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title: "Personalverordnung der Stadt Chur (PVO)"
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# Personalverordnung der Stadt Chur (PVO)

## Art. 1 A. Geltungsbereich und Begriffe {#art_1}

Geltungsbereich
a) Allgemein
1 Diese Verordnung regelt die Anstellung, die Pflichten und die Rechte des
städtischen Personals.
b) Lehrpersonen
2 Für die städtischen Lehrpersonen gilt diese Personalverordnung, soweit
ihr Dienstverhältnis nicht durch besondere städtische Vorschriften geregelt ist.
Kantonales Recht ist anwendbar, sofern die Personalverordnung und ihre Ausführungsbestimmungen darauf verweisen oder keine Regelung enthalten.
3 Kann der Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Als städtisches Personal im Sinne dieser Verordnung gelten die Angestellten und die Lehrpersonen.
2 Angestellte sind Personen, die befristet oder unbefristet mit einem vollen
oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen.
3 Lehrpersonen unterrichten an der Stadtschule oder an der Gewerblichen
Berufsschule (GBC).

## Art. 3 {#art_3}

Anstellungsinstanz
Anstellungsinstanz ist das gemäss Art. 10 für die Anstellung zuständig bezeichnete Organ.
2 1.1.2025

## Art. 4 B. Personalpolitik {#art_4}

Ziele und Grundsätze
1 Ziel der städtischen Personalpolitik ist es, jederzeit und auf allen Stufen
über genügend leistungswilliges und leistungsfähiges Personal mit den erforderlichen Qualifikationen zu verfügen, damit der Leistungsauftrag der Stadtverwaltung wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden
kann.
2 Der Stadtrat bestimmt die Personalpolitik insbesondere nach folgenden
Grundsätzen:
a) Sie orientiert sich an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Ziel
der Bürgerinnen- und Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen
Stadt und Personal an;
b) sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeitenden, indem sie diese
entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und deren Aus- und
Weiterbildung zur Erhaltung der Arbeitsplatz- und Arbeitsmarktfähigkeit
fördert;
c) sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen;
d) sie fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben;
e) sie fördert flexible Arbeitsmodelle;
f) sie verwirklicht die Gleichstellung und fördert die Chancengleichheit;
g) sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitenden, welche
aufgrund von Herkunft, politischer Gesinnung, Sprache, Religion, geschlechtlicher Orientierung, Behinderung usw. benachteiligt sein können;
h) sie fördert die Gesundheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz;
i) sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit körperlich, intellektuell oder psychisch bedingter geringerer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Der Stadtrat kann dafür geeignete Arbeitsplätze auch ausserhalb des Stellenplans schaffen.
II. Arbeitsverhältnis

## Art. 5 A. Rechtsnatur, Stellen- und Einreihungsplan {#art_5}

Rechtsnatur

## Art. 6 ( {#art_6}

AB zur PVO)
Das Arbeitsverhältnis mit der Stadt ist öffentlich-rechtlich.
Art. 6 Stellenplan
Der Stadtrat legt den Stellenplan fest.
1.1.2025 3

## Art. 7 {#art_7}

Einreihungsplan
(Anhang 1)
Der Gemeinderat erlässt für die Angestellten und die Lehrpersonen einen
Einreihungsplan, aus welchem die Zuordnung der verschiedenen Funktionen zu
den entsprechenden Lohnklassen ersichtlich ist (Anhang 1). Die Stellen werden
entsprechend ihren Anforderungen in verschiedene Funktionskategorien eingereiht. Massgebend sind die nach den Grundsätzen der Arbeitsplatzbewertung
erstellten Modellfunktionen.

## Art. 8 B. Entstehung {#art_8}

Ausschreibung
(Art. 4 AB zur PVO)
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.

## Art. 9 {#art_9}

Entstehung
(Art. 6 AB zur PVO)
Das Arbeitsverhältnis wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.

## Art. 10 {#art_10}

Anstellungsinstanz
(Art. 7–9 AB zur PVO)
1 Die Angestellten und Lehrpersonen werden vom Stadtrat angestellt. Der
Berufsschulrat der Gewerblichen Berufsschule Chur (GBC) ist zuständig für die
Anstellung der Schulleitung und der Lehrpersonen.
2 Die Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 können gestützt auf einen Rechtssatz
ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegiert werden. Von einer Delegation ausgenommen ist die Anstellung von Dienststellenleitungen sowie der
Direktorin oder des Direktors GBC.
3 Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung und insbesondere die
Mitwirkung der Personaldienste. Er kann den Entscheid der Anstellungsinstanz
von der Zustimmung der Personaldienste abhängig machen.

## Art. 11 C. Dauer {#art_11}

Im Allgemeinen
(Art. 10 AB zur PVO
1 Das Arbeitsverhältnis wird mit der Möglichkeit der beidseitigen Kündigung und in der Regel unbefristet begründet.
4 1.1.2025
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für die Dauer von bis zu drei Jahren
zulässig. Vorbehalten bleiben zudem besondere Vereinbarungen für die Anstellung, Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse mit
Ausbildungscharakter oder für Anstellungen, die aus anderen Gründen zeitlich
begrenzte Aufgaben beinhalten.

## Art. 12 {#art_12}

Probezeit
(Art. 11 AB zur PVO)
1 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen von Angestellten gelten die ersten
drei Monate als Probezeit. Sie kann auf maximal sechs Monate verlängert werden. Für Lehrpersonen beträgt die Probezeit ein Semester.
2 Bei befristeten Anstellungen ist die Probezeit der voraussichtlichen Dauer
des Arbeitsverhältnisses anzupassen.
3 Während den ersten drei Monaten der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem vierten Monat beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage
auf einen beliebigen Termin.
4 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall
oder infolge Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht
wird die Probezeit entsprechend verlängert.
5 Für Lernende sind die bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend.

## Art. 13 D. Beendigung {#art_13}

Beendigungsgründe
(Art. 12 AB zur PVO)
Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a) Kündigung;
b) Ablauf einer befristeten Anstellung;
c) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
e) Pensionierung;
f) Tod.

## Art. 14 {#art_14}

Kündigung, Fristen und Termine
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der
Probezeit betragen:
a) Im ersten Dienstjahr 1 Monat;
b) im zweiten Dienstjahr 2 Monate;
c) ab dem dritten Dienstjahr 3 Monate.
2 Die Lehrzeit wird nicht angerechnet.
1.1.2025 5
3 In Ausnahmefällen, wie bei Angestellten mit speziellen Fachkenntnissen
oder bei bestimmten Kaderfunktionen, kann die Anstellungsinstanz die Kündigungsfrist auf 6 Monate festlegen.
4 Bei Lehrpersonen hat die Kündigung spätestens Ende März auf Ende des
Schuljahres zu erfolgen.
5 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Kürzung oder Verlängerung der
Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
6 Das Arbeitsverhältnis ist jeweils auf Ende eines Monats zu beendigen.

## Art. 15 {#art_15}

Kündigungsschutz
a) Grundsatz
(Art. 12, 13 AB zur PVO)
1 Die Kündigung durch die Stadt setzt einen sachlich ausreichenden Grund
voraus und darf nicht missbräuchlich sein.
2 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich, begründet
und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt.

## Art. 16 {#art_16}

b) Weiterbeschäftigung, Entschädigung
Erweist sich die Kündigung als nicht ausreichend begründet oder als missbräuchlich, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare
Stelle anzubieten. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht.
Wird die betroffene Person nicht wieder angestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die gesamte Entschädigung beträgt maximal sechs
Monatslöhne.

## Art. 17 {#art_17}

d) Kündigung zur Unzeit
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit liegt keine Kündigung zur Unzeit vor. Vor der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses wird eine Versetzung an eine andere Stelle
geprüft.
2 Die Kündigung, die während den im Obligationenrecht festgesetzten
Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn
einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das
Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem
Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis
zum nächstfolgenden Endtermin.
6 1.1.2025

## Art. 18 {#art_18}

Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich
und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung sowie des ungerechtfertigten Nichtantrittes bzw. Verlassens der Stelle richten sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

## Art. 19 {#art_19}

Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend
von den Bestimmungen dieser Personalverordnung beendet werden.

## Art. 20 {#art_20}

Pensionierung
(Art. 17 AB zur PVO)
1 Das Arbeitsverhältnis endet auf Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. Bei Lehrpersonen endet das Arbeitsverhältnis am
31. Juli des Jahres, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann nach Vollendung des 65. Altersjahres ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen werden.
3 Die Leistungen beim Altersrücktritt richten sich nach den Bestimmungen
über die Pensionskasse der Stadt Chur.
4 Die Beiträge an die Pensionskasse werden zwischen den Mitarbeitenden
und der Stadt paritätisch aufgeteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Sozialplan
(Art. 18 AB zur PVO)
Kommt es infolge von Stellenabbau auf demselben Beschluss beruhend zu
zehn oder mehr Kündigungen, legt der Stadtrat unter Beizug der Personalkommission einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen der
Stadt. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen.

## Art. 22 E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen, Verweis und Bewährungsfrist {#art_22}

Versetzung
(Art. 9 AB zur PVO)
1 Die Anstellungsinstanz kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche
Personaleinsatz erfordern, im Rahmen der Zumutbarkeit Versetzungen verfü-
1.1.2025 7
gen. Die Anstellungsinstanz ist dabei an die Einhaltung der Kündigungsfrist
gebunden.
2 Liegen die Umstände in der betroffenen Person selbst, so kann vor der
Versetzung eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Vorsorgliche Massnahmen, Freistellung
(Art. 9, 15 AB zur PVO)
1 Angestellte und Lehrpersonen können von der Anstellungsinstanz jederzeit freigestellt werden, wenn:
a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,
b) wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder
c) zwingende betriebliche oder öffentliche Interessen dies erfordern.
2 Alle direkten Vorgesetzten sind befugt, unaufschiebbare vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung,
Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet.
3 Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid
über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.

## Art. 24 {#art_24}

Mahnung und Verweis
(Art. 19, 20 AB zur PVO)
Die Vorgesetzten können bei leichten Pflichtverletzungen eine Mahnung,
die Anstellungsinstanz bei groben Pflichtverletzungen einen Verweis aussprechen.

## Art. 25 {#art_25}

Bewährungsfrist
(Art. 9, 21 AB zur PVO)
Die Anstellungsinstanz kann bei mangelnder Leistung oder wegen
unbefriedigendem Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist einräumen.

## Art. 26 F. Rechtsschutz {#art_26}

Schutz vor Angriffen, Kostenersatz
(Art. 22 AB zur PVO)
1 Die Stadt schützt ihre Angestellten und Lehrpersonen vor Angriffen und
Ansprüchen, die gegen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes
geltend gemacht werden.
2 Dasselbe gilt, wenn sich Schritte zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber
Dritten als notwendig erweisen.
8 1.1.2025

## Art. 27 {#art_27}

Rechtliches Gehör
1 Die Angestellten und Lehrpersonen sind vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören. Ihnen ist Akteneinsicht zu gewähren. Die Verfügung ist
zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger und dringlicher Entscheid notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie
möglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen nachzuholen. In der Folge ist eine
neue Verfügung zu erlassen.

## Art. 28 {#art_28}

Rechtsmittel
1 Personalrechtliche Entscheide können von den Betroffenen innert
30 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlichen Beschwerde beim Stadtrat bzw.
beim Berufsschulrat angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag,
den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
Der Stadtrat oder der Berufsschulrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag
hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
3 Der Weiterzug und die klageweise Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen richten sich ebenfalls nach dem kantonalen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG).

## Art. 29 {#art_29}

Verjährung, Verwirkung
1 Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen gemäss dieser Verordnung
verjähren nach Ablauf von 5 Jahren. Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die Verjährung anwendbar.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Entstehung verwirken alle Ansprüche aus dieser Verordnung, soweit sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht
worden sind.
3 Für Rückerstattungsansprüche der Stadt gelten Abs. 1-2 sinngemäss.

## Art. 30 G. Datenschutz {#art_30}

Bearbeiten von Personendaten
1 Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten und Lehrpersonen, die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu einem anderen Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung der betroffenen Person
nicht bearbeitet werden.
2 Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen
Person zu beschaffen.
1.1.2025 9
3 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschafft
werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Die Daten sind
bei einer Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten.

## Art. 31 {#art_31}

Bekanntgabe von Personendaten
Personendaten der Angestellten und Lehrpersonen dürfen nur bekannt gegeben werden:
a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt;
b) wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig sind;
c) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt; oder
d) wenn die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.

## Art. 32 {#art_32}

Aufbewahrung nach dem Austritt
Nach dem Austritt von Angestellten und Lehrpersonen aus dem städtischen
Dienst bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten während 10 Jahren auf. Danach werden sie vorbehältlich der Archivierung vernichtet.

## Art. 33 {#art_33}

Rechte der betroffenen Personen
Die Angestellten und Lehrpersonen haben das Recht auf:
a) Einsicht in die über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten;
b) Berichtigung unrichtiger Personendaten;
c) Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten;
d) Sperrung schutzwürdiger Personendaten.

## Art. 34 {#art_34}

Einschränkungen
Die Einsicht in Personendaten kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder eingeschränkt
werden. Die Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen.
III. Rechte der Angestellten und Lehrpersonen

## Art. 35 A. Schutz der Persönlichkeit {#art_35}

Grundsatz
1 Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und Lehrpersonen
und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
10 1.1.2025
2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher und sexueller Integrität ihrer Angestellten und Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen.
3 Die Stadt sorgt insbesondere dafür, dass keine Angestellten oder Lehrpersonen aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft,
politische Gesinnung, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Behinderung oder vergleichbaren Persönlichkeitsmerkmalen, diskriminiert werden.

## Art. 36 B. Lohn {#art_36}

Lohn
(Art. 24 AB zur PVO)
Die Angestellten und Lehrpersonen haben für ihre Dienstleistung Anspruch
auf einen monatlich auszuzahlenden Lohn. Der Jahreslohn beinhaltet 13 Monatslöhne.

## Art. 37 {#art_37}

13. Monatslohn
(Art. 26 AB zur PVO)
1 Die städtischen Angestellten und Lehrpersonen erhalten jährlich einen
13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn wird im November ohne Sozial- und
andere Zulagen ausbezahlt.
2 Bei einem Ein- oder Austritt innerhalb des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt

## Art. 38 {#art_38}

Lohntabelle
(Anhang 2)
1 Die vom Gemeinderat zu beschliessende Lohntabelle besteht aus 28
Lohnklassen.
2 Für jede Lohnklasse sind ein Minimum und ein Maximum festgesetzt.
Das Maximum jeder Klasse beträgt rund 142 % des Minimums. Eine Lohnklasse ist vom Minimum zum Maximum in 22 Lohnstufen aufgeteilt. Das Minimum
und Maximum jeder Lohnklasse wird im Anhang 2 geregelt.
3 Der Stadtrat legt die einzelnen Lohnstufen fest.

## Art. 39 {#art_39}

Einstufung in die Lohnklassen
(Art. 27, 28 AB zur PVO)
1 Massgebende Kriterien für die Festsetzung des Anfangslohnes sind insbesondere funktionsbezogene Berufserfahrung, Ausbildung, besondere Kenntnisse
und die Situation auf dem Arbeitsmarkt.
2 Für die Dauer der Einarbeitung können Neuangestellte in tiefere Lohnklassen, als dies gemäss Einreihungsplan vorgesehen ist, eingereiht werden
(Anlaufklasse).
1.1.2025 11
3 Für Angestellte und Lehrpersonen mit langjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung ist ausnahmsweise eine Einstufung in die nächst höhere
Lohnklasse als die Einreihungsklasse möglich.
4 Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltsjahre werden beim Anfangslohn
entsprechend ihrer Bedeutung für die Stelle berücksichtigt.

## Art. 40 {#art_40}

Gemeinsame Bestimmungen für Stufenanstieg und Beförderung
(Art. 29 ff. AB zur PVO)
1 Stufenanstieg und Beförderungen erfolgen aufgrund der erbrachten guten
Leistung und positivem Verhalten.
2 Stufenanstieg und Beförderungen sind nur im Rahmen des Budgets zulässig. 3 Der Gemeinderat kann insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzlage der Stadt den Stufenanstieg einschränken oder aussetzen.

## Art. 41 {#art_41}

Stufenanstieg
(Art. 29 AB zur PVO)
Für Angestellte und Lehrpersonen mit mindestens guter Leistung und gutem Verhalten, wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um die
nächste Stufe erhöht.

## Art. 42 {#art_42}

Beförderungen, Neueinreihungen
(Art. 30, 31 AB zur PVO)
1 Beförderung ist die Einreihung einer oder eines Angestellten oder einer
Lehrperson in die nächst höhere Lohnklasse.
2 Sie erfolgt bei der Übertragung einer höher bewerteten Funktion oder
wenn die Angestellten oder Lehrpersonen dauernd ausserordentlich gute Leistungen erbringen. Für die Stadtpolizei kann der Stadtrat besondere Bestimmungen erlassen.
3 Die Angestellten und Lehrpersonen werden in die Lohnstufe der neuen
Lohnklasse eingestuft, die frankenmässig mindestens der bisherigen Einstufung
entspricht.
4 Das Durchlaufen der Anlaufklassen gilt nicht als Beförderung.
5 Für die Neueinreihung von bestehenden Funktionen sowie für die Einreihung von neuen Funktionen ist der Stadtrat zuständig.

## Art. 43 {#art_43}

Genügende und ungenügende Leistung oder genügendes und
ungenügendes Verhalten
1 Die Angestellten und Lehrpersonen erhalten bei einer genügenden Leistung oder genügendem Verhalten nur ausnahmsweise einen Stufenanstieg.
12 1.1.2025
2 Bei ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten erhalten die
Angestellten und Lehrpersonen keinen Stufenanstieg.
3 Für die Eröffnung und die Rechtsmittel gelten die Art. 28 ff.

## Art. 44 C. Besondere Bestimmungen zum Lohn {#art_44}

Teuerungsanpassung
1 Der Stadtrat beantragt im Rahmen des Budgets auf Ende Jahr die Höhe
des auf dem Grundlohn auszurichtenden Teuerungsausgleichs. Als Grundlage
gilt der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende November.
2 Bei angespannter Finanzlage kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen oder ganz darauf verzichtet werden. Die nicht gewährte Teuerung kann
bei veränderten Verhältnissen zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise
ausgeglichen werden.

## Art. 45 {#art_45}

Besondere Beanspruchung, Funktionszulage
(Art. 32 AB zur PVO)
Besondere Beanspruchungen können durch Zulagen oder Freizeit entschädigt werden, soweit diesen Umständen nicht bereits bei der Einreihung der
Stelle Rechnung getragen worden ist.

## Art. 46 {#art_46}

Einmalzulagen und Anreize
(Art. 33 AB zur PVO)
Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen oder durch andere
Anreize, wie zusätzliche Freitage, belohnt werden.

## Art. 47 D. Zusätzlicher Lohn {#art_47}

Treueprämie, Dienstaltersurlaub
(Art. 34 AB zur PVO)
1 Angestellten und Lehrpersonen wird in Anerkennung ihrer langjährigen
Arbeitsleistung ab dem 5. Dienstjahr alle fünf Jahre eine Treueprämie gewährt.
Diese entspricht einem Lohngegenwert von 5 Tagen.
2 Massgebend für die Berechnung des Dienstalters ist die gesamte für die
Stadt geleistete Dienstzeit. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet.
3 Wenn es die Arbeitssituation erlaubt, können die Angestellten und Lehrpersonen mit Einverständnis des Vorgesetzten anstelle des Barbetrages Urlaub
beziehen.
1.1.2025 13

## Art. 48 {#art_48}

Lohnnachzahlung im Todesfall
1 Beim Tod einer oder eines Angestellten oder einer Lehrperson wird der
Lohn bis Monatsende weiter ausgerichtet. Den Hinterbliebenen werden weitere
drei Monatslöhne inkl. Anteil 13. Monatslohn ausgerichtet. In Härtefällen kann
der Stadtrat die Lohnnachzahlung bis auf sechs Monate ausdehnen.
2 Als Hinterbliebene gelten Personen, die nach den Bestimmungen über die
Pensionskasse der Stadt auf Rentenleistungen Anspruch haben.
3 Die Lohnnachzahlung darf zusammen mit den monatlichen Leistungen
der AHV und der Rentenleistungen anderer Versicherungen, an welche die
Stadt Prämien leistete, den Betrag des zuletzt bezogenen Monatslohnes inkl.
Anteil 13. Monatslohn nicht übersteigen.

## Art. 49 E. Weitere Rechte {#art_49}

Dienstliche Auslagen
(Art. 63–75 AB zur PVO)
Der Stadtrat regelt:
a) den Ersatz der dienstlichen Auslagen;
b) weitere Vergütungen und Zulagen wie Sitzungsgelder, Schichtzulagen,
Zulagen für besondere Unannehmlichkeiten, Vergütung an auswärtiges
Personal, Fahrspesen und Spesenvergütungen sowie Entschädigungen für
Dienstreisen etc.

## Art. 50 {#art_50}

Ferienanspruch
(Art. 35–41 AB zur PVO)
1 Den Angestellten steht ein Ferienanspruch von 28 Tagen und nach dem
vollendenten 60. Altersjahr ein solcher von 30 Tagen pro Kalenderjahr zu.
2 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen richtet sich nach kantonalem Recht.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch die Unterbrechung
der Ferien wegen Krankheit, Unfall und weiteren unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.

## Art. 51 {#art_51}

Urlaub
(Art. 42–45 AB zur PVO)
Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub,
insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft
(einschliesslich Adoption), Aus- und Weiterbildung, Umzug sowie mit der
Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
14 1.1.2025

## Art. 52 {#art_52}

Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption
(Art. 46–48 AB zur PVO)
1 Die Angestellten oder Lehrpersonen haben Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub. Nach dem Mutterschaftsurlaub
bzw. Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten oder Lehrperson unter Wahrung des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub reduziert werden, soweit die dienstlichen
Verhältnisse es zulassen.
2 Bei Übernahme eines Kindes bis 12 Jahren zur Pflege und Erziehung
zwecks späterer Adoption wird ebenfalls ein bezahlter Urlaub gewährt.
3 Die Dauer des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs legt der Stadtrat
fest. Es kann zusätzlich unbezahlter Urlaub bewilligt werden.

## Art. 53 {#art_53}

Leistungen bei Krankheit und Unfall etc.
(Art. 49–53 AB zur PVO)
Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall, im Todesfall, beim Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, humanitären Einsätzen sowie im Zivildienst.

## Art. 54 {#art_54}

Niederlassungsfreiheit
1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten und Lehrpersonen ist gewährleistet, soweit keine Beschränkung gemäss Abs. 2 besteht.
2 Wenn es zur Dienstausübung zwingend erforderlich ist, kann der Stadtrat
die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verpflichten
oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.

## Art. 55 {#art_55}

Jährliches Mitarbeitendengespräch
(Art. 54, 55 AB zur PVO)
Die Angestellten und Lehrpersonen haben Anspruch auf ein in der Regel
jährliches Gespräch mit ihrer vorgesetzten Person über ihre Leistung und ihr
Verhalten.

## Art. 56 {#art_56}

Arbeitszeugnis
(Art. 56 AB zur PVO)
1 Die Angestellten und Lehrpersonen können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre
Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis ausgestellt.
1.1.2025 15
2 Auf besonderes Verlangen der betroffenen Person hat sich das Zeugnis
auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

## Art. 57 {#art_57}

Berufliche Aus- und Weiterbildung
(Art. 57–62 AB zur PVO)
1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt sicher, dass die Angestellten
und Lehrpersonen über das Wissen und Können verfügen, das zur Bewältigung
der aktuellen und der zukünftigen Aufgaben erforderlich ist.
2 Der Stadtrat bzw. die Schuldirektion oder der Berufsschulrat regeln die
Einzelheiten.

## Art. 58 {#art_58}

Mitsprache
a) Personalverbände
1 Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche Teile des städtischen Personals vertreten. Als Verhandlungspartner gelten gewählte Vertreterinnen und Vertreter des städtischen Personals.
2 Vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen steht den Personalverbänden das Recht zur Vernehmlassung zu. Nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, werden Konferenzen durchgeführt.

## Art. 59 {#art_59}

b) Personalkommission
1 Der Stadtrat wählt eine Personalkommission. Ihr obliegen insbesondere
die Beratung und Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen der
Personalpolitik und des Personalrechts.
2 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der
vom Stadtrat anerkannten Personalverbände. Diese nominieren ihre Vertretungen selbst.
3 Das Präsidium, welches von der Kommission gewählt wird, hat den
Stichentscheid. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
4 Eine Vertretung der Personaldienste nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil. Die Personaldienste führen das Sekretariat.
5 Die Personalkommission ist vor dem Erlass und vor der Änderung von
personalrechtlichen Bestimmungen, vor Personalentscheiden von allgemeiner
Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der Stadtverwaltung
sowie bei wichtigen allgemeinen Personalfragen anzuhören. Die Personalkommission stellt ihre Anträge an den Stadtrat.
16 1.1.2025

## Art. 60 {#art_60}

c) Verbot der Benachteiligung
Wegen ihrer Mitwirkung in den Personalverbänden oder der Personalkommission und damit verbundenen Äusserungen dürfen die Mitglieder dieser Organisation weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

## Art. 61 {#art_61}

d) Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte
Die besonderen Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalvertretungen in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der
Auslagerung oder Schliessung von Dienststellen oder Teilen davon, richten sich
nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und
Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben1.
IV. Pflichten der Angestellten und Lehrpersonen

## Art. 62 A. Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter {#art_62}

Arbeitszeit
(Art. 76–97 AB zur PVO)
1 Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit und insbesondere deren Einteilung sowie die Ruhetage. Die Bildungskommission bzw. der Berufsschulrat erlassen
den Schulplan.
2 Die Angestellten und Lehrpersonen können auch ausserhalb der Betriebszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden,
wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
3 Die Bildungskommission bzw. der Berufsschulrat erlassen für die Lehrpersonen Pflichtenhefte und Berufsaufträge.
4 Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung
von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst.

## Art. 63 {#art_63}

Feiertage
1 Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
Weihnachtstag, Stephanstag und der Nationalfeiertag gelten als Feiertage.
2 Fallen Feiertage in die Zeit von Krankheit oder Unfall, so besteht dafür
kein Anspruch auf Nachbezug.

## Art. 64 {#art_64}

Arbeitsfreie Tage
Der 2. Januar, 24. Dezember und 31. Dezember sind arbeitsfrei.
1 SR 822.14
1.1.2025 17

## Art. 65 {#art_65}

Öffentliche Ämter, Nebenbeschäftigungen und finanzielle Beteiligungen
(Art. 98–100 AB zur PVO)
1 Die Ausübung von öffentlichen Ämtern, Nebenbeschäftigungen, die
Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Firmen nicht
ideeller Natur sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an solchen ist nur
zulässig, wenn die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, dies
mit der Stellung vereinbar ist und keine Interessenkollision verursacht. Der
Stadtrat kann eine Meldepflicht an die Anstellungsinstanz vorsehen.
2 Die Höchstarbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

## Art. 66 B. Weitere Pflichten {#art_66}

Grundsatz, Verantwortlichkeit
1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, rechtmässig, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten Treuen zu wahren.
2 Die Angestellten und Lehrpersonen sind der Stadt für Schaden haftbar,
den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht widerrechtlich verursachen.

## Art. 67 {#art_67}

Pflicht zur Dienstleistung
1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben die gesamte Arbeitszeit für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Sie sind dabei verpflichtet,
einander zu unterstützen und zu vertreten.
2 Wenn das Interesse der Stadt es erfordert, können den Angestellten und
Lehrpersonen ohne Änderung des Lohnes zumutbare Aufgaben übertragen
werden, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind.
3 Sie sind zur Leistungserbringung ausserhalb der Betriebszeiten sowie zu
Pikettdienst verpflichtet, wenn es die Dienst- und Arbeitsverhältnisse erfordern.
4 Angestellte und Lehrpersonen können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in einem untergeordneten Anteil ihres Pensums Leistungen für andere Institutionen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass eine vom
Stadtrat genehmigte Leistungsvereinbarung vorliegt.
18 1.1.2025

## Art. 68 {#art_68}

Führungsverantwortung
Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für die gründliche Einführung
der Angestellten und Lehrpersonen in ihre Aufgaben, für ihre Förderung, ihren
zweckmässigen Einsatz, ihre Gleichbehandlung, den Schutz ihrer Persönlichkeit
und die Arbeitssicherheit im Rahmen der anerkannten Normen.

## Art. 69 {#art_69}

Verhaltensregeln, Ausstand
1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben sich im dienstlichen Verhältnis
mit dem Publikum sowie gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden höflich
und taktvoll zu benehmen.
2 Alkohol, Drogenkonsum und dergleichen während der Arbeitszeit sind
verboten. Dasselbe Verbot gilt auch ausserhalb der Arbeitszeit, wenn dadurch
die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.

## Art. 70 {#art_70}

Annahme von Geschenken
1 Die Angestellten und Lehrpersonen dürfen keine Geschenke oder andere
Begünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen
oder stehen können, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen
lassen.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 71 {#art_71}

Dienstgeheimnis
1 Die Angestellten und Lehrpersonen sind zur Verschwiegenheit über
dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die in ihrer Natur oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Über allfällige Befreiungen vom Dienstgeheimnis entscheidet der Stadtrat.

## Art. 72 {#art_72}

Vertrauensärztliche Untersuchung
(Art. 5, 16, 51 AB zur PVO)
Die Angestellten und Lehrpersonen können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

## Art. 73 {#art_73}

Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz
Der Stadtrat erlässt in Absprache mit Fachstellen ein Reglement gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz.
1.1.2025 19

## Art. 74 {#art_74}

Umgang mit Informatik und mobiler Telefonie
Der Stadtrat erlässt einen IT-Kodex und ein Reglement zur mobilen Telefonie.

## Art. 75 {#art_75}

Mobiles Arbeiten
Der Stadtrat kann mobiles Arbeiten ermöglichen und dazu entsprechende
Regelungen erlassen.

## Art. 76 V. Schlussbestimmungen {#art_76}

Vollzug
a) Stadtrat
Der Stadtrat ist für den Vollzug der Personalverordnung verantwortlich und
erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er entscheidet auch über
Ausnahmen und in Fällen, welche durch die Verordnung nicht geregelt sind.

## Art. 77 {#art_77}

b) Personaldienste
Die Personaldienste überwachen die einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung und unterstützen darin die Departemente und Dienststellen.

## Art. 78 {#art_78}

Übergangsbestimmungen
(Art. 109, 110 AB zur PVO)
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Personalverordnung bereits bestehenden
Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die Personalverordnung und die
stadträtlichen Ausführungsbestimmungen. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse
nicht mit dem neuen Personalrecht übereinstimmen, gehen letztere Bestimmungen vor.
2 Für Arbeitsverhältnisse, die am 1. Januar 2025 bestehen, gilt in Bezug
auf die Treueprämie und den Dienstaltersurlaub bis zum 31. Dezember
2029 das am 1. August 2014 in Kraft gesetzte Personalrecht.
3 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht beendigt sind, gilt bisheriges Recht.
4 Der Stadtrat erlässt Bestimmungen für weitere Fragen des Übergangs
zum neuen Recht.
20 1.1.2025

## Art. 79 {#art_79}

Inkrafttreten
(Art. 110 AB zur PVO)
1 Der Stadtrat setzt die Personalverordnung nach Annahme durch den Gemeinderat in Kraft.1
2 Bei Teilrevisionen bestimmt der Stadtrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar
2025 in Kraft gesetzt; neue Bestimmungen, die ausschliesslich Lehrpersonen betreffen,
treten auf den 1. August 2025 in Kraft
