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title: "Verordnung über die Gewinnablieferung des ewz (VGew)"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Gewinnablieferung des ewz (VGew)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Stadt führt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
(ewz) nach kaufmännischen Grundsätzen als Eigenwirtschafts
betrieb.
2 Das ewz strebt einen angemessenen Gewinn an.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das ewz ist nachhaltig und risikogerecht zu finanzieren.
2 Das ewz finanziert sich überwiegend mit selber erarbeiteten
Mitteln aus seiner Geschäftstätigkeit. Die Spezialfinanzierungen
entsprechen dem Eigenkapital des ewz und sollen das Anlage
vermögen grösstenteils abdecken.
3 Mittel der Spezialfinanzierungen für die «naturemade star»-
Fonds werden dem Eigenkapital des ewz nicht angerechnet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das ewz liefert einen angemessenen Anteil am Gewinn
an die Stadt ab. Ausnahmsweise kann bei einem negativen Jah
resergebnis auch eine Ablieferung aus den Spezialfinanzierun
gen ausgeschüttet werden.
2 Die Höhe der Gewinnablieferung ist abhängig:
a. von der Höhe des Anteils der Spezialfinanzierungen (Eigenkapital) an der Bilanzsumme; und
b. vom erzielten Jahresergebnis.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1047 vom 21. Dezember 2016.
Gewinn
orientierung
Finanzierung
Gewinn
ablieferung
2Verordnung über die Gewinnablieferung des ewz
(VGew)732.150
3 Die Gewinnablieferung wird wie folgt ermittelt:
Eigenkapital
anteil negatives
Jahresergebnis positives
Jahresergebnis
≤ 45 % keine Ablieferung ≤ 50 Mio. Fr.:
keine Ablieferung
≤ 45 % keine Ablieferung > 50 Mio. Fr.:
30 % des Jahresergebnisses,
höchstens 40 Mio. Fr.
> 45 % 20 Mio. Fr. 40 % des Jahresergebnisses:
mindestens 20 Mio. Fr.,
höchstens 40 Mio. Fr.
> 55 % 40 Mio. Fr. 50 % des Jahresergebnisses:
mindestens 40 Mio. Fr.,
höchstens 60 Mio. Fr.
> 65 % 40 Mio. Fr. 60 % des Jahresergebnisses:
mindestens 40 Mio. Fr.,
höchstens 80 Mio. Fr.
> 75 % 60 Mio. Fr. 75 % des Jahresergebnisses:
mindestens 60 Mio. Fr.,
höchstens 80 Mio. Fr.
4 Zur Ermittlung des Jahresergebnisses ist die Laufende Rech
nung des ewz massgebend. Das Jahresergebnis entspricht dem
Resultat vor Gewinnablieferung und allfälligen Einlagen und Ent
nahmen aus den Spezialfinanzierungen. Das ewz hat die Bilanz
nach den Rechnungslegungsvorschriften der Stadt zu bewerten.

## Art. 4 {#art_4}

Der Gewinn wird jeweils spätestens am 31. Dezember
des Folgejahres an die Stadt abgeliefert.

## Art. 5 {#art_5}

Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft.3
3 Inkrafttreten 1. Januar 2018 (STRB Nr. 977 vom 22. November 2017).
Zeitpunkt
der Gewinn
ablieferung
Inkrafttreten
