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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 24
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## § 1 {#par_1}

Inhalt
1 Das Gesetz regelt:
a) die Arten und Höhe der Leistungen;
b) die Zuständigkeiten und Organisation;
c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.
2. Unterstellung

## § 2 {#par_2}

Anwendbare Familienzulagenordnung
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
1) SR 836.2
2) BGS 111.1

## § 3 GS 30, 215 1 {#par_3}

Kassenzugehörigkeit
1 Gehört der Arbeitgeber oder die bzw. der Selbstständigerwerbende einer
AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine
Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen. *
2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-
Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen. *
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und
übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.
3. Familienzulagen

## § 4 {#par_4}

Höhe der Zulagen
1 Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind
a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 300 Franken;
b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 350 Franken.
2 Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung
nach Artikel 5 Abs. 3 FamZG kann der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach § 4 Abs. 1 erhöhen, maximal im doppelten Umfang3).
3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen
Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1.
4. Zuständigkeiten und Organisation der

## § 5 Familienausgleichskassen {#par_5}

Familienausgleichskasse Zug
1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale
Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Zug übertragen.
3) Der Regierungsrat hat die Zulagen in § 4 Abs. 1 Bst. a und b FamZG angepasst. Sie betragen gemäss § 2a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 25. November 2008 (BGS 844.412) ab 1. Januar 2025 je anspruchsberech -
tigtes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr 330 Franken und ab dem erfüllten 18. Altersjahr
385 Franken.
2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung4) kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung.5) *
3 Der Familienausgleichskasse Zug obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen. *

## § 6 {#par_6}

Andere Familienausgleichskassen
1 Andere Familienausgleichskassen gemäss § 3 Abs. 2 sind die von den
AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichkassen. Diese dürfen
nicht ausschliesslich Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende aufnehmen

## § 7 und bilden eine jeweils einheitliche Solidargemeinschaft. * {#par_7}

Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen
Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Familienzulagen nach den
Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

## § 8 {#par_8}

Kontrollen
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

## § 9 {#par_9}

Aufsicht
1 Die Aufsicht des Kantons über die Familienausgleichskassen steht dem
Regierungsrat zu. Die zuständige Direktion6) übt diese Aufsicht aus. *
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
4) BGS 841.1
5) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung der Familienausgleichskasse (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b der Delegationsverordnung (DelV) vom
28. November 2017, BGS 153.3).
6) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.

## § 10 {#par_10}

Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuer- und abgabenbefreit.
5. Finanzierung

## § 11 {#par_11}

Zulagen für Erwerbstätige *
1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. *
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie
dürfen für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende keine unterschiedlichen Beitragssätze festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die
Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. *
3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse
Zug fest. Er berücksichtigt dabei eine angemessene Reserve, die grundsätzlich nicht unter einem halben und nicht über einem ganzen Jahresaufwand
liegen soll.
§ 11a * Ermittlung des massgebenden Einkommens bei
Selbstständigerwerbenden
1 Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird
von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9
AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.

## § 12 {#par_12}

Zulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebergemäss Artikel 12 Abs. 3 FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 11.

## § 13 {#par_13}

Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den
Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

## § 14 {#par_14}

Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die
Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und
zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden. *
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
6. Lastenausgleich

## § 15 {#par_15}

Grundsatz
1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich.
2 Darin einbezogen werden die im Kanton Zug
a) * abgerechnete beitragspflichtige jährliche Einkommenssumme und
b) * jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Erwerbstätige.

## § 16 {#par_16}

Berechnungsgrundlagen
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichssatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen
über dem Total aller beitragspflichtigen Einkommenssummen. *
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse
auf der Basis der von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Einkommenssumme. *

## § 17 {#par_17}

Verfahren
1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom
durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält
oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
2 Die Familienausgleichskasse Zug rechnet mit den Familienausgleichskassen ab. Diese haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die
Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen
auszuweisen. *
3 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht
gemacht, erlässt die Familienausgleichskasse Zug eine Veranlagungsverfügung, wobei Art. 38 AHVV sinngemäss gilt. Zahlungen in den Lastenausgleich unterliegen bei nicht fristgerechter Abrechnung im Sinne von Absatz 2 der Verzugszinspflicht ab 1. Januar des Folgejahres. Artikel 26 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)7) und Artikel 41bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)8) sind sinngemäss anwendbar.
4 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der
Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins
gemäss Artikel 26 ATSG bzw. Artikel 41bis ff. AHVV in Rechnung gestellt.
5 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.

## § 18 {#par_18}

Auflösung der Familienausgleichskasse
1 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach
Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die
Familienausgleichskassen, welche deren Mitglieder übernehmen.

## § 19 {#par_19}

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen
Angaben zu.
7. Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
7) SR 830.1
8) SR 831.101
2 Sie gelten insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen,
Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mitwirkungspflichten, Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz, Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Kassenhaftung, Schweigepflicht sowie Strafbestimmungen.
3 Rechtskräftige Verfügungen über die Erhebung von Beiträgen sind nach
den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und
Konkurs9) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## § 21 {#par_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das kantonale Gesetz über die Kinderzulagen10) vom 16. Dezember 1982 aufgehoben.

## § 22 {#par_22}

Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen,
werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet
sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
3 Der Reservefonds der Familienausgleichskasse Zug per 31. Dezember
2008 wird auf den 1. Januar 2009 in die Eingangsbilanz der Kasse nach diesem Gesetz übertragen.

## § 23 {#par_23}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung am 1. Januar 2009 in Kraft.
9) SR 281.1
10) BGS 844.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.04.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 215
30.08.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 11 Titel geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 11a eingefügt GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 31, 637
30.08.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert GS 31, 637
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 5 Abs. 2 geändert GS 2019/020
10.09.2019 14.09.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019/053
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.04.2009 01.01.2009 Erstfassung GS 30, 215
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 1 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 3 Abs. 2 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 5 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 5 Abs. 2 12.03.2019 23.03.2019 geändert GS 2019/020
§ 5 Abs. 3 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 6 Abs. 1 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 9 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 11 30.08.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 31, 637
§ 11 Abs. 1 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 11 Abs. 2 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 11a 30.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 637
§ 14 Abs. 1 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 15 Abs. 2, a) 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 15 Abs. 2, b) 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 16 Abs. 2 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 16 Abs. 3 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 17 Abs. 2 30.08.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 637
