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# Ausbildungsordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Ausbildungsordnung regelt die Einzelheiten zur Umsetzung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung
zum Kirchendienst.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a. Organisation und Verfahren der ständigen Kommissionen des Konkordats im Bereich der kirchlichen Ausbildung,
b. die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung,
c. die Inhalte, Ziele und Aufgaben der einzelnen Teile der kirchlichen
Ausbildung,
d. die Prüfungen und Kompetenznachweise für das Bestehen der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung,
e. den Ablauf und die Durchführung der Kirchlichen Eignungsklärung.
Umfang der
kirchlichen

## § 2 Ausbildung {#par_2}

Die kirchliche Ausbildung im Sinne des Konkordats und dieser
Ausbildungsordnung ergänzt die universitäre Ausbildung und umfasst:
a. die Perspektiventage,
b. die Potenzialanalyse,
c. das Mentorat (Entwicklungsbegleitung),
d. die Kirchliche Eignungsklärung (KEK I und KEK II),
e. das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS),
f. die Seelsorgeübung,
g. das Lernvikariat und die praktische Prüfung/Kompetenznachweise,
h. die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA).

## § 3 Datenschutzbestimmungen {#par_3}

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz
bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und
den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich2 sinngemäss anwendbar.
Ausstand § 3 a.5 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich3.
Anwesenheit
vor Ort
§ 3 b.5 Sitzungen, Veranstaltungen und weitere Elemente der Ausbildung können auf elektronischem Weg (online) erfolgen, soweit diese
Ausbildungsordnung nicht die Anwesenheit vor Ort verlangt.

## § 4 Richtlinien {#par_4}

Die Ausbildungskommission erlässt die Regelungen gemäss
Art. 9 Abs. 3 lit. a des Konkordats zur Umsetzung der Ausbildungsordnung in der Form von Richtlinien.
II. Organisatorische Bestimmungen
A. Ausbildungskommission
Konstituierung
und Beschlussfähigkeit
§ 5. 1 Die Ausbildungskommission konstituiert sich selbst, wobei
die Präsidentin oder der Präsident Mitglied der Konkordatskonferenz
sein muss.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Arbeitsweise § 6. 1 Die Ausbildungskommission trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Fällen kann die Ausbildungskommission Entscheide auf dem
Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Sitzungen der Ausbildungskommission wird ein Protokoll geführt.
3 Das Sekretariat der Ausbildungskommission wird von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung geführt.
Aufgaben § 7. Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen
der Ausbildungskommission insbesondere:
a. die Umsetzung der Ausbildungsordnung,
b. die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und
ihre Ansetzung im Laufe des Studiums und im Rahmen der kirchlichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theologie),
c. die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zur kirchlichen Ausbildung,
d. die Äquivalenzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderen Ausbildungswegen einschliesslich Entscheid über Auflagen für
die Zulassung oder Dispensationen von einzelnen Ausbildungsteilen,
e. die Evaluierung und Weiterentwicklung der kirchlichen Ausbildung
unter dem Gesichtspunkt der didaktischen Einheit des universitären und kirchlichen Teils,
f. die Genehmigung des Programms WeA auf Antrag der Programmleitung WeA gemäss § 107,
g. die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der
Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich Ergänzung, Streichung oder Anpassung von Ausbildungselementen,
h. die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die
im Bereich der kirchlichen Ausbildung tätig sind,
i. der Erlass von Richtlinien in Rücksprache mit den an der Ausführung beteiligten Kommissionen zur Umsetzung der Aufgaben gemäss lit. a–h.
Berichterstattung
§ 8. Die Ausbildungskommission erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
B. Prüfungskommission
Konstituierung
und Beschlussfähigkeit
§ 9. 1 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
4 Die Konkordatskonferenz bestimmt bei der Wahl der Mitglieder
der Prüfungskommission, in welchem Handlungsfeld das betreffende
Mitglied Expertin oder Experte ist.
5 Die Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss § 95 Abs. 1 nehmen
mit beratender Stimme und Antragsrecht an Sitzungen mit Schwergewicht Prüfungsabwicklung und -auswertung teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Arbeitsweise § 10. 1 Die Prüfungskommission trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Fällen kann die Prüfungskommission Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Sitzungen der Prüfungskommission sowie die Ergebnisse
der Prüfungen wird ein Protokoll geführt.
3 Die Prüfungskommission führt ihr Sekretariat selbst.
Aufgaben § 11. Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Prüfungskommission insbesondere:

## § 4im a. die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss {#par_4im}

Rahmen dieser
Ausbildungsordnung erlassen worden sind,
b. die Festlegung der Termine für die Teilprüfungen gemäss §§ 94 Abs. 2
und 97 Abs. 1,
c. die Antragstellung betreffend die Anpassung der Ausbildungsordnung an die Konkordatskonferenz, insbesondere hinsichtlich der
praktischen Prüfung.
Berichterstattung
§ 12. 1 Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsergebnisse dem
Büro der Konkordatskonferenz mit.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre
Tätigkeit.
C. Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung
Konstituierung
und Beschlussfähigkeit
§ 13. 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung konstituiert sich selbst.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Arbeitsweise § 14. 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung trifft
sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die
Geschäfte erfordern. Entscheide auf dem Zirkulationsweg sind nur zulässig, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt.
3 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt ihr Sekretariat selbst.
Aufgaben§ 15. Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen
der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung insbesondere:
a. die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss § 4 im Rahmen dieser
Ausbildungsordnung erlassen worden sind,
b. die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Pfarrberuf
nach Massgabe dieser Ausbildungsordnung,
c. die Einladung zu einer erweiterten Eignungsklärung in Form eines
Assessments, wenn die Eignung für den Pfarrberuf fraglich ist,
d. die Organisation und Durchführung eines Runden Tisches nach dem
Assessment,
e. die Festlegung der überfachlichen Kompetenzen und Kriterien für
die Eignung für den Pfarrberuf aufgrund des Kompetenzstrukturmodells des Konkordats,
f. die Auswahl von geeigneten Personen für die Durchführung des
Assessments,
g. die Organisation und Festlegung der Termine für das Assessment,
h. die Feststellung der Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungsordnung,
i. die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der
Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich der Kirchlichen Eignungsklärung,
j.5 die Aufgaben, die ihr gemäss der Verordnung über den Quereinstieg
ins Pfarramt zugewiesen sind.
Berichterstattung
§ 16. 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt
die Ergebnisse der Eignungsklärungen dem Büro der Konkordatskonferenz mit.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre
Tätigkeit.
III. Studienbegleitung und Eignungsklärung
A. Perspektiventage
Zweck§ 17. 1 Die Perspektiventage haben zum Ziel, den Studierenden
Perspektiven in Richtung Kirche und Pfarrberuf aufzuzeigen, und ermöglichen ihnen eine Standortbestimmung in Bezug auf ihre geistliche Entwicklung sowie auf ihre künftige Berufsidentität.
2 Sie erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, den Kontakt zu
ihrer Konkordatskirche herzustellen und die Ausbildungsbeauftragten
kennenzulernen.
Durchführung
und Finanzierung
§ 18. 1 Die Perspektiventage werden von der Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung angeboten.
2 Das Konkordat organisiert und finanziert sie nach Möglichkeit in
Zusammenarbeit mit den Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Werbekommission Theologiestudium (WEKOT).
3 Die Ausbildungskommission kann Studierende in begründeten Fällen von den Perspektiventagen entbinden.
B. Potenzialanalyse
Gegenstand
und Zweck
§ 19. 1 Die Potenzialanalyse richtet sich an Studierende der Theologie und dient einer ersten Selbst-Eignungsklärung für den Pfarrberuf
ohne qualifizierende Wirkung.
2 Die Absolvierung der Potenzialanalyse ist Voraussetzung für die
Zulassung zum EPS und dient als Grundlage für das Festlegen des weiteren Entwicklungsprozesses und der Lernziele für das EPS.
Durchführung § 20. 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt den
Ablauf der Potenzialanalyse.
2 Die Potenzialanalyse umfasst eine elektronische Standortbestimmung und ein Auswertungsgespräch mit Auswertungs-Coaches. Die
Ergebnisse sind vertraulich und ausschliesslich für die Studierenden
sowie die Arbeit im Mentorat bestimmt.
3 Die Termine für die Auswertungsgespräche werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung angesetzt und sind verbindlich.
4 Die Gesprächsergebnisse werden in einem Formular festgehalten.
Das Formular geht an die Studierende oder den Studierenden und an
die oder den Auswertungs-Coach. Deren oder dessen Kopie wird nach
erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Potenzialanalyse vernichtet.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erhält eine Bestätigung von den Auswertungs-Coaches über die absolvierte Potenzialanalyse.
6 Weitere im Rahmen der Potenzialanalyse angefallene Daten werden von der Stelle, bei der die Daten vorhanden sind, vernichtet oder
gelöscht, sobald sie von dieser nicht mehr benötigt werden. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erhalten keinen Einblick in die
Daten.
7 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen von der
Teilnahme an der Potenzialanalyse entbinden. Entsprechende Gesuche
müssen spätestens am Anmeldetermin zum EPS bei der Ausbildungskommission eintreffen.
Weiterleitung
an die Mentorin
oder den
Mentor
§ 21. 1 Die oder der Studierende lässt eine Kopie des Formulars
gemäss § 20 Abs. 4 und die Ergebnisse von Testverfahren gemäss § 20
Abs. 2 ihrer Mentorin oder ihrem Mentor zukommen, um im Gespräch
den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die
Lernziele für das EPS zu bestimmen.
2 Die Kopien und Ergebnisse gemäss Abs. 1 werden nach erfolgter
Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Erstellung vernichtet.
Auswertungs-
Coaches
§ 22. 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung rekrutiert
und schult Auswertungs-Coaches für die Potenzialanalyse.
2 Die Liste der zugelassenen Auswertungs-Coaches ist öffentlich.
C. Kirchliche Eignungsklärung
1. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck
§ 23. 1 Die Kirchliche Eignungsklärung (KEK) gliedert sich in zwei
Teile. Sie umfasst einerseits die Rückmeldungen von Mitwirkenden in
der Ausbildung während des EPS zu den notwendigen Berufsvoraussetzungen sowie allenfalls eine erweiterte Eignungsklärung in Form eines
Assessments (KEK I) und anderseits die Schlussqualifikation am Schluss
des Lernvikariats gemäss Konkordat (KEK II).
2 Sie klärt die persönliche Eignung und Berufsvoraussetzungen im
Hinblick auf den Pfarrberuf auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells des Konkordats.
3 Ein positives Ergebnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung
zum Lernvikariat (KEK I) bzw. für das Bestehen des Lernvikariats
(KEK II).
Geltungsdauer § 24.5 Die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss §§ 29 Abs. 1
und 34 verwirkt innert fünf Jahren, nachdem die Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung die Eignung für den Pfarrberuf festgestellt
oder validiert hat.
2. Kirchliche Eignungsklärung I (KEK I)
Durchführung § 25. 1 Im Rahmen der KEK I haben die Mitwirkenden in der Ausbildung gemäss § 26 Abs. 1 die Möglichkeit, eine erweitere Eignungsklärung zu verlangen.
2 Die Rückmeldungen gemäss §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 werden
ausgewertet und geben Antwort auf die Frage, ob
a. die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach den durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung festgelegten Kriterien
beobachtbar ist oder eine erweiterte Eignungsklärung notwendig
ist,
b. die persönliche Lern- und Entwicklungsvoraussetzung für die weitere Ausbildung erfüllt ist oder eine erweiterte Eignungsklärung notwendig ist,
c. aus Sicht der empfehlenden Konkordatskirche nichts gegen die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat spricht.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwirkenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungsbogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach § 15 lit. e
zur Verfügung.
4 Studierende, die das EPS nicht absolvieren oder das EPS unmittelbar vor dem Lernvikariat absolvieren, werden in jedem Fall durch eine
erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments nach §§ 31
und 32 geprüft.
Mitwirkende § 26. 1 Mitwirkende in der Ausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1
sind:
a. die Praktikumsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,
b. die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum,
c. Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unterricht,
d. die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung,
e. die Dozierenden der Einführungs- und Auswertungswochen sowie
der Studientage,
f. die Leiterinnen und Leiter der Reflexionsgruppen,
g. die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.
2 Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a–e geben eine Rückmeldung
zu § 25 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. f eine Rückmeldung zu § 25 Abs. 2 lit. b und die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. g
eine Rückmeldung zu § 25 Abs. 2 lit. c.
Rückmeldungen zur persönlichen Eignung
für den Pfarrberuf
§ 27. 1 Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs. 2 lit. a werden von
den Mitwirkenden einer der Farben Grün, Orange oder Rot zugeordnet.
2 Die Farben bedeuten:
a. Grün: Die persönliche Eignung für den Pfarrberuf ist beobachtbar.
b. Orange: Es gibt Zweifel und es stellen sich Fragen zur Eignung für
den Pfarrberuf, die im Rahmen einer erweiterten Eignungsklärung
abzuklären sind.
c. Rot: Die Eignung für den Pfarrberuf ist nicht beobachtbar.
Rückmeldungen zur persönlichen Lern- und
Entwicklungsvoraussetzung
§ 28. 1 Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs. 2 lit. b werden von
den Mitwirkenden einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.
2 Die Farben bedeuten:
a. Grün: Lernbereitschaft und Entwicklung sind beobachtbar. Die
Voraussetzungen für den weiteren Verlauf der Ausbildung sind
gegeben.
b. Orange: Lernbereitschaft und Entwicklung sind fraglich, und es bestehen Zweifel, ob die Lern- und Entwicklungsvoraussetzung gegeben ist.
3 Die Rückmeldung gemäss § 25 Abs. 2 lit. b erfolgt durch die Mitwirkenden gemäss § 26 Abs. 1 lit. f ohne Angabe zu bearbeiteten Themen und Gesprächsinhalten aus den Reflexionsgruppen.
Wirkung der
Ampeln
§ 29. 1 Zeigen alle Ampeln gemäss §§ 27 und 28 Grün an und bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte,
so stellt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung fest, dass
eine Eignung der oder des Studierenden für den Pfarrberuf beobachtbar
ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung in Bezug auf die persönliche Eignung möglich ist.
2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den
Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines
Assessments ein.
3 Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss § 26
Abs. 1 lit. b, c, e und f Rot an, so lädt die Kommission für die Kirchliche
Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.
4 Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss § 26
Abs. 1 lit. a und d Rot an oder lehnt die empfehlende Konkordatskirche
eine Zulassung ab, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche
Eignungsklärung über die Durchführung einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments oder die Nichtzulassung der oder
des Studierenden zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat. Sie hört
die Studierende oder den Studierenden vor der Beschlussfassung an.
5 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Ergebnis der oder dem Studierenden schriftlich mit.
Berichte und
Verwendung
der Ergebnisse
§ 30. Den Studierenden mit ausschliesslich grünen Ampeln nach
dem EPS werden die Rückmeldungen der Mitwirkenden in geeigneter
Weise zugänglich gemacht.
3. Erweiterte Eignungsklärung im Rahmen von KEK I (Assessments)
Gegenstand
und Zweck
§ 31. 1 In der erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments wird die oder der Studierende auf überfachliche und persönliche Kompetenzen geprüft.
2 Die überfachlichen und persönlichen Kompetenzen werden auf der
Grundlage des von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodells durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung festgelegt.
Durchführung
Assessment
§ 32. 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erstellt eine
Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet
sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für
die Kirchliche Eignungsklärung.
2 Das Assessment wird von einer Moderatorin oder einem Moderator geleitet. Diese oder dieser wird von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung aufgrund ausgewiesener Fachexpertise beauftragt
und zieht aus der Liste gemäss Abs. 1 die notwendige Anzahl Assessorinnen und Assessoren bei. Jeder und jedem Studierenden wird aus dem
Kreis der Assessorinnen und Assessoren eine Hauptassessorin oder ein
Hauptassessor zugewiesen.
3 Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor informiert am Tag
des Assessments die jeweiligen Studierenden mündlich über den Bericht oder die Gesamtbewertung gemäss § 36 Abs. 1.
Durchführung
Runder Tisch
§ 33. 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung nimmt
die Berichte oder die Gesamtbewertungen gemäss § 36 Abs. 1 entgegen
und setzt die Termine für den Runden Tisch fest. Diese Termine sind
verbindlich. Ist eine eingeladene Person verhindert, kann sie stattdessen einen schriftlichen Bericht einreichen.
2 Bei Studierenden, die aufgrund von Rückmeldungen nach §§ 27
und 28 die erweiterte Eignungsklärung absolvierten, lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Hauptassessorin oder den
Hauptassessor, die Praktikumsleitung im EPS und die für das EPS zuständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung zu einem Runden
Tisch ein, um die Beobachtungen der Mitwirkenden auszutauschen und
abzugleichen.
3 Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 an der erweiterten Eignungsklärung teilgenommen haben, validiert die Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments.
4 Sie kann im Vorfeld ihres Beschlusses ein Gespräch mit der oder
dem Studierenden führen. Sie entscheidet, ob die Hauptassessorin oder
der Hauptassessor ebenfalls an das Gespräch eingeladen wird.
5 In begründeten Fällen kann die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen
oder eine Begutachtung durch eine Fachperson anordnen.
Entscheid
Assessment
§ 34. 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung beschliesst im Anschluss an den Runden Tisch, ob eine Eignung für den
Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung
gegeben ist.
2 Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 an der erweiterten Eignungsklärung teilgenommen haben, validiert die Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments im Falle
einer Eignung.
3 Sie teilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich
mit.
b. Nichtzulassung
§ 35. 1 Wird keine Eignung festgestellt, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Nichtzulassung zur weiteren
Ausbildung gemäss Konkordat.
2 Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 die erweiterte Eignungsabklärung ohne Rückmeldungen gemäss § 26 Abs. 2 absolviert haben
und bei denen im Assessment keine Eignung festgestellt werden konnte,
beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund des Berichts eine Nichtzulassung zur weiteren Ausbildung und
zum Lernvikariat.
a. Zulassung
3 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gewährt der
oder dem Studierenden vor der Beschlussfassung über eine Nichtzulassung das rechtliche Gehör. Sie teilt diesen Beschluss der oder dem
Studierenden schriftlich mit und informiert die jeweilige Konkordatskirche über das Resultat der Eignungsklärung.
4 Die erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments
ist einmal wiederholbar, wenn eine Persönlichkeitsentwicklung nachgewiesen ist. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Assessments, die eine Entwicklung in den im Assessment-Bericht erwähnten
Lernfeldern nachweisen können, können bei der Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach der Beschlussfassung über eine Nichtzulassung durch die Studierende oder den Studierenden gestellt werden.
Berichte und
Verwendung
der Ergebnisse
§ 36. 1 Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor der oder des
jeweiligen Studierenden erstellt im Anschluss an das Assessment im
Austausch mit den weiteren Assessorinnen und Assessoren zuhanden
der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung bei einer Nichteignung einen Bericht über das Assessment oder bei einer Eignung
eine Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder. Der Bericht oder
die Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder wird der oder dem
Studierenden spätestens mit dem Entscheid über die Eignung der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§ 34 und 35 zugestellt.
2 Die Gesamtbewertung aus dem Assessment mit der Übersicht über
Stärken und Lernfelder gehen nach einer Zulassung für die weitere Ausbildung an die Studierende oder den Studierenden, an die Hauptassessorin oder den Hauptassessor und an die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Berichte werden nach erfolgter Ordination,
spätestens aber nach fünf Jahren vernichtet.
3 Falls die Ausbildung nach der erweiterten Eignungsklärung fortgesetzt werden kann, ist die oder der Studierende verpflichtet, eine
Kopie der Gesamtbewertung mit einer Übersicht über Stärken und
Lernfelder ihrer bzw. seiner Mentorin oder ihrem bzw. seinem Mentor
oder – wenn das Assessment in den acht Monaten vor dem Lernvikariat
erfolgte – ihrer bzw. seiner Vikariatsleiterin oder ihrem bzw. seinem
Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren,
individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für
die weitere Ausbildung und das Lernvikariat zu bestimmen. Diese Kopie
wird nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Erstellung vernichtet.
4. Schlussqualifikation (KEK II)
Durchführung§ 37.5 1 Im Rahmen der Schlussqualifikation geben die Mitwirkenden gemäss § 38 Abs. 1 eine Einschätzung ab über die Eignung der einzelnen Vikarinnen und Vikare zum Pfarrberuf.
2 Die Rückmeldungen werden in Form von strukturierten Berichten
gegeben, die sich auf das Kompetenzstrukturmodell beziehen. Am
Schluss jedes Berichts wird ein Fazit zur Eignung für den Pfarrberuf
gezogen und in Form von Ampeln dargestellt. Sie geben Antwort auf
die Frage, ob
a. nach Abschluss der gesamten Ausbildung die persönliche Eignung
für den Pfarrberuf nach festgelegten Kriterien beobachtbar ist,
b. im Rahmen des Lernvikariats eine Lernfähigkeit und -bereitschaft
zu beobachten war,
c. aus Sicht der empfehlenden Landeskirche nichts gegen die Erteilung der Wahlfähigkeit spricht.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwirkenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungsbogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach § 15 lit. e
zur Verfügung.
4 Die strukturierten Berichte werden den Lernvikarinnen und Lernvikaren zugestellt.
5 Die Lernvikarinnen und Lernvikare verfassen einen Bericht für
die Schlussqualifikation. Dieser wird den anderen Mitwirkenden zugestellt.
Mitwirkende§ 38. 1 Mitwirkende in der Schlussqualifikation im Sinne von § 37
Abs. 1 sind:
a. die Vikariatsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,
b. eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die kirchliche Ausbildung,
c. die Ausbildungssupervisorinnen und Ausbildungssupervisoren,
d. die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.
2 Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a und b geben eine Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. c eine
Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. b und die Mitwirkenden gemäss Abs. 1
lit. d eine Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. c.
Rückmeldungen§ 39. 1 Die strukturierten Berichte gemäss § 37 Abs. 2 werden von
den Mitwirkenden einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.5
2 Die Farben bedeuten:
a. Grün: Die Eignung für den Pfarrberuf sowie die Lernbereitschaft
und -fähigkeit sind beobachtbar.
b. Orange: Die Eignung für den Pfarrberuf oder die Lernbereitschaft
und -fähigkeit sind nicht beobachtbar und damit fraglich.
Ergebnis § 40. 1 Zeigen alle Ampeln gemäss § 39 Grün an und bestehen
seitens der empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, dass die
Schlussqualifikation bestanden ist und teilt dies dem Büro der Konkordatskonferenz mit.
2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Lernvikarin oder den
Lernvikar zu einem Schlussqualifikationsgespräch ein, an dem die Lernvikarin oder der Lernvikar sowie ihre bzw. seine Vikariatsleiterin oder
ihr bzw. sein Vikariatsleiter und eine Beauftragte oder ein Beauftragter
für die kirchliche Ausbildung teilnehmen. Gesprächsgrundlage bilden
die strukturierten Berichte der Mitwirkenden und der Bericht für die
Schlussqualifikation der Lernvikarin oder des Lernvikars.5
3 Aufgrund des Schlussqualifikationsgesprächs beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, ob die Schlussqualifikation bestanden ist oder nicht.
4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Ergebnis der Lernvikarin oder dem Lernvikar sowie dem Büro der Konkordatskonferenz schriftlich mit.
5 Eine nicht bestandene Schlussqualifikation kann einmal wiederholt
werden. Dazu werden durch das Büro der Konkordatskonferenz Auflagen für die Wiederholung der Schlussqualifikation formuliert und eine
Verlängerung des Lernvikariats um längstens ein halbes Jahr beschlossen. Sofern die Auflagen erfüllt sind, kann die Schlussqualifikation frühestens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss
des Lernvikariats wiederholt werden. Es werden nochmals Berichte der
Mitwirkenden gemäss § 38 Abs. 1 lit. a, c und d eingeholt.5
IV. Mentorat
Zweck § 41. 1 Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung und Begleitung der Studierenden.
2 Jedes Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der
von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren.
Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor zu Beginn
ihres Studiums oder so früh wie möglich aus dieser Liste.
4 Studierende informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Potenzialanalyse
über den Beginn des Mentorats.
Anforderungen
an Mentorinnen
und Mentoren
§ 42. 1 Voraussetzung im Zeitpunkt der Übernahme eines Mentorats ist die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde
und der Besuch der Einführungsveranstaltung des Konkordats für Mentorinnen und Mentoren.
2 Mentorinnen und Mentoren treffen sich auf Einladung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaustausch und zu Weiterbildungsveranstaltungen.
3 Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende
gleichzeitig begleiten.
Aufgabe der
Mentorinnen
und Mentoren
§ 43. 1 Die Mentorinnen und Mentoren leiten das Mentorat. Sie
nehmen gegenüber den Studierenden eine entwicklungsfördernde Funktion wahr. Sie begleiten und unterstützen die Studierenden namentlich
bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsziele.
2 Mentorinnen und Mentoren setzen den Studierenden aufgrund der
Resultate aus der Potenzialanalyse und der persönlichen Lernfelder,
die im Ausbildungsportfolio dokumentiert sind, Entwicklungsziele, vereinbaren mit den Studierenden Aufgaben und fordern die Entwicklungsziele und vereinbarten Aufgaben ein.
Vorbereitung
und Durchführung
§ 44. 1 Studierende sowie Mentorinnen und Mentoren besprechen
miteinander auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und aufgrund
der Resultate gemäss § 43 Abs. 2 die Rahmenbedingungen und Themen des Mentorats.
2 Jährlich finden mindestens zwei Gespräche statt.
Verantwortung
der Studierenden
§ 45. 1 Die Studierenden tragen die Verantwortung für das Erreichen der Entwicklungsziele gemäss § 43.
2 Ein bestehendes Mentorat ist Voraussetzung für die Zulassung
zum EPS und zum Lernvikariat.
3 Zeigen Studierende im Mentorat keine aktive Beteiligung, so kann
die Mentorin oder der Mentor das Mentorat beenden. Will die oder
der Studierende das Mentorat fortsetzen, so wählt sie oder er innert
vier Monaten nach der Beendigung des Mentorats eine neue Mentorin
oder einen neuen Mentor und setzt das Mentorat unverzüglich fort.
Die oder der Studierende informiert die Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung über die neue Mentorin oder den neuen Mentor sowie über
den Beginn der Fortsetzung des Mentorats.
4 Erfüllt der Mentor oder die Mentorin seine Mentoratsfunktion
gemäss § 43 nicht, so informiert die oder der Studierende die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die eigene Konkordatskirche.
Abbruch des
Mentorats
§ 46. Kommt es zu einem vorzeitigen Abbruch des Mentorats, so
informieren Mentorinnen und Mentoren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die Konkordatskirche, der die oder der Studierende angehört.
Ende des
Mentorats
§ 47. 1 Das Mentorat endet vor dem Beginn des Lernvikariats.
2 Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder und
-ziele besprochen und zuhanden der Vikariatsleitenden schriftlich festgehalten. Die oder der Studierende ist verpflichtet, eine Kopie dieses
Berichts der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter zukommen zu
lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess
zu gestalten und die Lernziele für das Lernvikariat zu bestimmen.
V. Ekklesiologisch-Praktisches Semester und Seelsorgeübung
A. Ekklesiologisch-Praktisches Semester
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck § 48. Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den
Studierenden dazu:
a. einzelne Aspekte kirchlichen Handelns wahrzunehmen,
b. das bisher erworbene Wissen exemplarisch im kirchlichen und pädagogischen Kontext anzuwenden,
c. die Wirkung ihrer Handlungen zu erkennen und ihre Aktionen samt
Reaktionen und Ergebnissen auszuwerten, um so ihre beruflichen
und persönlichen Kompetenzen weiterzuentwickeln,
d. erste pädagogische Grundlagen zu erwerben,
e. Rückmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten.
Zeitpunkt § 49. 1 Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt
25 Wochen.
2 Es wird in der Regel in der zweiten Hälfte des Bachelorstudiums
absolviert.
3 Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absolviert werden. Ausnahmen bewilligt die Ausbildungskommission. Ein
entsprechendes Gesuch muss bei dieser spätestens am Anmeldetermin
gemäss § 53 Abs. 1 eintreffen.
4 Das EPS kann auf zwei Jahre verteilt absolviert werden. Dabei
wird im ersten Jahr das Kirchenpraktikum und im zweiten Jahr das Bildungspraktikum besucht.
Zeitliche
Beanspruchung
§ 49 a.5 1 Während des EPS können die Studierenden höchstens
einen Tag pro Woche für Veranstaltungen an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel einsetzen oder einer anderen
Tätigkeit nachgehen, sofern nicht vollzeitliche Anwesenheit in der Kirchgemeinde erforderlich ist.
2 Werden neben dem EPS Veranstaltungen der Praktischen Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder
Basel besucht, so entspricht das EPS einem Vollzeitstudium.
3 Der Ferienanspruch der Studierenden während des EPS beträgt
zwei Wochen.
Ort§ 50.5 1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen
in Absprache mit den Studierenden die Kirchgemeinde für die Absolvierung des Kirchenpraktikums im EPS und aus der von der Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung geführten Liste die Leiterin oder den
Leiter des Kirchenpraktikums.
2 Die Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche
oder zum Synodalverband Bern-Jura-Solothurn gehören.
3 Das EPS kann nicht in einer Kirchgemeinde absolviert werden, in
der
a. die oder der Studierende wohnhaft ist oder deren Mitglied sie oder
er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war,
b. die oder der Studierende als kirchliche Mitarbeiterin oder kirchlicher Mitarbeiter tätig ist oder war,
c. die Mentorin oder der Mentor oder die Vikariatsleiterin oder der
Vikariatsleiter tätig ist,
d. gleichzeitig ein Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirchgemeinde
nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist.
4 Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zugehörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer vergleichbaren Organisationseinheit massgebend.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Bedingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
Verantwortung § 51. 1 Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung verantworten Organisation und Durchführung des EPS.
2 Das Curriculum für die einzelnen Ausbildungsteile im EPS richtet
sich nach dem von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell.
2. Zulassung
Voraussetzungen
§ 52. 1 Voraussetzungen für den Besuch des EPS sind:
a. erfolgter Besuch der Perspektiventage,
b. mindestens 60 ECTS-Punkte im Bachelorstudium, erlangt bis und
mit Herbstsemester des Vorjahres des EPS,
c. Erwerbstätigkeit ausserhalb der Bereiche Kirche, Schule und Universität im Umfang von mindestens 160 Stunden,
d. bestehendes Mentorat,
e. Absolvierung der Potenzialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS,
f.5 Nachweis einer deutschsprachigen Matura oder eines deutschsprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der
Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem
Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen.
2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen bei Beginn des EPS
erfüllt sein, sofern Abs. 1 keinen anderen Zeitpunkt definiert.
Anmeldetermin § 53. 1 Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
festgesetzte Anmeldetermin ist verbindlich.
2 Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind
nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längstens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen.
3 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 52 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung
vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
3. Inhalt
Gegenstand § 54. 1 Das EPS umfasst ein Kirchenpraktikum und ein Bildungspraktikum und besteht aus folgenden Teilen:
a. Einführungs- und Auswertungswochen,
b. ein Kirchenpraktikum,
c. Studientage während des Kirchenpraktikums,
d. Einblick und Beteiligung im diakonischen Lernfeld während des
Kirchenpraktikums,
e. ein Bildungspraktikum in Volksschule und kirchlichem Unterricht,
f. Studientage während des Bildungspraktikums,
g. Mitwirkung in einer Reflexionsgruppe,
h. ein Einkehrtag.
2 Die Ausbildungskommission kann Studierenden das Kirchen- und/
oder das Bildungspraktikum in begründeten Fällen ganz oder teilweise
erlassen.
Einführungs-
und Auswertungswochen
§ 55. 1 Die Einführungs- und Auswertungswochen werden vom
Konkordat verantwortet und in Zusammenarbeit mit den Dozierenden der Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel
durchgeführt.
2 Das Konkordat kann den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel ihren Aufwand mittels einer Pauschale abgelten.
Kirchenpraktikum
§ 56.5 1 Während des Kirchenpraktikums nehmen die Studierenden von Februar bis Juni unter Anleitung ihrer Praktikumsleitung am
kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde teil, drei Wochen davon bei
vollzeitlicher Anwesenheit in der Kirchgemeinde.
2 Das diakonische Lernfeld ist integraler Teil des Kirchenpraktikums.
3 Inhalte, Schwerpunkte und eigene Aktivitäten werden im vorangehenden Herbstsemester aufgrund der Potenzialanalyse und einer Ausbildungsportfolioschulung geplant.
4 Während des Kirchenpraktikums finden Studientage statt. Die
Durchführung der Studientage obliegt der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Diese kann externe Referentinnen und Referenten
beiziehen.
§§ 57 und 58.6
Bildungspraktikum
§ 59. 1 Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (3.–11. Schuljahr nach HarmoS-Konkordat, d.h. Primarschule und Sekundarstufe 1)
und im kirchlichen Unterricht unter Anleitung von Praktikumslehrpersonen wo immer möglich zeitlich parallel absolviert.
2 Im schulischen und im kirchlichen Unterricht sind die Studierenden
mit differenzierten Fragestellungen in Zweiergruppen von Februar bis
Juni in 90 Lektionen präsent, davon mindestens 45 schulische und mindestens 30 kirchliche Lektionen. Von diesen Lektionen erteilen sie in
jedem Bereich mindestens acht Lektionen Unterricht, in denen sie in
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung begleitet werden. 15 Lektionen können nach Wahl in einem weiteren Bildungsbereich (Erwachsenenbildung, Lager usw.) eingesetzt werden.5
3 Die Studierenden wählen aus einer Liste der Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung die Praktikumslehrpersonen für das Bildungspraktikum gemäss Abs. 2.
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Praktikumslehrpersonen periodisch.
5 Während des Bildungspraktikums finden Studientage statt. Diese
werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung durchgeführt.
Diese kann externe Referentinnen und Referenten beiziehen.
Reflexionsgruppen
§ 60. 1 Die Studierenden treffen sich während des Kirchen- und
des Bildungspraktikums in geleiteten Reflexionsgruppen, in denen sie
ihre Praxiserfahrungen auch im Zusammenhang von Kommunikations-
und Gruppentheorien reflektieren.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Leitungen der Reflexionsgruppen.
Einkehrtag § 61. Die Studierenden besuchen während des Kirchen- oder des
Bildungspraktikums einen Einkehrtag. Dieser dient den Studierenden
dazu, mehr Klarheit über ihre Berufung zu gewinnen.
§ 62.6
4. Organisation und Durchführung
Lernplanung
und Lernziele
§ 63. Die oder der Studierende, die Praktikumsleitungen in Kirchgemeinde und Unterricht und die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erstellen zu Beginn des EPS eine Lernplanung mit individuellen
Lernzielen. Das diakonische Lernfeld ist notwendiger Teil der Lernplanung.
Ausbildungsportfolio
§ 64. 1 Die oder der Studierende dokumentiert ihre oder seine
Erfahrungen und Reflexionen zwecks gezielter Entwicklung ihrer Kompetenzen in ihrem Ausbildungsportfolio.
2 Am Ende des EPS wählt die oder der Studierende Ausbildungsportfolioeinträge aus, die den Kompetenzerwerb dokumentieren. Sie
oder er erstellt für ihr bzw. sein Ausbildungsportfolio eine Evaluation
ihrer bzw. seiner Lernziele und reflektiert ihre bzw. seine Lernerfahrungen und ihre bzw. seine persönliche Entwicklung.
3 Diese Evaluation dient als Grundlage für das Schlussgespräch mit
der oder dem Beauftragten für das EPS. Die Ergebnisse des Schlussgesprächs werden schriftlich dokumentiert und sind Teil des Ausbildungsportfolios.
Evaluation
durch die Praktikumsleitungen
§ 65. 1 Die Praktikumsleitungen evaluieren gemäss §§ 56 und 59
die vereinbarten Lernziele und benennen weitergehende Lernfelder
zuhanden der Studierenden und der Beauftragten für die kirchliche
Ausbildung.
2 Mentorinnen und Mentoren der Studierenden erhalten mit Blick
auf die Weiterarbeit an der persönlichen Entwicklung der Studierenden
im Mentorat durch die Studierenden Kenntnis von der Evaluation der
Lernziele gemäss §§ 63 und 64.
Testat über den
Besuch des EPS
§ 66. 1 Das EPS gilt als absolviert, wenn Studienwochen, Praktika
und Studientage besucht, alle formalen Schritte und Arbeiten termingerecht absolviert und die Lernschritte im Ausbildungsportfolio dokumentiert wurden sowie die Absenzen den festgelegten Rahmen nicht
übersteigen.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Studierenden ein Testat über den erfolgreichen Besuch des EPS aus.
3 Das Testat gemäss Abs. 2 bildet eine Voraussetzung für den Eintritt ins Lernvikariat.
4 Ein nicht erfolgreich besuchtes EPS kann einmal wiederholt werden.
Absolvierung
des EPS nach
erweiterter Eignungsklärung
§ 66 a.5 1 Absolvieren Studierende das EPS aufgrund einer Bewilligung gemäss § 49 Abs. 3 erst nach einer erweiterten Eignungsklärung, in
deren Rahmen sie die Zulassung zur weiteren Ausbildung erhalten haben, und ergeben sich aufgrund der Rückmeldungen der Mitwirkenden
gemäss § 26 Fragen und Zweifel bezüglich der persönlichen Eignung
für den Pfarrberuf, so ordnet die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung unverzüglich die Durchführung des Runden Tisches gemäss § 33 an.
2 Der Runde Tisch findet innert 14 Tagen seit dessen Anordnung
statt. Im Übrigen sind §§ 33, 34 Abs. 1 und 3 sowie 35 Abs. 1, 3 und 4
sinngemäss anwendbar.
Entschädigung§ 66 b.7 1 Die Studierenden erhalten während der Dauer des EPS
ein Stipendium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe
des Stipendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.
2 Die Entschädigung gemäss Abs. 1 wird für angebrochene Monate
pro rata ausbezahlt.
Kosten,
Spesenersatz
und Versicherungsschutz
§ 67. 1 Für das EPS werden den Studierenden Spesen pauschal
vergütet2.
2 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der
Studierenden während des EPS.
3 Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistungen während der residenziellen Kurswochen.
Leiterinnen
und Leiter
Kirchenpraktikum
§ 68.5 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Leiterinnen und Leiter des
Kirchenpraktikums.
2 Als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums kann zugelassen
werden, wer
a. mindestens drei Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,
b. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert
hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer
bezeichnet wurde,
c. über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt oder
die EPS-Leitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent
verfügt,
d. von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung für das entsprechende Kirchenpraktikum eine Zusage erhalten hat.
3 Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter
des Kirchenpraktikums möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS
Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die
Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Kirchenpraktikum erfüllt sein.
5 In begründeten Fällen kann das Büro der Konkordatskonferenz
eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. d auch dann verweigern, wenn die übrigen
Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
6 Die Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums nehmen an den
Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen des Konkordats für
das EPS teil.
7 Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs. 2 lit. b trägt das Konkordat.
B. Seelsorgeübung
Gegenstand§ 69. 1 Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Auswertungstagen sowie aus seelsorgerlichen Einsätzen in einem Spital
oder Pflegeheim an zehn Halbtagen während eines Semesters.
2 Der Besuch der Seelsorgeübung oder des äquivalenten Moduls
«Spiritual Care» ist eine Voraussetzung für den Eintritt ins Lernvikariat.
3 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen vom Besuch der Seelsorgeübung entbinden. Entsprechende Gesuche müssen
spätestens am Anmeldetermin gemäss § 77 Abs. 1 bei der Ausbildungskommission eintreffen.
Bestätigung§ 70. Die Studierenden erhalten eine Bestätigung über die Absolvierung der Seelsorgeübung.
Finanzierung§ 71. Die Seelsorgeübung wird in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel angeboten
und vom Konkordat finanziert.
VI. Lernvikariat, praktische Prüfung und Schlussqualifikation
A. Lernvikariat
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck§ 72. 1 Das Lernvikariat befähigt zur selbstständigen Führung eines
Pfarramtes im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit und
in gemeinsamer Leitungsverantwortung mit der lokalen Kirchenbehörde.
2 Die nach Abs. 1 notwendigen professionellen und persönlichen
Kompetenzen, wie sie im von der Konkordatskonferenz beschlossenen
Kompetenzstrukturmodell beschrieben sind, werden durch die angeleitete und begleitete Gemeindetätigkeit, durch die Teilnahme an den
Kurswochen und Kurstagen sowie durch eigenständiges Lernen erworben.
3 Die Vorbereitung und Durchführung des Lernvikariats obliegt den
Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.
Ort§ 73.5 1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen
in Absprache mit den Lernvikarinnen und Lernvikaren und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Vikariatsleitung gemäss § 90
die Kirchgemeinde für die Absolvierung des Lernvikariats.
2 Die Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche
gehören.
3 Das Lernvikariat kann nicht in der Kirchgemeinde absolviert werden, in der
a. das EPS besucht wurde,
b. die Lernvikarin oder der Lernvikar vor Antritt des Lernvikariats
wohnhaft oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren
während insgesamt mehr als drei Jahren war,
c. die Lernvikarin oder der Lernvikar als kirchliche Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter tätig war,
d. die bisherige Mentorin oder der bisherige Mentor oder die das EPS
begleitende Pfarrperson tätig ist,
e. gleichzeitig ein EPS stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist,
f. gleichzeitig ein anderes Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zehn Pfarrstellen aufweist.
4 Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zugehörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer vergleichbaren Organisationseinheit massgebend.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Bedingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
6 Die Ausbildungskommission kann auf Antrag der Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden
Konkordatskirche die Weiterführung des Lernvikariats in einer anderen
Kirchgemeinde oder dessen Abbruch anordnen.
Dauer § 74. 1 Das Lernvikariat dauert zwölf Monate. Die Teilnahme am
Lernvikariat ist vollzeitlich. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Lernvikariat ist ausgeschlossen.
2 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen nach
Anhörung der empfehlenden Konkordatskirche die teilzeitliche Absolvierung des Lernvikariats über die anteilmässige verlängerte Dauer
bewilligen.
3 Der Ferienanspruch der Lernvikarinnen und Lernvikare beträgt
vier Wochen.
2. Zulassung
Voraussetzungen
§ 75. 1 Zum Lernvikariat zugelassen sind Personen, welche die
Voraussetzungen gemäss Art. 17 des Konkordats erfüllen.
2 Bis zum Anmeldetermin für das Lernvikariat sind folgende Bedingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zu erbringen:
a. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung oder eines bestandenen Assessments gemäss § 9 der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern die Eignungsklärung im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintritt ins Lernvikariat absolviert wird,
b. Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung,
c. Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium,
d. Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat
stattfindet,
e. Bestätigung des erfolgreichen Besuchs des EPS (für Absolventinnen
und Absolventen eines Masterstudiums in Theologie) oder über ein
Gemeindeprojekt mit Reflexion in einer Bachelor- oder Masterarbeit
(für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Quereinstieg ins Pfarramt),
f. Empfehlung einer Konkordatskirche gemäss § 76,
g. Handlungsfähigkeitszeugnis,
h. Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister,
i.7 gute Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen,
j.7 nachweisbarer Bezug zu einer Konkordatskirche,
k.7 für Ausländerinnen und Ausländer Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung seitens der zuständigen Behörden in
der Schweiz.
3 Bis zum Vortag des Beginns des Lernvikariats sind folgende Bedingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zusätzlich zu denjenigen
gemäss Abs. 2 zu erbringen (eintreffend bei der Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung):
a. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen
Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel oder eines Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als
gleichwertig anerkannt ist,
b. Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsklärung KEK I, falls
dies nicht schon bei der Anmeldung erfolgt ist.
4 Für Personen mit einem Abschluss an der Theologischen Fakultät
Bern gelten zudem folgende Regeln:
a. Wer im Abschlussprotokoll des Praktischen Semesters an der Theologischen Fakultät der Universität Bern eine Auflage erhalten hat,
hat diese an der Theologischen Fakultät der Universität Bern zu
erfüllen, bevor der Eintritt ins Lernvikariat erfolgen kann.
b. Nicht zum Lernvikariat zugelassen werden Personen, die
– das Praktische Semester an der Theologischen Fakultät der Universität Bern nicht bestanden haben oder nicht zum Lernvikariat
in den Kirchen Bern-Jura-Solothurn zugelassen worden sind,
– dieses Lernvikariat nach der Zwischenqualifikation beenden
mussten oder es definitiv nicht bestanden haben oder
– einen negativen Entscheid angefochten haben und das Verfahren
noch hängig ist.
Empfehlung
der Konkordatskirche
§ 76. 1 Für die Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a des Konkordats
ist die Konkordatskirche zuständig, in der die oder der Studierende das
Mentorat angemeldet hat, sofern sie oder er nicht nach Absprache zu
einer anderen Konkordatskirche gewechselt hat.
2 Das Empfehlungsschreiben an die Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung beinhaltet neben der Empfehlung die Bezeichnung des von
der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsortes und der von der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters.
Bei Beschlüssen zum Vikariatsort sind von den Konkordatskirchen die
Rahmenbedingungen der Vikariatsleitenden für die Begleitung eines
Lernvikariats gemäss § 90 anzuwenden. Soll das Lernvikariat teilzeitlich
absolviert werden, so muss das Empfehlungsschreiben die Haltung der
Konkordatskirche dazu enthalten.
3 Die Empfehlung kann aus Gründen verweigert werden, die
a. einen Entzug der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 a des Konkordats
rechtfertigen,
b. eine Ordination der Bewerberin oder des Bewerbers für die Konkordatskirche als unzumutbar erscheinen lassen.
4 Die Nichtgewährung der Empfehlung ist nach Massgabe des Rechts
der jeweiligen Konkordatskirche anfechtbar.
5 Befindet sich der Vikariatsort ausserhalb des Gebiets der empfehlenden Konkordatskirche, so holt diese bei der Konkordatskirche des
Vikariatsortes das schriftliche Einverständnis ein. Anfrage und Antwort
gehen zur Kenntnisnahme an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.5
Anmeldetermin § 77. 1 Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgelegt Anmeldetermin ist verbindlich.
2 Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind
nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längstens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen.
3 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 75 Abs. 2 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
Ausserordentliche
Zulassung zum
Lernvikariat
§ 78. 1 Jede Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache
mit ihr einen ausserordentlichen Studienweg begangen haben, auf
eigene Kosten am Lernvikariat teilnehmen lassen.
2 Die praktische Prüfung ist Sache der betreffenden Konkordatskirche.
3 Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahlfähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.
4 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten
Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das
Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat
älter als 58 Jahre alt sind.
Entscheid§ 78 a.7 1 Das Büro der Konkordatskonferenz entscheidet über die
Zulassung zum Lernvikariat.
2 Der Entscheid über die Zulassung zum Lernvikariat ergeht spätestens vier Monate vor Beginn des Lernvikariats, für das um die Zulassung ersucht wird.
3. Inhalt
Gegenstand§ 79. Das Lernvikariat umfasst folgende Elemente:
a. pfarramtliche Tätigkeit in allen Handlungsfeldern als Lernvikarin
oder Lernvikar in einer Kirchgemeinde,
b. Kurswochen und Kurstage zu zentralen Themen und Handlungsfeldern der pfarramtlichen Tätigkeit;
c. Umsetzung eines Gemeindeprojekts nach bestimmten Kriterien,
d. Praxistage in Lerngruppen zu den Handlungsfeldern der pfarramtlichen Tätigkeit,
e. Ausbildungssupervision,
f. praktische Prüfung in Form von Kompetenznachweisen,
g. Schlussqualifikation.
Pfarramtliche
Tätigkeit
§ 80. 1 Im Mittelpunkt der pfarramtlichen Tätigkeit stehen das Einüben und pastoraltheologische Reflektieren der zentralen pfarramtlichen
Funktionen und Aufgaben in allen Handlungsfeldern durch die Lernvikarinnen und Lernvikare im Zusammenspiel mit anderen Berufsgruppen und Ämtern.
2 Die pfarramtliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar findet
unter Anleitung und Begleitung durch eine Vikariatsleiterin oder einen
Vikariatsleiter statt.
3 Die Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter übergeben die pfarramtliche Tätigkeit in der zweiten Hälfte des Lernvikariats der Lernvikarin oder dem Lernvikar während einer Woche zur selbstständigen
Besorgung.5
Kurswochen
und Kurstage
§ 81. 1 Die Kurswochen und Kurstage dienen der Einführung in
die pfarramtlichen Handlungsfelder. Sie fördern übergreifende Kompetenzen, die für das Bestehen im Pfarrberuf in einer sich wandelnden
Kirche und Gesellschaft notwendig sind. Sie fördern das interprofessionelle Handeln und das Bewusstsein, in gemeinsamer Verantwortung mit
anderen kirchlichen Ämtern und Kirchenbehörden zu stehen. Sie vermitteln notwendiges Fachwissen im Sinne des Kompetenzstrukturmodells.
2 Grundlage für das Curriculum der gemeinsamen Kurswochen und
Kurstage bildet das von der Konkordatskonferenz beschlossene Kompetenzstrukturmodell.
3 Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus festgelegten Kursplan statt, der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erarbeitet und kommuniziert wird.
Gemeindeprojekt
§ 82. Die Lernvikarinnen und Lernvikare führen in der Kirchgemeinde, in der sie das Lernvikariat absolvieren, ein Gemeindeprojekt
nach von der Kursleitung bestimmten Kriterien durch. Der Kompetenznachweis erfolgt in Form einer Präsentation.
Praxistage
in Lerngruppen
§ 83. In Lerngruppen finden Praxistage zu pfarramtlichen Handlungsfeldern statt. Sie dienen der Reflexion der eigenen Tätigkeit, der
eigenen Kompetenzen und des Entwicklungsbedarfs, der kollegialen
Beratung und dem Lernen in Bezug auf die Zielsetzungen des Vikariats.
Ausbildungssupervision
§ 84. 1 Im Rahmen der Ausbildungssupervision besuchen supervisorisch ausgebildete Personen die Lernvikarinnen und Lernvikare
sowie ihre Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter in ihrer Kirchgemeinde.
2 Die Ausbildungssupervision fördert das Gespräch über die laufende
Arbeitsbeziehung und hat zum Ziel, das Lehr- und Lernarrangement in
der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern. Sie findet während
des Lernvikariats mindestens sechsmal und bei Bedarf bis zu achtmal
statt.
3 Lernvikarinnen und Lernvikare sowie Vikariatsleiterinnen und
Vikariatsleiter haben bei Bedarf zusätzlich Anspruch auf je zwei Einzelsupervisionen.
4. Organisation und Durchführung
Lernplanung
und Lernziele
§ 85. 1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar, die Vikariatsleiterin
oder der Vikariatsleiter sowie die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erstellen zu Beginn des Lernvikariats eine Lernplanung mit
individuellen Lernzielen.
2 Die Lernplanung berücksichtigt die Berichte aus dem Mentorat,
die Gesamtbeurteilung aus einer allfälligen erweiterten Kirchlichen Eignungsklärung, die individuellen Lernziele und den konkreten Kontext
der Kirchgemeinde, in der das Lernvikariat stattfindet.
Ausbildungsportfolio
§ 86. 1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert zwecks
gezielter Entwicklung ihrer oder seiner Kompetenzen die persönlichen
Erfahrungen und Reflexionen im Ausbildungsportfolio gemäss § 64.
2 Das Ausbildungsportfolio bildet am Ende des Lernvikariats den
Rahmen für die Kompetenznachweise der praktischen Prüfung. Es umfasst alle zentralen Dokumente zu formativen und summativen Kompetenznachweisen, die im Rahmen des Lernvikariats erstellt werden.
3 Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt am Schluss des Lernvikariats eine Einleitung und Lernreflexion von mindestens zwei und
höchstens vier Seiten Umfang, welche die im Lernvikariat erstellten
Dokumente verortet und gestützt auf diese das Lernvikariat und die
persönliche Kompetenzentwicklung während des Lernvikariats summarisch und gerafft nachzeichnet. Diese Lernreflexion ergänzt als Einleitung zum Ausbildungsportfolio des Lernvikariats die einzelnen Dokumente und zeigt eine Reflexion über den Lernprozess.
4 Das Ausbildungsportfolio umfasst folgende Elemente:
a. Vierteljahresberichte der Lernvikarin oder des Lernvikars,
b. den Halbjahresbericht und den strukturierten Bericht gemäss § 37
Abs. 2 der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters sowie den strukturierten Bericht für die Schlussqualifikation der Vikarin oder des
Vikars gemäss § 37 Abs. 4,1
c. wesentliche Dokumente zu den summativen Kompetenznachweisen,
die im Rahmen der praktischen Prüfung gemäss § 94 erforderlich
sind,
d. Dokumente zu den formativen Kompetenznachweisen gemäss § 93,
die im Rahmen der Ausbildungstage zu den vier Handlungsfeldern
erstellt werden,
e. Einleitung und Lernreflexion; die Einleitung wird retrospektiv bzw.
parallel zu den einzelnen Prüfungen verfasst.
5 Die Schlussreflexion der Lernvikarin oder des Lernvikars, der
strukturierte Bericht für die Schlussqualifikation gemäss § 37 Abs. 4
sowie der strukturierte Bericht des Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters gemäss § 37 Abs. 2 werden der empfehlenden Konkordatskirche bis zum 31. Juli zugestellt.5
Halbjahresbericht
§ 86 a.5 1 Bestehen aufgrund des Halbjahresberichts der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters gemäss § 86 Abs. 4 lit. b erhebliche
Zweifel, dass eine Lernvikarin oder ein Lernvikar das Lernvikariat bestehen wird, ordnet die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung eine
Zwischenqualifikation durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung an.
2 Auf die Zwischenqualifikation sind §§ 37–40 sinngemäss anwendbar. Die Zwischenqualifikation kann nicht wiederholt werden. Sie findet
innert eines Monats seit ihrer Anordnung statt.
3 Eine nicht bestandene Zwischenqualifikation hat die sofortige Beendigung des Lernvikariats zur Folge. Einem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Ergebnis § 87. 1 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a. die geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und die Absenzen
die in den entsprechenden Richtlinien bestimmten Fehlzeiten nicht
übersteigen,
b. die praktische Prüfung gemäss §§ 91 ff. durch Erfüllung der festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
c. die Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung (KEK II) gemäss §§ 37 ff. erfolgreich absolviert ist.
2 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation finden vor
Abschluss des Lernvikariats statt.
Abbruch des
Lernvikariats
§ 87 a.5 1 Wird das Lernvikariat nicht angetreten, kann die angemeldete Person sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Lernvikariat anmelden.
2 Kommt es nach dem Beginn des Lernvikariats zu dessen Abbruch
aus Gründen, welche die Lernvikarin oder der Lernvikar zu vertreten
hat und nicht gesundheitlicher Natur oder anderweitig unverschuldet
sind, so gilt die Ausbildung als abgebrochen. Die erneute Anmeldung
für das Lernvikariat ist frühestens nach zwei Jahren wieder möglich.
Für die Entschädigung gilt § 88 Abs. 3.
Entschädigung§ 88. 1 Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipendium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Stipendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.
2 Wird das Lernvikariat gemäss § 74 Abs. 2 teilzeitlich absolviert, so
verringert sich der monatliche Betrag entsprechend.
3 Im Falle eines Abbruchs des Lernvikariats gemäss § 73 Abs. 6 wird
der Ausbildungsbeitrag für den Monat des Abbruchs und für den folgenden Monat weiter ausgerichtet.
Kosten,
Spesenersatz
und Versicherungsschutz
§ 89. 1 Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten für die Dauer des
Lernvikariats die Kosten für das Halbtaxabonnement und sämtliche
Reisespesen für die Studienreise vergütet. Weitere Reisespesen werden nicht erstattet.
2 Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistungen während der residenziellen Kurswochen und beteiligt sich an den
Kosten für das Mittagessen bei nicht residenziellen Kurstagen.
3 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der
Studierenden während des Lernvikariats.
Vikariatsleiterinnen und
Vikariatsleiter
§ 90.5 1 Die Konkordatskirchen bezeichnen geeignete Pfarrerinnen
und Pfarrer im Sinne von § 68 als Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter.
2 Als Leiterin oder Leiter des Lernvikariats kann zugelassen werden, wer
a. mindestens fünf Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,
b. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert
hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde,
c. eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt oder die
Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent
verfügt,
d. von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das entsprechende Lernvikariat eine Zusage erhalten hat.
3 Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder
Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Lernvikariat erfüllt sein.
5 In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage
gemäss Abs. 2 lit. c auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
6 Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiterbildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das
Lernvikariat teil.
7 Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs. 2 lit. b trägt das Konkordat.
B. Praktische Prüfung
1. Zulassung und Inhalt
Voraussetzungen
§ 91. Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Konkordats erfüllt und sich im Lernvikariat befindet, wird zur praktischen
Prüfung zugelassen.
Kompetenznachweise
§ 92. 1 Die praktische Prüfung umfasst formative und summative
Kompetenznachweise, die im Ausbildungsportfolio gemäss § 86 dokumentiert werden. Die geprüften Kompetenzen entsprechen dem Kompetenzstrukturmodell des Konkordats.
2 Die Kompetenznachweise finden in folgenden kirchlichen Handlungsfeldern statt:
a. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung,
b. Seelsorge,
c. Gottesdienst,
d. Bildung.
3 Alle Kompetenznachweise finden vor Abschluss des Lernvikariats
statt.
Formative
Kompetenznachweise
§ 93. 1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt pro Handlungsfeld gemäss § 92 Abs. 2 einen formativen Leistungsnachweis. Die Kompetenznachweise können ganz oder teilweise während der Ausbildungstage erstellt und absolviert werden.
2 Die Verantwortlichen für die Kurse gemäss § 81 legen Form und
Umfang der Nachweise in Absprache mit den Beauftragten für die
kirchliche Ausbildung fest und setzen eine Frist, bis wann der Kompetenznachweis erfolgen muss. Denkbar sind u.a. Präsentationen von
Gruppen- oder Einzelarbeiten, vertiefende Essays und Reflexionen,
Buchrezensionen, Blogbeiträge.
3 Die Kursverantwortlichen geben der Lernvikarin oder dem Lernvikar eine Rückmeldung zu ihren bzw. seinen Leistungen. Sie nehmen
den Kompetenznachweis an oder geben ihn zur Überarbeitung zurück.
Ein Kompetenznachweis kann auch mehrmals überarbeitet werden.
Summativ
Kompetenznachweise
§ 94.5 1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar absolviert im letzten
Viertel des Lernvikariats in jedem der Handlungsfelder gemäss § 92
Abs. 2 eine summative Teilprüfung und weist damit nach, dass sie oder
er im entsprechenden Handlungsfeld über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um den Pfarrberuf auszuüben.
2 Die einzelnen Teilprüfungen werden wie folgt gestaltet:
a. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung:
– Die Lernvikarin oder der Lernvikar stellt ein innovatives, partizipationsorientiertes Gemeindeprojekt gemäss §§ 79 und 82 vor,
das sie oder er in der Vikariatsgemeinde realisiert hat. Sie oder er
dokumentiert das Projekt in einem kurzen Bericht und mit projektspezifischen Unterlagen.
– Die Präsentation erfolgt im Rahmen von separaten Veranstaltungen, an denen jeweils eine Gruppe von Lernvikarinnen und Lernvikaren teilnimmt. Nach der 15- bis 20-minütigen Präsentation
wird das Projekt in der Gruppe während 20 Minuten diskutiert.
– Eine begleitende Expertin oder ein begleitender Experte pro
Lernvikarin und Lernvikar und eine wechselnde Expertin oder
ein wechselnder Experte gemäss § 97 pro Teilprüfungsgruppe
sind bei diesem Anlass anwesend.
b. Seelsorge:
– Die Lernvikarin oder der Lernvikar führt mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 ein 90-minütiges Prüfungsgespräch über
ihre seelsorgerliche Tätigkeit.
– Ausgangspunkt und Fokus des Gesprächs ist ein Seelsorgeprotokoll, in welchem sie oder er einen konkreten Fall bei der Seelsorge beschreibt sowie ein kurzes Essay zum Thema «Meine
Identität als Seelsorgerin oder Seelsorger».
c. Gottesdienst:
– Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet einen Gottesdienst
mit Predigt vor und führt diesen durch. Das kann auch ein Team-
Gottesdienst sein.
– Sie oder er dokumentiert und reflektiert die Vorbereitungen
und den geplanten Ablauf in einem kurzen Bericht.
– Im Anschluss an den Gottesdienst findet ein 45-minütiges Reflexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 statt,
in dem die Lernvikarinnen und Lernvikare eine selbstkritische
Würdigung des Gottesdienstes und der Predigt vornehmen und
ausgehend von der konkreten Situation Fragen der Gestaltung
thematisiert werden.
– Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert den Gottesdienstablauf und die Reflexion zur Gestaltung.
d. Bildung:
– Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet eine Unterrichtseinheit vor (mindestens 45, höchstens 90 Minuten) und setzt
diese um. Sie oder er dokumentiert die Unterrichtsplanung im
Rahmen des im Lernvikariat verwendeten Präparationsschemas
sowie die verwendeten Unterrichtsmaterialien.
– Im Anschluss an den Unterricht findet ein 45-minütiges Reflexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 statt,
in dem die Lernvikarin oder der Lernvikar eine selbstkritische
Würdigung des Unterrichts vornimmt und ausgehend von der
konkreten Situation Fragen der Unterrichtsgestaltung thematisiert werden.
2. Organisation und Durchführung
Fachexpertinnen und
Fachexperten
§ 95. 1 Die Konkordatskonferenz bestimmt weitere Prüfungsberechtigte, die als Fachexpertin oder Fachexperte in einem Handlungsfeld die Prüfungskommission in den Prüfungsgesprächen ergänzen.
2 Die Prüfungsberechtigten sind verpflichtet, an der Koordinationssitzung der Prüfungskommission und an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen.
3 Sie machen sich in einer Schulung mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren, den Grundlagen des kompetenzorientierten Prüfens und der
Durchführung von mündlichen Prüfungsgesprächen vertraut.
Prüfungstermine
§ 96. 1 Die Prüfungskommission legt die Termine für die summativen Teilprüfungen gemäss § 94 Abs. 2 auf Vorschlag der Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung und in Absprache mit der Lernvikarin
oder dem Lernvikar fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche
Besonderheiten und auf die Kursplanung des Lernvikariats.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung veröffentlicht die
von der Prüfungskommission festgelegten Prüfungszeitfenster im Rahmen des Jahresplans für das Lernvikariat.
Durchführung§ 97.5 1 Die Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern
gemäss § 94 Abs. 2 werden jeweils von zwei Prüfungsberechtigten abgenommen.
2 Eine Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter prüft die
Lernvikarin oder den Lernvikar in allen vier Handlungsfeldern. Sie
oder er gilt als begleitende Expertin oder begleitender Experte. Die
oder der andere Prüfungsberechtigte stammt aus dem zu prüfenden
Handlungsfeld. Diese Person gilt als wechselnde Expertin oder wechselnder Experte.
3 Die Prüfungskommission achtet darauf, dass mindestens eine oder
einer der beiden Prüfungsberechtigten Mitglied der Prüfungskommission ist.
4 In der Regel sind in den Teilprüfungen im Gottesdienst, im Unterricht und in der Seelsorge die Pfarr- oder Lehrpersonen, die für die
Ausbildung im Handlungsfeld verantwortlich waren, anwesend. Sie nehmen bei Anwesenheit an den Reflexionsgesprächen teil und bringen
ihre Erfahrungen und Beobachtungen aus dem Lernvikariat ein.5
5 Die Prüfungsberechtigten erhalten mindestens sieben Tage vor
den einzelnen Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern die für die
Prüfung relevanten Dokumente im Ausbildungsportfolio per Post oder
per E-Mail zugestellt. Massgebend ist das Zustelldatum des Postversands oder das Versanddatum der E-Mail. Ist diese Frist um einen Tag
nicht eingehalten, so gibt es einen Vermerk in der Prüfungsdokumentation. Ist diese Frist um mehr als einen Tag nicht eingehalten, so wird
die Teilprüfung als unzureichend (orange Ampel) bewertet.
6 Die Richtlinien zur praktischen Prüfung regeln das Anmeldeverfahren sowie die formellen und inhaltlichen Kriterien für das Bestehen
der Teilprüfungen.
7 Tritt vor Beginn einer Teilprüfung ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, so ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Tritt
ein solcher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während der Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich zu melden.
8 Entsprechende Meldungen und Gesuche sind für die Teilprüfungen
an das Sekretariat der Prüfungskommission zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht,
ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
9 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
10 Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf eine
bereits abgelegte Teilprüfung beziehen, ist ausgeschlossen.
Richtlinien
zur praktischen
Prüfung
§ 98. 1 Die Ausbildungskommission erlässt Richtlinien zur praktischen Prüfung mit einer Übersicht über die Kompetenzbeschreibungen
und die inhaltlichen und formalen Kriterien der Kompetenznachweise
im Ausbildungsportfolio. Sie veröffentlicht diese nach Möglichkeit zu
Beginn eines Vikariatsjahres.
2 Diese Richtlinien orientieren sich auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells an beobachtbaren Kompetenzen der Lernvikarinnen und Lernvikare.
Bewertung § 99. 1 Die Bewertung der Teilprüfungen gemäss § 94 Abs. 2 erfolgt anhand von einheitlich vorgegebenen Prüfungskriterien gemäss
den Richtlinien.
2 Die beiden Prüfungsberechtigten entscheiden nach den Teilprüfungen bzw. Reflexionsgesprächen unter Ausschluss der oder des Vikariatsleitenden oder der Ausbildungsverantwortlichen, ob die Lernvikarin
oder der Lernvikar im entsprechenden Handlungsfeld über die notwendigen Kompetenzen für die Ausübung des Pfarrberufs verfügt (grüne
Ampel) oder ob dieser Nachweis noch unzureichend war (orange Ampel). Bei Uneinigkeit hat jene Person den Stichentscheid, die während
der Teilprüfung als begleitende Expertin oder begleitender Experte für
das entsprechende Handlungsfeld gilt.5
3 Die Prüfungsberechtigten teilen der Lernvikarin oder dem Lernvikar ihre Einschätzung in der Regel unmittelbar danach oder zu einem
späteren Zeitpunkt in einem Gespräch mit und begründen ihre Entscheidung mündlich. Das Gespräch kann auch formativen Charakter
haben und bestärkende oder kritische Empfehlungen für die weitere
Tätigkeit beinhalten.
4 Eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten dokumentiert die
Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern kurz und begründet den
Entscheid jeweils im Umfang von einer halben bis einer Seite schriftlich.
Dabei können auch die formativen Empfehlungen für die persönliche
Weiterentwicklung der Lernvikarin oder des Lernvikars einfliessen. In
der Regel übernimmt jene Person die Dokumentation, die als Expertin
oder Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.
5 Die Dokumentation der vier Teilprüfungen bildet Bestandteil des
Ausbildungsportfolios.
Bestehen der
praktischen
Prüfung
§ 100. 1 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn
a. die formativen Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern
angenommen wurden,
b. die summativen Teilprüfungen in allen vier Handlungsfeldern zu
einer positiven Einschätzung der Kompetenzen geführt hat und
c. das vollständige Ausbildungsportfolio vorliegt.
2 Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
nehmen die formale Prüfung des Ausbildungsportfolios vor. Bei fehlenden Bestandteilen des Ausbildungsportfolios können sie Ergänzungen
oder eine Überarbeitung einfordern.
3 Die Prüfungskommission bestätigt nach Vorliegen aller Kompetenznachweise gemäss Abs. 1 gegenüber dem Büro der Konkordatskonferenz, dass die Lernvikarin oder der Lernvikar die praktische Prüfung bestanden hat.
Nichtbestandene
Teilprüfungen
§ 100 a.5 1 Beim Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die Dokumentation gemäss § 99 Abs. 4 sofort nach der nichtbestandenen Prüfung
auszufüllen. Sie muss dem Büro der Prüfungskommission spätestens
drei Tage nach der nichtbestandenen Prüfung vorliegen.
2 Das Büro der Prüfungskommission informiert die Kandidatin oder
den Kandidaten sowie das Büro der Konkordatskonferenz schriftlich
über das Nichtbestehen einer Teilprüfung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
3 Kann eine Teilprüfung nicht vor Ende des Lernvikariats absolviert
werden, muss sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Prüfungswiederholung
§ 101. 1 Waren die Leistungen der Lernvikarin oder des Lernvikars in einer oder mehreren der summativen Teilprüfungen gemäss
§ 94 Abs. 2 unzureichend (orange Ampel), so kann die entsprechende
Teilprüfung einmal wiederholt werden.
2 Das Büro der Konkordatskonferenz kann auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der
empfehlenden Konkordatskirche Auflagen für die Wiederholung der
Teilprüfung formulieren und/oder das Lernvikariat um längstens sechs
Monate verlängern. Die Kosten einer Verlängerung des Lernvikariats
trägt das Konkordat.
3 Sind allfällige Auflagen gemäss Abs. 2 erfüllt, kann die Lernvikarin
oder der Lernvikar die entsprechende Teilprüfung frühestens nach drei
Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats
wiederholen.
4 Schätzen die Prüfungsberechtigten die Kompetenzen in diesem
Handlungsfeld erneut als unzureichend ein, so legt das Büro der Konkordatskonferenz das weitere Vorgehen nach Rücksprache mit der
empfehlenden Konkordatskirche fest. Es kann die Lernvikarin oder
den Lernvikar nach einer Wartefrist von zwei Jahren auf Gesuch erneut
zur praktischen Prüfung zulassen. Es hört die Lernvikarin oder den
Lernvikar vor seiner Entscheidung an.
C. Schlussqualifikation
Kirchliche Eignungsklärung II
§ 102. Für das Bestehen des Lernvikariats ist die erfolgreiche Absolvierung der Schlussqualifikation (KEK II) im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung gemäss §§ 37 ff. erforderlich.
Wahlfähigkeitszeugnis
§ 103. 1 Liegen die Bestätigung der Prüfungskommission über die
Befähigung der Lernvikarin oder des Lernvikars und die Bestätigung
der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über ein positives
Resultat aus der Schlussqualifikation vor, so validiert das Büro der
Konkordatskonferenz die Resultate und informiert die Konkordatskirchen sowie die Lernvikarin oder den Lernvikar über das Bestehen
der praktischen Prüfung.
2 Das Büro stellt das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkordatskonferenz aus.
3 Das Wahlfähigkeitszeugnis enthält keine Qualifikation.
4 Die Erteilung der Wahlfähigkeit bildet die Voraussetzung für die
Ordination durch die zuständige Konkordatskirche.
VII. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren
Zweck § 104. 1 Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA) ermöglicht die Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in pastoralen Handlungsfeldern, insbesondere durch den Austausch und das Aufarbeiten von Erfahrungen sowie die Vermittlung
von theoretischen Impulsen.
2 Sie ist Teil der Ausbildung und basiert auf dem Kompetenzstrukturmodell.
Pflicht § 105. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer besuchen im Verlauf der ersten
beiden Amtsjahre einen WeA-Tag sowie ein Gespräch zur Weiterbildungsberatung, insbesondere hinsichtlich einer Schwerpunktsetzung
gemäss § 106.
2 Sie sind während der ersten fünf Amtsjahre weiter verpflichtet,
insgesamt acht Angebote im Rahmen der WeA zu besuchen, nämlich:
a. ein individuelles Coaching zur Berufseinführung im Umfang von
neun Stunden,
b. ein Seminar zum Thema Führen und Leiten im Pfarramt,
c. Angebot zum Abschluss der WeA zum Thema theologische und
persönliche Entwicklung,
d. weitere fünf Angebote (Seminare, Fach- und Einzelcoachings) aus
dem WeA-Programm.
3 Im Rahmen der WeA können auf Antrag zwei Kurse besucht werden, die nicht aus dem WeA-Programm stammen.
4 Entweder die Ausbildung in Notfall- oder die Ausbildung in Armeeseelsorge kann auf Antrag als zwei Kurse angerechnet werden.
5 Die Auswahl der Veranstaltungen gemäss Abs. 2 liegt in der Verantwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer und erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und des Kompetenzstrukturmodells.
Dabei sollen pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei Angebote gemäss
Abs. 2 besucht werden. Es gelten die üblichen Bewilligungsverfahren
der jeweiligen Konkordatskirche.
6 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Besuch der Angebote zuhanden der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der
jeweiligen Konkordatskirche.
Schwerpunktsetzung
§ 106. 1 Im Rahmen der WeA kann ein Schwerpunkt gesetzt werden.
2 Zur Schwerpunktsetzung im Rahmen der WeA gehört der Besuch von vier definierten Angeboten aus dem entsprechenden Schwerpunkt.
3 Nach Absprache mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
können im Rahmen der Schwerpunktsetzung auch Angebote anderer
Anbieter besucht und als WeA anerkannt werden.
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Besuch und die Schwerpunktsetzung in der WeA zuhanden der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche. Es wird ein
Abschlussdokument mit Angabe der Schwerpunktsetzung ausgestellt.
5 Kirchgemeinde und Konkordatskirche werden von den Pfarrpersonen über die Schwerpunktsetzung informiert.
Programmleitung
§ 107. 1 Das Büro der Konkordatskonferenz bestellt eine Programmleitung für die WeA. In dieser sind das Büro der Konkordatskonferenz, die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die
Ausbildungskommission vertreten. Die Programmleitung konstituiert
sich selbst.
2 Nutzen die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn die Angebote der WeA, so sind sie berechtigt, mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern in der Programmleitung Einsitz zu nehmen.
3 Die Programmleitung entwickelt und koordiniert die Angebote der
WeA im Rahmen eines Gesamtcurriculums. Ihr obliegt:
a. Erhebung des Weiterbildungsbedarfs für die Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells und der Erfordernisse der pfarramtlichen Tätigkeiten,
b. Sicherstellung der Berücksichtigung des Weiterbildungsbedarfs gemäss lit. a in den Angeboten der WeA,
c. Festlegung der möglichen Schwerpunktsetzungen,
d. periodische Evaluierung der Angebote der WeA,
e. Erstellung einer Liste von Coaches für das Coaching in den ersten
Amtsjahren,
f. Vorschläge für die Weiterentwicklung des WeA-Konzepts aufgrund
der Ergebnisse der Evaluationen gemäss lit. d und entsprechende
Anträge zuhanden der Ausbildungskommission,
g. Vorschlag für ein Jahresprogramm der WeA zuhanden der Ausbildungskommission,
h. Vorschlag für das Budget der WeA zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz, sofern die Ausbildungskommission dem Jahresprogramm gemäss lit. g zustimmt.
Gegenstand § 108. Die Angebote der WeA gliedern sich in:
a. CeA – Coaching in den ersten Amtsjahren, ausgehend von einer
Themenliste zur Begleitung des Berufseinstiegs,
b. FeA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren in einer Kleingruppe
zu unterschiedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen
einer Fachperson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitzungen,
c. SeA – Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren aus dem Angebot der WeA und aus bezeichneten Angeboten aus dem Weiterbildungsprogramm der schweizerischen Pfarr-Weiterbildungsstellen.
Individuelles
Coaching (CeA)
§ 109. 1 Für das CeA schlägt die Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung aus der von der Programmleitung erstellten Liste mit befähigten Personen eine Coaching-Person vor.
2 Die Coaching-Liste ist öffentlich.
3 Den Coaching-Gesprächen, die als Referenzrahmen das Kompetenzstrukturmodell haben, liegt folgende Themenliste zugrunde:
a. Weiterentwicklung der theologischen Existenz in Auseinandersetzung mit Berufserfahrung,
b. Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und meine Person (Auseinandersetzung mit Traditionen, Werten und Strukturen),
c. Zusammenarbeit mit Behörden, Mitarbeitenden, Kolleginnen und
Kollegen, Freiwilligen und einer weiteren Öffentlichkeit,
d. Reflexion der Kommunikationsgestaltung,
e. Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich,
f. Herausbildung und Förderung einer individuellen, professionellen
Identität anhand des Kompetenzstrukturmodells und einer Berufskultur,
g. Schwerpunktsetzung gemäss § 106 aufgrund des eigenen Pfarr-
Profils und aufgrund der persönlichen und beruflichen Entwicklungsabsicht,
h. Evaluierung der eigenen Arbeit,
i. Planung von FeA und SeA.
Fachcoaching
(FeA)
§ 110. 1 Für das FeA wählen Pfarrerinnen und Pfarrer Themen
aus den Handlungsfeldern gemäss Abs. 3 aus.
2 Bei Bedarf kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
ein FeA mit einer Gruppe von WeA-Pfarrerinnen oder -Pfarrern konzipieren und organisieren.
3 Für folgende Handlungsfelder stehen FeA-Angebote zur Verfügung:
a. Seelsorge,
b. Gottesdienst (Liturgie, Teamgottesdienste, neue Formen von Gottesdiensten und Feiern, Profil-Gottesdienste),
c. Bildung (schulischer und kirchlicher Unterricht, erwachsenenbildnerische Tätigkeit, Arbeit mit alters- und themenspezifischen Gruppen,
Glaubenskurse),
d. Gemeindeleitung und Gemeindeentwicklung (Leitung, Freiwillige,
Beteiligungskirche, Partizipation, Gemeindeaufbau, Repräsentation,
Management, Sozialraumorientierung),
e. Kasualien (klassische Kasualien, neue Rituale),
f. neue Arbeitsfelder mit Innovations- und Zukunftscharakter.
Seminare in den
ersten Amtsjahren (SeA)
§ 111. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bietet SeA-
Kurse an. Ausserdem bezeichnet sie Kursangebote von anderen Anbietern, die als SeA-Angebote gelten. Sie veröffentlicht die Liste an
anerkannten SeA-Angeboten jährlich.
Finanzierung § 112. 1 Das Konkordat trägt einen Anteil der Kosten für das individuelle Coaching in den ersten Amtsjahren (CeA), für Fachcoachings in
den ersten Amtsjahren (FeA) und für Seminare und Kurse in den ersten
Amtsjahren (SeA). Die Konkordatskonferenz setzt diesen Anteil jährlich fest.
2 Die verbleibenden Kosten eines Angebots der WeA tragen die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Weitere Subventionen sind Sache
der einzelnen Konkordatskirchen bzw. von deren Kirchgemeinden im
Rahmen ihrer Ordnungen.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
und Aufhebungen
§ 113. 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Erlasse
aufgehoben:
a. Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 29. November 2018,
b. Prüfungsordnung vom 23. Mai 2008 / 15. Juni 2018,
c. Ausführungsbestimmung zur Prüfungsordnung, erlassen von der Prüfungskommission und genehmigt vom Büro der Konkordatskonferenz am 21. Juni 2018, sowie alle Anhänge zu den Ausführungsbestimmungen.
Kirchliche
Eignungsklärung
§ 114. 1 Studierende, die sich nach dem 1. Januar 2017 für die Kirchliche Eignungsklärung angemeldet haben, absolvieren die Potenzialanalyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Ausbildungsordnung.
2 Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich im
Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung bereits
mindestens einer Exploration unterzogen haben und sich nicht der
Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche
Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung und das Mentorat vom 23. Mai 2008. Die Anmeldung
zur dritten Exploration und zum Lernvikariat muss bis am 1. Dezember 2019 erfolgen. Die letzten Explorationen im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung finden im Rahmen des Lernvikariats 2020/2021 statt.
3 Im Übrigen unterliegen Studierende sowie Anwärterinnen und
Anwärter für das Pfarramt der Kirchlichen Eignungsklärung gemäss
§§ 23 ff.
Alterslimite§ 115. 1 Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt vom 8. Mai 2015 bis am 1. Januar 2019 in den Studiengang Quereinstieg ins Pfarramt aufgenommen wurden, können
trotz Überschreiten der Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats ins
Lernvikariat eintreten.
2 Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg
ins Pfarramt nach dem 1. Januar 2019 in den Studiengang eintreten,
gestalten die Studienzeit so, dass sie beim Eintritt ins Lernvikariat die
Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats noch nicht erreicht haben.5
3 Für Studierende, die sich spätestens am 1. Januar 2019 im Masterstudium befinden oder den Bachelorabschluss bis zum Herbstsemester
2018 vorweisen können, gilt die Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats nicht.
Praktische
Prüfung und
Schlussqualifikation
§ 116. 1 Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat sich
über zwei Jahre erstreckt oder vor dem 31. Juli 2019 verlängert wurde
und die bis 1. August 2019 mindestens zwei Teilprüfungen abgelegt
haben, legen die verbleibenden Teilprüfungen gemäss der Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6. Juni 2013 (in der Fassung
vom 15. Juni 2018) ab.
2 Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat nach dem
31. Juli 2019 verlängert wird, legen die noch fehlenden Teilprüfungen
und die Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungsordnung ab.
Zusätzliche
Fachexpertinnen und
Fachexperten
§ 117. Die Prüfungskommission kann für ein laufendes Lernvikariat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen, wenn
die Zahl der Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss § 95 nicht ausreicht, um alle Teilprüfungen abzunehmen.
Weiterbildung
in den ersten
Amtsjahren
§ 118. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. August 2019 in
den Pfarrdienst eingetreten sind, absolvieren die WeA gemäss der Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WeA vom
6. Juni 2013. Beenden sie die WeA nach dem 1. Juli 2023, so richtet sich
die WeA ab diesem Zeitpunkt nach §§ 104 ff.
2 Eine Schwerpunktsetzung gemäss § 106 steht auch Pfarrerinnen
und Pfarrern gemäss Abs. 1 offen.
1 OS 79, 89; ABl 2024-02-09.
2 LS 170.4.
3 LS 175.2.
4 LS 181.41.
5 Fassung gemäss Beschluss vom 18. November 2021. In Kraft seit 1. Januar
2022.
6 Aufgehoben durch Beschluss vom 18. November 2021. In Kraft seit 1. Januar
2022.
7 Fassung gemäss Beschluss vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.
