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title: "Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes"
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provisions: 9
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# Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Erhalt und die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum.
2 Mit der Förderung des preisgünstigen Wohnraumes soll insbesondere
eine ausgewogene Gesellschaftsstruktur begünstigt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Förderungsmassnahmen
1 Die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes erfolgt insbesondere
durch:
1. die Förderung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. den Abschluss von Vereinbarungen über preisgünstigen
Wohnraum gemäss Art. 27a des Planungs- und Baugesetzes
(PBG)1).

## Art. 3 {#art_3}

Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus
1. Begriff, Anerkennung
1 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss diesem
Gesetz gelten nicht gewinnstrebende Institutionen, die sich statutarisch
der Förderung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem
Wohnraum widmen; es gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 37 der
eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung (WFV)2).
1) NG 611.1
2) SR 842.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
751.3
2 Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus benötigen eine Anerkennung der Direktion, wenn sie Förderungsmassnahmen gemäss
Art. 4 in Anspruch nehmen wollen; die Anerkennung ist zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
3 Die Direktion legt in der Anerkennung fest, welche regelmässigen
Nachweise die Organisation des gemeinnützigen Wohnbaus zu erbringen hat.

## Art. 4 {#art_4}

2. Förderung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern anerkannte Organisationen
des gemeinnützigen Wohnbaus insbesondere durch:
1. die Beteiligung an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. die Übertragung von Grundstücken im Baurecht an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
3. die Ausscheidung von überlagerten Zonen mit Nutzungsbonus für
Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss
Art. 57a ff. PBG.
2 Bei der Einräumung von Baurechten zur Förderung des preisgünstigen
Wohnraumes ist im Baurechtsvertrag insbesondere die Sicherstellung
des Zwecks zu regeln.

## Art. 5 {#art_5}

3. Kontrolle, Entzug
1 Anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus haben der
Direktion Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren,
soweit dies für die Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.
2 Änderungen der Organisation, des Zwecks, der Tätigkeit oder dergleichen, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, sind der Direktion vorgängig zu melden.
3 Die Direktion hat die Anerkennung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung des Planungs- und Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)3) wird wie folgt geändert:
…
3) NG 611.1
751.3

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 8 {#art_8}

Evaluation
1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat Bericht über die Umsetzung
dieses Gesetzes.
2 Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über:
1. die getroffenen Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4;
2. die abgeschlossenen Vereinbarungen über preisgünstigen
Wohnraum;
3. die Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen;
4. den Vollzug der Förderungsmassnahmen.
3 Die Berichterstattung erfolgt alle acht Jahre. Der erste Bericht ist spätestens acht Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterbreiten.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt
der Genehmigung des Bundes4).
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest5).
3 Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 sowie die Änderungen des PBG6) gemäss Art. 6
dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Art. 27a und 27b PBG, treten gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG gemeindeweise in Kraft.
4) Vom Bund genehmigt am 20. Juni 2017
5) In Kraft seit 1. August 2017
6) NG 611.1
751.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 580, 1263
751.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2017 01.08.2017 Erstfassung A 2017, 580, 1263
