigentümer entstehen, nicht haftbar.
Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen.
3 Der Wald ist durch einen naturnahen Waldbau nachhaltig zu bewirtschaften, damit seine Funktionen in ihrer Gesamtheit gewährleistet sind.
4 … *

## Art. 33 {#art_33}

Forstliche Planung
1 Die forstliche Planung setzt die Forstpolitik mit dem Zweck um, die Entwicklungs- und Bewirtschaftungsziele festzusetzen, den raumplanerischen
Massnahmen Rechnung zu tragen und die Koordination mit anderen von
Wald betroffenen Bereichen zu regeln.
2 Sie umfasst:
a) die Konzepte und die Planungsgrundlagen;
b) den kantonalen und/oder regionalen Waldentwicklungsplan;
c) den Betriebsplan.
3 Die Dienststelle beschafft und aktualisiert die Grundlagendaten über den
Walliser Wald. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern
den kantonalen oder regionalen Waldentwicklungsplan und hält ihn auf dem
aktuellen Stand.
4 Die Waldeigentümer können einen Betriebsplan erarbeiten. *
5 Die Dienststelle sorgt für die Einbeziehung und die Information der Behörden und der Bevölkerung.

## Art. 34 {#art_34}

Holzschläge
1 Holzschläge und Pflegeeingriffe im öffentlichen Wald sowie im Privatwald
erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle.
2 Der Revierförster nimmt die Anzeichnung der Holzschläge vor, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, welche die Dienststelle festlegt. Er kann
dazu die Unterstützung der Dienststelle anfordern. *
3 Im Privatwald kann der Eigentümer ohne Anzeichnung des Revierförsters,
aber mit dessen schriftlichem Einverständnis, bis zu zehn Kubikmeter Holz
pro Jahr nutzen.

## Art. 35 {#art_35}

Forstrechnung, Forstreservefonds und Statistik
1 Die Forstreviere und Forstbetriebe haben eine Forstrechnung zu führen. *
2 … *
3 Die Verwendung des Fonds hat in erster Linie zugunsten der Waldbewirtschaftung zu erfolgen. Der Staatsrat legt die diesbezüglichen Verwendungsbedingungen fest. Der Forstreservefonds ist steuerfrei.
4 Die Waldeigentümer haben der Dienststelle nach Abschluss der Jahresrechnung Auskunft über den Kontostand des Fonds zu erteilen.
5 Die Waldeigentümer haben zwecks Führung der Forststatistik des Bundes
und des Kantons der Dienststelle die notwendigen Angaben und Daten zu
liefern.

## Art. 36 {#art_36}

Waldreservate
1 Die Waldreservate haben zum Ziel, ökologisch, wissenschaftlich und landschaftlich wichtige Wälder zu schützen und zu erhalten. Die Waldreservate
können grundsätzlich mit anderen Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung verbunden werden.
2 Die Dienststelle erarbeitet ein Konzept für die Ausscheidung möglicher
Waldreservate.
3 Der Kanton schliesst mit den Waldeigentümern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Waldeigentümer haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
4 Die Nutzungsbeschränkungen sind auf Begehren als Personaldienstbarkeit
zulasten der einzelnen Grundstücke der Waldeigentümer und zugunsten des

## Art. 37 Kantons in das Grundbuch einzutragen. * {#art_37}

Wiederbestockung
1 Durch Naturereignisse oder durch Eingriffe verursachte Blössen, welche
die Funktion von prioritärem Schutzwald beeinträchtigen oder gefährden,
sind mit standortgerechten Baum- und Straucharten innert einer angemessenen Frist wieder aufzuforsten, sofern sich die Verjüngung nicht auf natürliche Weise einstellt.

## Art. 38 {#art_38}

Walderschliessung
1 Die Wälder sind von ihren Eigentümern in dem Umfang zu erschliessen,
dass eine optimale Bewirtschaftung gewährleistet ist.
2 Der Unterhalt und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, die nicht
ausschliesslich forstlich genutzt werden, ist Aufgabe der betroffenen
Einwohnergemeinden. Grundeigentümer oder Drittpersonen, die eine Waldstrasse benützen, beteiligen sich gemäss Nutzungsreglement der Gemeinde
am Unterhalt. *
3 Soweit die Wälder nicht erschlossen sind, haben die benachbarten Grundeigentümer den für die Bewirtschaftung notwendigen Zugang über ihren Boden und notwendige Installationen zu dulden. Allfällige Kosten und Schäden
sind durch die Waldeigentümer, dem das Zugangsrecht eingeräumt wird, zu
entschädigen. *
4 Können sich die Beteiligten über die Anlage, die Erschliessung, den Unterhalt, den Zugang zu einer Waldstrasse oder das Durchgangsrecht über
anderen Boden sowie die Entschädigung nicht einigen, entscheidet die
Dienststelle.

## Art. 39 {#art_39}

Unterhalt der Wälder entlang von Strassen, Wasserläufen,
Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbahnen und ähnlichen Anlagen *
1 Die von öffentlichen Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr durchquerten oder berührten Wälder müssen vom Strasseneigentümer auf eigene
Kosten auf eine genügende Breite unterhalten werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Departement kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
1bis Die Wälder entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbahnen oder ähnlichen Anlagen müssen vom Eigentümer oder Betreiber der Anlage auf eigene Kosten auf einer genügenden Breite unterhalten werden.
Die Dienststelle kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. *
2 Der Unterhalt von Bestockungen entlang von Wasserläufen wird durch die
Gesetzgebung über die Naturgefahren und den Wasserbau geregelt. *
3 … *
5 … *
Art. 40 * …
Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …
6 Förderungsmassnahmen

## Art. 44 {#art_44}

Grundsätze
1 Die Förderungsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden im
Rahmen der verfügbaren Kredite zu folgenden Bedingungen gewährt:
a) * die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt
werden;
b) * die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken
mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden;
c) der Begünstigte muss eine eigene Leistung erbringen, entsprechend
seinen Möglichkeiten, dem von ihm zu erwartenden Personaleinsatz
und anderen verfügbaren Finanzquellen;
d) Dritte, die Nutzniesser oder Schadensverantwortliche sind, müssen
sich an der Finanzierung beteiligen;
e) allfällige Streitigkeiten müssen nachhaltig und zur Gewährleistung der
Walderhaltung geregelt werden.
2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen
des Bundes, die im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehen
sind.
3 Die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen werden in der Verordnung
geregelt.
4 Die Beiträge können pauschal oder in Prozent der anerkannten Kosten
gewährt werden.

## Art. 45 {#art_45}

Berufsbildung, Forschung, Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft
1 Die Dienststelle kann sich an den Kosten der Aus- und Weiterbildung des
Forstpersonals sowie am Betrieb interkantonaler Försterschulen beteiligen. *
2 Die Dienststelle unterstützt die Forschung in den Bereichen Wald und Naturgefahren.
3 Sie kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen,
die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen, indem sie hierfür Beiträge entrichtet.
4 Um die Sicherheit und die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, bestimmt
das Departement die minimalen Ausbildungsanforderungen an die Waldarbeiter, die Arbeiten für Dritte erledigen. *

## Art. 46 {#art_46}

Förderung der Holznutzung
1 Der Kanton fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig
produziertem Holz. *
2 Die Dienststelle fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere durch die Unterstützung von innovativen
Projekten. *
3 Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von
Treibhausgasemissionen. *

## Art. 48 Art. 47 * … {#art_48}

Beiträge für Schutzwälder
1 Der Kanton unterstützt die Schaffung, die Erhaltung und die Instandstellung der Schutzwälder und ihrer Infrastrukturen durch Beiträge von bis zu
98 Prozent der anerkannten Kosten. *
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen
Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.

## Art. 49 {#art_49}

Beiträge an die Biodiversität des Waldes
1 Der Kanton fördert Massnahmen zugunsten der Biodiversität durch die
Gewährung von Beiträgen von bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen
Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.

## Art. 50 {#art_50}

Beiträge an die Forstwirtschaft
1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wertschöpfungskette Holz durch die Gewährung von Beiträgen
von bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten.

## Art. 51 {#art_51}

Unterhalt subventionierter Werke
1 Die Empfänger von Beiträgen sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, durch einen ordnungsgemässen laufenden Unterhalt die Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der subventionierten Werke und Güter zu
erhalten und diese bestimmungsgemäss zu verwenden. *
2 Wird dieser laufende Unterhalt derart vernachlässigt, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht mehr gegeben ist, kann das Departement die
Instandsetzung auf Kosten der Betroffenen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen. *
3 Bei Zweckentfremdung sind die Beiträge vom Empfänger oder dessen
Rechtsnachfolgern ganz oder teilweise rückzuerstatten.
4 Die Unterhalts- und Rückerstattungspflicht kann durch die Dienststelle im
Grundbuch angemerkt werden.

## Art. 52 {#art_52}

Investitionskredite
1 Der Kanton kann Rationalisierungsmassnahmen der Bewirtschaftung mit
Investitionskrediten in Form von unverzinslichen Darlehen unterstützen. *

## Art. 53 {#art_53}

Notlagen und Katastrophenfälle *
1 Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit dem Bund die geeigneten Massnahmen zur Behebung von Notlagen in der Forstwirtschaft.
2 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle in
Katastrophenfällen und bei Beeinträchtigung oder Gefährdung der Bevölkerung oder erheblicher Sachwerte aufgrund von ausserordentlichen Ereignissen unverzüglich alle notwendigen forstlichen Massnahmen treffen. Allfällige
erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden. *
3 Der Kanton kann im Falle eines Naturereignisses oder eines Waldbrandes
die Finanzierung der aufgrund der Notlage gebotenen Massnahmen unterstützen. *

## Art. 54 {#art_54}

Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Aufwendungen
1 Werden aufgrund der besonderen Funktionen der Wälder als Erholungsraum besondere Anlagen oder Massnahmen notwendig oder betriebliche
Verbesserungen verunmöglicht, haben die interessierten Einwohnergemeinden dem Waldeigentümer eine angemessene Abgeltung der betreffenden
Kosten zu leisten.
2 Wird die Bewirtschaftung von Wäldern durch den Bestand von Strassen,
Eisenbahnen, elektrischen Leitungen oder anderen grösseren Werken verteuert, erschwert oder verunmöglicht, hat der Waldeigentümer Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung durch den Werkeigentümer.
7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang

## Art. 55 {#art_55}

Forstpolizei
1 Die Forstpolizei wird durch die Dienststelle und die Revierförster
gewährleistet. Die Vertreter der Dienststelle, die Revierförster, die Wildhüter,
die Fischereiaufseher, die kantonale Baupolizei sowie die Organe der
Gemeindepolizei sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen verpflichtet.
2 In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die forstpolizeilich beauftragten
Personen von Zuwiderhandelnden verlangen, dass diese sich ausweisen.
3 Der Revierförster kann widerrechtlich gefälltes Holz beschlagnahmen.
4 Der Revierförster oder die Dienststelle, vertreten durch den zuständigen
Mitarbeiter, verfügt die Einstellung unbewilligter Holzschläge und anderer
gegen das vorliegende Gesetz verstossender Arbeiten und Tätigkeiten. *
5 … *

## Art. 56 {#art_56}

Wiederherstellung
1 Wenn infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung Wiederherstellungsarbeiten notwendig sind, kann die für die Bewilligung zuständige
Behörde diese verfügen.
2 Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienststelle für die
Anordnung der Wiederherstellung von Bauten und Anlagen gemäss den Artikeln 21 und 22 des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 57 {#art_57}

Ersatzvornahme
1 Im Falle der Nichtausführung von gesetzlichen Verpflichtungen innert
angesetzter Frist ordnet die zuständige Behörde diese an oder ergreift die
erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflichtigen. Die Behörde kann von
diesem verlangen, dass er für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet. *
2 Falls eine Behörde ihren Aufgaben nicht nachkommt, ordnet das Department diese an oder ergreift die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des
Pflichtigen.

## Art. 58 {#art_58}

Verjährung
1 Nach Ablauf von zehn Jahren ab Beendigung der widerrechtlichen Tätigkeit kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt
werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder spezielle Vorschriften es verlangen.
2 Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf Wiederherstellung in jedem Fall.

## Art. 59 {#art_59}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die Rückzahlung der Kosten, die durch die Ausführung von Ersatzmassnahmen für den Grundeigentümer verursacht werden, an die zuständige Behörde sowie die Bezahlung der Verwaltungskosten werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht garantiert.
2 Das Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung, gleichzeitig wie die Forderung, die es garantiert. Die Forderung sowie die Zinsen, Realisierungskosten
und übrigen Kosten sind im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechten und gehen jedem weiteren Grundpfand vor.
3 Für die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch genügt das Begehren der zuständigen Behörde.

## Art. 60 {#art_60}

Strafverfolgung
1 Wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
2 Die Dienststelle ahndet die im eidgenössischen oder kantonalen Waldrecht
genannten Übertretungen. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung beziehungsweise des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Der Dienststelle stehen
im Verfahren die Rechte einer Partei zu. *
3 Die Revierförster und die Mitarbeiter der Dienststelle ahnden gemäss dem
in der Verordnung festgelegten vereinfachten Verfahren bundesrechtliche
und kantonalrechtliche Übertretungen durch Ordnungsbussen bis zu einem
Betrag von 300 Franken. *
4 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen, die nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, werden von der Dienststelle bei den ordentlichen
Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung tätig werden. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte
einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die
Polizeirapporte zuzustellen und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der
Dienststelle hin gefällt hat, zu eröffnen. *
5 Für Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben kommt Artikel 44
WaG zur Anwendung. *
6 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen werden. *
Art. 60a * Polizei
1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese
es verlangen.
2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Verstössen nach.

## Art. 61 {#art_61}

Verfahren
1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestimmungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt
wird. *
8 Schlussbestimmungen

## Art. 62 {#art_62}

Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Verfahren, die bei
dessen Inkrafttreten bereits hängig sind, anwendbar, soweit sie für den
Betroffenen günstiger sind.

## Art. 63 {#art_63}

Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Staatsrat, das Departement, die Dienststelle und die Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit den entsprechenden Instanzen der benachbarten ausserkantonalen Gebiete Vereinbarungen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben eingehen.

## Art. 64 {#art_64}

Aufhebung und Abänderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
b) alle weiteren dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen.
2 Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vereinbarungen bleiben, soweit sie dem vorliegenden Gesetz nicht zuwiderlaufen, bis zur formellen Aufhebung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011, 52/2011
16.05.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 30 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 60a eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
09.09.2016 15.04.2019 Art. 17 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019-023, 2019-024
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2017, 31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2017, 31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 1/2017, 31/2017
14.12.2017 01.05.2018 Art. 29 Abs. 3 geändert BO/Abl. 2/2018, 16/2018
14.12.2017 01.05.2018 Art. 29 Abs. 4 geändert BO/Abl. 2/2018, 16/2018
17.06.2020 10.07.2020 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-085
10.06.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Titel 5 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 41 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 42 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 43 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 45 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 47 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2022-112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Erlasstitel 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 1 Abs. 1, e) 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 3 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 4 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 5 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 5 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 6 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 7 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 7 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 8 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 12 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112
Art. 13 Abs. 2, c) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 13 Abs. 2, d) 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 13 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 15 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 16 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 16 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 16 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 17 Abs. 3 09.09.2016 15.04.2019 eingefügt RO/AGS 2019-023, 2019-024
Art. 18 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 19 Abs. 1, b) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 21 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 21 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 22 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 23 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 23 Abs. 1bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 23 Abs. 2bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 23 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 25 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 26 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 27 Abs. 1bis 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
Art. 29 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 29 Abs. 3 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018, 16/2018
Art. 29 Abs. 4 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018, 16/2018
Art. 29 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 30 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112
Art. 30 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
Art. 30 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 31 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 32 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 32 Abs. 4 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
Art. 32 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 33 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 34 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 35 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 35 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 36 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 38 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 38 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 39 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 39 Abs. 1bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 39 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 39 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Titel 5 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 40 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 41 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 42 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 43 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 43 Abs. 1 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017, 31/2017
Art. 43 Abs. 2 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017, 31/2017
Art. 43 Abs. 3 15.12.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 1/2017, 31/2017
Art. 44 Abs. 1, a) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 44 Abs. 1, b) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 45 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 45 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 46 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 46 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 46 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 47 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 48 Abs. 1 17.06.2020 10.07.2020 geändert RO/AGS 2020-085
Art. 48 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 51 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 51 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 52 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 53 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112
Art. 53 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 53 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 55 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 55 Abs. 5 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112
Art. 57 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
Art. 60 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 60 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 60 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112
Art. 60 Abs. 5 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 60 Abs. 6 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112
Art. 60a 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013
Art. 61 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013
