---
title: "Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf"
id: 844d13c1-6941-4f7b-ad9f-95102ab068c0
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "740.16"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/740.16/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/844d13c1-6941-4f7b-ad9f-95102ab068c0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21250/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 258be6d05377d2218795503ea60bd3f1496d4349eec8bded9a5fc83e1f69e4c6
provisions: 10
---

# Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energiebedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er
verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm und gemeindliche
Massnahmen.

## § 2 {#par_2}

Rahmenkredit
1 Für die kantonalen Massnahmen wird ein Rahmenkredit von 10 Mio.
Franken bereitgestellt.

## § 3 {#par_3}

Massnahmen – Gebäudehülle
1 Für die Sanierung der gesamten Gebäudehülle wird ein kantonaler Beitrag
von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
1) BGS 111.1
2) BGS 740.1
GS 31, 457 1
740.16

## § 4 {#par_4}

Massnahmen – Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung
1 Für die nachträgliche Installation von Sonnenkollektor-Anlagen wird ein
kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

## § 5 {#par_5}

Massnahmen – Wärmepumpen-Anlagen zur Wärmegewinnung
1 Für die nachträgliche Installation von Wärmepumpen-Anlagen anstelle einer mit fossilen Energieträgern oder ausschliesslich mit Elektrizität betriebenen Heizung wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch
Fr. 80’000.– pro Gebäude.
2 Das Gebäude muss über eine wärmetechnisch genügende Gebäudehülle
verfügen.

## § 6 {#par_6}

Anrechnung von anderen Beiträgen
1 Bei den in den Paragraphen 3, 4 und 5 festgesetzten Kantonsbeiträgen sind
allfällige andere Beiträge der öffentlichen Hand in Abzug zu bringen.

## § 7 {#par_7}

Technische Anforderungen
1 Der Regierungsrat legt die technischen Anforderungen an die Gebäudehülle, die Sonnenkollektor- und die Wärmepumpen-Anlagen auf dem Verordnungsweg fest.
2 Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische Standards.

## § 8 {#par_8}

Vollzug
1 Die Beitragsgesuche sind auf amtlichem Formular der Baudirektion zu unterbreiten, die über die Gesuche entscheidet.
2 Für die Gesuchsprüfung und für Kontrollen zieht die Baudirektion Fachleute bei.

## § 9 {#par_9}

Übergangsbestimmung
1 Für Gesuche nach dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur
Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober
20093), die vollständig bis zum 30. Juni 2011 bei der Baudirektion eingetroffen sind, ist der Rahmenkredit gemäss § 2 hievor heranzuziehen, falls
der bisherige Rahmenkredit erschöpft ist.
3) BGS 740.16
740.16

## § 10 {#par_10}

In-Kraft-Treten
1 Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34
der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4)
4) In-Kraft-Treten am 14. April 2012
740.16
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2012 14.04.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 457
740.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2012 14.04.2012 Erstfassung GS 31, 457
