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title: "Gesetz über den Schutz der Kulturgüter"
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# Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter
mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumplanung und der Baupolizei fallen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe – Schutz
1 Der Ausdruck Schutz bezeichnet die Gesamtheit der Massnahmen, die dazu
dienen, die Kulturgüter zu erhalten und zur Geltung zu bringen.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe – Kulturgut
1 Der Ausdruck Kulturgut bezeichnet ein unbewegliches oder bewegliches,
geschichtliches oder zeitgenössisches Objekt, das für die Allgemeinheit als
Zeuge der geistigen Tätigkeit, des Kunstschaffens oder des gesellschaftlichen
Lebens von Bedeutung ist.
2 Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute
Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte.
3 Der Ausdruck bewegliches Objekt bezeichnet eine bewegliche Sache irgendwelcher Art.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe – Geschütztes Kulturgut
1 Der Ausdruck geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss
diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupolizei unter Schutz gestellt ist.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze – Verantwortung des Eigentümers
1 Die Verantwortung für den Schutz eines Kulturgutes trägt in erster Linie der
Eigentümer.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze – Subsidiarität
1 Die Gemeinde und der Staat nehmen eine subsidiäre Verantwortung wahr,
soweit es das öffentliche Interesse erfordert.

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze – Gesetzmässigkeit
1 Jede Eigentumsbeschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

## Art. 8 {#art_8}

Grundsätze – Verhältnismässigkeit
1 Eine Eigentumsbeschränkung darf die Rechte des Eigentümers nicht stärker
beeinträchtigen, als der im öffentlichen Interesse angestrebte Zweck es erfordert.

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze – Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Ausgenommen bei dringlichen Massnahmen muss der Eigentümer informiert und angehört werden, bevor ihm gegenüber eine Massnahme getroffen
wird, die eine Beschränkung seines Eigentums beinhaltet.

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze – Entschädigung
1 Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, ist eine gerechte und vollständige Entschädigung zu leisten.
2 Unterstützungsmassnahmen

## Art. 11 {#art_11}

Information, Dokumentation und Ausbildung
1 Der Staat fördert die Kenntnis der Kulturgüter und deren Wertschätzung
durch den Unterricht, durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Institutionen,
durch Veröffentlichungen und durch die Erstellung und Nachführung einer
Dokumentation zum kulturellen Erbe des Kantons Freiburg.
2 Er kann Personen, welche die gleichen Ziele verfolgen, unterstützen.
3 Er fördert und unterstützt die berufliche Grundausbildung und Weiterbildung in den Berufen des Kulturgüterschutzes.

## Art. 12 {#art_12}

Beratung
1 Auf Ersuchen der Eigentümer berät der Staat sie über das Vorgehen zum
Schutz ihrer Kulturgüter.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzielle Unterstützung – Grundsatz der Gewährung
1 Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Erhaltung und Restauration geschützter Kulturgüter, die Eigentum von Privatpersonen sind.
2 Er kann sich an solchen Kosten auch beteiligen, wenn die Güter Eigentum
anderer Personen sind.
3 Die finanzielle Unterstützung wird gekürzt oder gestrichen, wenn die Arbeiten nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden; sie kann verweigert oder gekürzt werden, wenn die Finanzierung der Arbeiten leicht mit andern Beiträgen sichergestellt werden kann.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzielle Unterstützung – Form
1 Die Beteiligung des Staates erfolgt in Form von Subventionen. Ausnahmsweise kann sie auch in der Garantie eines Darlehens oder in der vollständigen
oder teilweisen Übernahme der Zinsen und Kosten eines Darlehens bestehen.
2 Die finanzielle Unterstützung wird durch Verfügung zugesprochen. Sie
kann aber auch Gegenstand eines Vertrages bilden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
3 Der Entscheid über die Subventionsgewährung kann auf der Grundlage von
mehrjährigen Verpflichtungskrediten gemäss der Gesetzgebung über die Subventionen getroffen werden.

## Art. 15 {#art_15}

Finanzielle Unterstützung – Bedingungen und Auflagen
1 Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen
oder Auflagen verbunden werden. Diese sind dazu bestimmt sicherzustellen,
dass das Kulturgut erhalten bleibt, zur Geltung gebracht wird, der Öffentlichkeit zugänglich ist oder seinen Charakter beibehält.
2 Die finanzielle Unterstützung des Staates kann von der Gewährung einer
Subvention durch die Gemeinde oder Dritte abhängig gemacht werden.

## Art. 16 {#art_16}

Finanzielle Unterstützung – Betrag
1 Der Betrag der finanziellen Unterstützung bestimmt sich nach der Natur der
Arbeiten; zu berücksichtigen sind namentlich:
a) der Wert des Objektes als Kulturgut;
b) die Kosten der Erhaltung oder der Restauration der charakteristischen
Elemente, die dem Objekt seinen Wert als Kulturgut verleihen;
c) die Bedeutung der Stätte und die Lage des Objektes innerhalb der Stätte.
2 Des Weiteren können berücksichtigt werden:
a) die finanziellen Auswirkungen der auferlegten Schutzmassnahmen, Bedingungen und Auflagen;
b) die von Dritten erbrachte finanzielle Unterstützung;
c) die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers;
d) der materielle Vorteil, den der Eigentümer aus den Arbeiten ziehen
kann.
3 Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die Erhaltung und Restaurierung, die den vom Bund festgesetzten Zielen entsprechen, wird aufgrund der
Globalbeträge festgelegt, die im Rahmen einer Programmvereinbarung
gewährt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Finanzielle Unterstützung – Rückerstattung
1 Ausser in den ordentlichen Fällen des Widerrufs eines Subventionsentscheides verlangt der Staat dann eine teilweise oder vollständige Rückerstattung
der gewährten Unterstützung, wenn der Eigentümer sein Gut innerhalb von
zehn Jahren seit der Vorlegung der Schlussrechnung veräussert und einen
steuerbaren Gewinn erzielt; der rückzuerstattende Betrag nimmt von Jahr zu
Jahr ab.
2 Die Einzelheiten der Rückerstattung werden im Reglement festgelegt.

## Art. 18 {#art_18}

Finanzielle Unterstützung – Zuständigkeit
1 Der Entscheid über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch
den Staat liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates, wenn die Ausgabe einen
im Reglement bestimmten Betrag übersteigt; andernfalls entscheidet die Direktion, die für die Kultur zuständig ist 1) (die Direktion).
2 Der Entscheid wird auf Antrag der Kulturgüterkommission getroffen.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
3 Schutzmassnahmen
3.1 Unterschutzstellung

## Art. 19 {#art_19}

Objekte
1 Unter Schutz gestellt werden können:
a) die unbeweglichen Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör
von unbeweglichen Objekten, soweit diese selber von Interesse sind;
b) die beweglichen Kulturgüter, die:
1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einschliesslich
der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören;
2. einer Privatperson gehören, sofern sie für das kulturelle Erbe des
Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind oder ihre Unterschutzstellung vom Eigentümer beantragt wird.

## Art. 20 {#art_20}

Verfahren – Unbewegliche Kulturgüter
1 Die unbeweglichen Kulturgüter werden mit den Mitteln und gemäss den
Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind,
unter Schutz gestellt.

## Art. 21 {#art_21}

Verfahren – Bewegliche Kulturgüter
1 Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter fällt in den Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzes und obliegt dem Staat.
2 Die beweglichen Kulturgüter werden gemäss dem vom Staatsrat vorgesehenen Verfahren unter Schutz gestellt. Der Staatsrat kann vorsehen, dass ein
Kulturgut vertraglich unter Schutz gestellt werden kann, wenn die Wahrung
der Schutzinteressen dies erfordert.
3 Gehört ein bewegliches Kulturgut zu einem unbeweglichen, das durch eine
Massnahme der Raumplanung unter Schutz gestellt ist, so kann das bewegliche Kulturgut durch dieselbe Massnahme unter Schutz gestellt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Umfang des Schutzes
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erstreckt sich der Schutz
eines Kulturgutes auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst bei unbeweglichen Objekten auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente
und gegebenenfalls auf die Umgebung, auf die Gesamtanlage und auf die
noch verborgenen archäologischen Objekte.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Schutz auf die Inneneinrichtung ausgedehnt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Wirkungen – Im Allgemeinen
1 Die Unterschutzstellung bewirkt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, das
Kulturgut zu erhalten.
2 Sie kann durch Vorschriften darüber, wie das Kulturgut zu erhalten und zur
Geltung zu bringen ist, mit ergänzenden Wirkungen ausgestattet werden.
3 Auf Ersuchen des Eigentümers, der Gemeinde oder der Direktion werden
die Schutzmassnahmen im Grundbuch angemerkt.
4 Der Umbau eines unter Schutz stehenden unbeweglichen Kulturguts kann
nur bewilligt werden, wenn dadurch dessen Charakter oder der Charakter des
Ortsbildes nicht verletzt wird.
5 Die Verlegung oder der Abbruch eines unter Schutz stehenden unbeweglichen Kulturguts kann nur bewilligt werden, wenn überwiegende Interessen es
rechtfertigen. Dasselbe gilt für einen Umbau, der den Charakter des Kulturguts beeinträchtigt.
6 In einer archäologischen Stätte, die unter Schutz gestellt ist, dürfen ohne
Bewilligung der Direktion keine Eingriffe, die im Sinne der Bau– und Raumplanungsgesetzgebung der Baubewilligungspflicht unterstehen, vorgenommen werden.
7 Zudem bleiben die weiteren, in der Raumplanungs– und Baugesetzgebung
vorgesehenen Wirkungen vorbehalten.

## Art. 24 {#art_24}

Wirkungen – Veräusserung geschützter beweglicher Kulturgüter
1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können bewegliche Kulturgüter, die unter
Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern; die Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Kulturgutes oder sein Verbleib im Kanton nicht gesichert ist, wenn das Kulturgut
eng mit der Geschichte und der Identität seines Eigentümers verbunden ist
oder wenn die Veräusserung aus anderen Gründen mit dem Kulturgüterschutz nicht vereinbar erscheint.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
4 Eine nicht bewilligte Veräusserung ist nichtig. Die Staatsanwaltschaft veranlasst die Feststellung der Nichtigkeit und sorgt für die Rückführung der
veräusserten Kulturgüter.
3.2 Erwerb von Kulturgütern durch die öffentliche Hand

## Art. 25 {#art_25}

Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Träger
1 Dem Staat und der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht auf jedes geschützte
bewegliche Kulturgut zu, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg
von überragender Bedeutung ist. Der Staat kann sein Recht als erster ausüben.
2 Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht
der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden.

## Art. 26 {#art_26}

Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Frist
1 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate vom Tage
an gerechnet, an dem der Staat oder die Gemeinde vom Verkauf Kenntnis erhalten hat. Das Recht erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Veräusserung.
2 Der Eigentümer eines unter Schutz stehenden beweglichen Kulturgutes
muss dessen Verkauf der Direktion und der Gemeinde melden.

## Art. 27 {#art_27}

Enteignung von unbeweglichen Kulturgütern
1 Die Gemeinde und der Staat können bei Bedarf ein unter Schutz stehendes
unbewegliches Kulturgut, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg
von überragender Bedeutung ist, enteignen, um sicherzustellen, dass es:
a) erhalten bleibt oder restauriert wird;
b) einem öffentlichen Zweck gewidmet wird.
2 Im Bedarfsfall können sie unbewegliche Objekte auch enteignen, um:
a) die Gestaltung der Stätte oder der Umgebung eines Kulturgutes sicherzustellen;
b) die Ausstattung oder den Bau von Räumlichkeiten für den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall zu
gewährleisten.
3 Die Gemeinde kann ihr Recht als erste ausüben.
4 Das Gesetz über die Enteignung 2) ist anwendbar.
2) SGF 76.1

## Art. 28 {#art_28}

Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und
Bildaufnahmen – Unterworfene Gegenstände
1 Jedes für die Öffentlichkeit bestimmte Druck-Erzeugnis oder Ton- oder
Bilddokument, dessen Verleger, Drucker, Hersteller oder Autor im Kanton
niedergelassen oder wohnhaft ist, muss der Kantons- und Universitätsbibliothek unentgeltlich abgegeben werden. Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, auf welchem Träger das Erzeugnis festgehalten ist und auf welche Art
es vervielfältigt wird.
2 Druck-Erzeugnisse oder Ton- oder Bilddokumente, deren Einheitspreis sehr
hoch ist oder die in weniger als zweihundert Exemplaren hergestellt werden,
sowie Gravuren müssen der Bibliothek gemeldet werden. Sie sind ihr nur auf
Verlangen und gegen Bezahlung einer Entschädigung, die der Hälfte des ordentlichen Verkaufspreises entspricht, abzugeben.
3 Die Dokumente der Kantonsverwaltung unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Archivierung.

## Art. 29 {#art_29}

Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und
Bildaufnahmen – Abgabe- oder meldepflichtige Personen
1 Abgabe- oder meldepflichtig sind, in dieser Rangfolge und subsidiär, der
Drucker oder Hersteller, der Verleger und der Autor.
3.3 Kontrolle der Restauration und des Handels

## Art. 30 {#art_30}

Kontrolle der Restauration
1 Der Staat kann verlangen, dass über die Restaurationsarbeiten an geschützten Kulturgütern eine Dokumentation erstellt wird.
2 Er kann die Restauration unter Schutz stehender beweglicher Kulturgüter einer Bewilligungspflicht unterstellen.

## Art. 31 {#art_31}

Kontrolle des Handels
1 Der Handel mit beweglichen Kulturgütern kann Bedingungen und Auflagen
unterstellt werden, die zum Schutz der Güter oder zur Unterbindung widerrechtlichen Handels erforderlich sind.
3.4 Schutz bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall

## Art. 32 {#art_32}

Pflichten der Eigentümer und der Besitzer
1 Der Eigentümer und der Besitzer eines Kulturgutes im Sinne des Bundesgesetz
über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen 3) sind verpflichtet, Massnahmen zu treffen oder zuzulassen, um den Schutz des Kulturgutes bei bewaffneten Konflikten und im
Krisenfall gemäss den dafür geltenden Bestimmungen sicherzustellen.

## Art. 33 {#art_33}

Aufgaben des Staates
1 Der Staat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler
Bedeutung, die bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall vordringlich zu schützen sind; er erstellt zudem nach Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeutung, die er den Bundesbestimmungen unterstellen will.
b) Er legt für die in die Verzeichnisse aufgenommenen Gegenstände eine
Sicherstellungsdokumentation an.
c) Er sorgt für die Ausstattung oder den Bau von Schutzräumen für die
Kulturgüter, die in seinem Eigentum stehen oder ihm anvertraut sind.
d) Er beteiligt sich an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von
Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind.
e) Er stellt Antrag zu den an die Eidgenossenschaft gerichteten Subventionsgesuchen und leitet diese weiter.
f) Er organisiert den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
und im Krisenfall im Rahmen der Gesamtverteidigung und insbesondere des Zivilschutzes; er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit
den Gemeinden und den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organen.
g) Er sorgt für die Ausbildung der Personen, die mit dem Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall betraut sind.
3.5 Meldepflicht und vorsorgliche Massnahmen

## Art. 34 {#art_34}

Meldepflicht
1 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden.
3) RS 520.3

## Art. 35 {#art_35}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Wenn Gefahr besteht, dass ein Kulturgut Schaden nimmt, verlorengeht oder
ausgeführt wird, wenn es als schutzbedürftig erscheint und noch nicht unter
Schutz steht oder sich die getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen, so trifft die Direktion vorsorgliche Massnahmen wie:
a) die Vorprüfung des Objekts;
b) das Verbot, das Objekt zu verändern oder zu zerstören, ungeachtet einer
zuvor erteilten Bau- oder Abbruchbewilligung;
c) die Durchführung von Sondierungen und Planaufnahmen;
d) die Anordnung von Konsolidierungs- oder Unterhaltsarbeiten;
e) die Beschränkung der Verfügungsbefugnis;
f) die Beschlagnahmung des Gegenstandes.
2 Die Wirkung der vorsorglichen Massnahme erstreckt sich über drei Monate
oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet worden ist, über die Zeit bis zum Inkrafttreten des Entscheides über die
Schutzmassnahme.
3 Eine Handlung, die entgegen einer Verfügungsbeschränkung vorgenommen
wird, ist nichtig.
3.6 Delegation an Dritte

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Gemeinde und der Staat können Dritte damit beauftragen, unter ihrer
Kontrolle bestimmte Aufgaben im Bereich des Kulturgüterschutzes zu erfüllen.
2 Für den Staat wird die Delegation an Dritte durch den Staatsrat vorgenommen.
4 Archäologische Ausgrabungen

## Art. 37 {#art_37}

Zuständigkeit des Staates
1 Für archäologische Ausgrabungen ist der Staat zuständig.
2 Wird ausnahmsweise Dritten eine Bewilligung für Ausgrabungen erteilt, so
kann sich der Staat das Eigentum an der Grabungsdokumentation und das
ausschliessliche Recht zur Veröffentlichung der Ergebnisse vorbehalten.

## Art. 38 {#art_38}

Recht des Staates auf Vornahme von Ausgrabungen
1 Der Staat hat das Recht, die erforderlichen Ausgrabungen vorzunehmen,
wenn noch verborgene Kulturgüter Gefahr laufen, infolge von Bauarbeiten
oder aus andern Gründen zerstört zu werden oder verlorenzugehen.
2 Besteht keine solche Gefahr, so können die erforderlichen Ausgrabungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die mutmassliche Bedeutung der noch
verborgenen Kulturgüter es rechtfertigt.
3 Nötigenfalls sind auch die Nachbarn verpflichtet, die für die Zugänge oder
die Ausgrabungen erforderlichen Eingriffe zuzulassen.

## Art. 39 {#art_39}

Eigentum
1 Die bei Ausgrabungen des Staates oder Dritter zutage gebrachten archäologischen Objekte fallen in das Eigentum des Staates, mit Ausnahme derjenigen, die zur Erhaltung am Ausgrabungsort gelassen werden.

## Art. 40 {#art_40}

Entschädigung und Vergütung
1 Der Eigentümer wird für den durch die Ausgrabungen verursachten Sachschaden entschädigt.
2 Für anderen Schaden hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn die Möglichkeit der Vornahme einer Ausgrabung nicht vorbehalten worden war oder
wenn er eine Eigentumsbeschränkung erleidet, die einer Enteignung gleichkommt.
3 Ferner wird die in Artikel 724 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Vergütung vorbehalten.
4 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Entschädigung und die
Vergütung vom Enteignungsrichter festgesetzt.

## Art. 41 {#art_41}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Die vorsorglichen Massnahmen werden durch Artikel 35 geregelt.

## Art. 42 {#art_42}

Finanzierung
1 Die vom Staat vorgenommenen Ausgrabungen werden von ihm finanziert.
Der Staat kann Dritten, denen eine Bewilligung zur Vornahme von Ausgrabungen erteilt worden ist, Subventionen gewähren.

## Art. 43 {#art_43}

Verfahren
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen darüber, wer zuständig ist, über archäologische Ausgrabungen zu entscheiden. Zudem erlässt er Bestimmungen über
das Verfahren, namentlich über die Anhörung der Eigentümer, anderer
betroffener Personen und der Gemeinde.
2 Er kann für die Fälle, in denen besondere Umstände es rechtfertigen, den
Abschluss von Verträgen mit den betroffenen Personen vorsehen.

## Art. 43a {#art_43a}

Unerlaubte Prospektion
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer auf Kantonsgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung Prospektionen durchführt, namentlich mit Objektdetektoren, insbesondere Metalldetektoren.
2 Die Busse wird von der Oberamtsperson ausgesprochen.
3 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz 4) verfolgt und beurteilt.
5 Verzeichnis und Inventar

## Art. 44 {#art_44}

Verzeichnis der Kulturgüter – Grundsätze
1 Der Staat führt ein Verzeichnis der in Artikel 19 erwähnten Kulturgüter. Es
enthält einen Kurzbeschrieb der Kulturgüter, die für den Kanton von Interesse sind.
2 Es werden getrennte Verzeichnisse für bewegliche und unbewegliche Kulturgüter geführt; bei Bedarf können Sonderverzeichnisse für eigenständige
Kategorien von Kulturgütern erstellt werden.

## Art. 45 {#art_45}

Verzeichnis der Kulturgüter – Zweck
1 Das Verzeichnis dient der Information des Eigentümers, der mit dem Schutz
der Kulturgüter beauftragten Behörden und der Öffentlichkeit.
2 Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen
dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der
Ortsplanung Rechnung tragen. Die zuständigen Dienststellen der Direktion
beraten die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Pläne
und der dazugehörenden Reglemente.

## Art. 46 {#art_46}

Verzeichnis der Kulturgüter – Verfahren
1 Das Verzeichnis wird von der Kulturgüterkommission beschlossen und regelmässig nachgeführt.
4) RSF 130.1

## Art. 47 {#art_47}

Verzeichnis der Kulturgüter – Finanzierung
1 Die Kosten für das Verzeichnis werden vom Staat getragen.
2 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich derjenigen des Kirchenrechts, können durch Verfügung des Staatsrates zur Leistung
eines Beitrages an die Kosten der Aufnahme der Kulturgüter, die in ihrem
Eigentum stehen, herangezogen werden; der ihnen auferlegte Beitrag kann
bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten betragen.

## Art. 48 {#art_48}

Inventar der geschützten Kulturgüter
1 Der Staat erstellt ein Inventar der geschützten Kulturgüter.
2 Das Inventar wird von den zuständigen Dienststellen der Direktion geführt.
6 Verstösse gegen Vorschriften

## Art. 49 {#art_49}

Wiederinstandsetzungspflicht
1 Wird ein geschütztes Kulturgut widerrechtlich beschädigt, so ist der Eigentümer verpflichtet, es in gehöriger Weise wieder instand zu setzen.

## Art. 50 {#art_50}

Ausführung durch den Staat oder einen Dritten
1 Nimmt der Eigentümer eines geschützten Kulturgutes eine ihm aufgrund
des vorliegenden Gesetzes auferlegte Aufgabe nicht wahr, so kann die Direktion die geeigneten Massnahmen auf Kosten des Eigentümers von einer
Dienststelle des Staates oder von einem Dritten ausführen lassen. Die baupolizeilichen Spezialvorschriften bleiben vorbehalten.
2 Vor der Anordnung der Massnahmen muss der Eigentümer erfolglos gemahnt worden sein, es sei denn, das Kulturgut sei unmittelbar gefährdet.
3 Werden die Kosten vom Staat vorgeschossen und betreffen die Massnahmen ein unbewegliches Objekt, so wird die Forderung des Staates gegen den
Eigentümer durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73
EGZGB).

## Art. 51 {#art_51}

Strafbestimmungen
1 Die Strafbestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sind auf
denjenigen anwendbar, der vorsätzlich gegen die Vorschriften der Artikel 24,
25, 35 und 37 dieses Gesetzes verstösst.
2 Die Fälle, in denen der Tatbestand einer schwerwiegenderen Rechtsverletzung erfüllt ist, bleiben vorbehalten.

## Art. 52 {#art_52}

Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten
1 Der Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Einziehung
von Gegenständen und Vermögenswerten, die widerrechtlich erlangt worden
sind, ist auf die in Artikel 51 erwähnten Handlungen sinngemäss anwendbar.
7 Organisation

## Art. 53 {#art_53}

Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Er übt die Oberaufsicht über den Kulturgüterschutz aus.
b) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich die Organisations- und die Verfahrensvorschriften.
c) Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und die
Ausführungsbestimmungen übertragen werden.
d) Er trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, auf dem Gebiet der Kulturgüter die interkantonale Zusammenarbeit sicherzustellen.

## Art. 54 {#art_54}

Direktion
1 Die Direktion 5) übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie ergreift die zur Verwirklichung des Kulturgüterschutzes geeigneten
Massnahmen, wobei die jeweiligen Befugnisse der Ausführungsorgane
zu berücksichtigen sind.
b) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz und die Ausführungsreglemente übertragen werden.
c) Sie übt im Bereiche des Kulturgüterschutzes alle Befugnisse aus, die
durch dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen werden.

## Art. 55 {#art_55}

Dienststellen und Institutionen
1 Die Direktion umfasst die für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlichen
Dienststellen.
2 Die kulturellen Institutionen des Staates beteiligen sich am Kulturgüterschutz im Rahmen ihrer Aufgaben und gemäss den Bestimmungen, denen sie
unterstehen.
5) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

## Art. 56 {#art_56}

Kulturgüterkommission – Zusammensetzung
1 Die Kulturgüterkommission (die Kommission) besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und elf bis fünfzehn weiteren Mitgliedern, die alle vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die am Kulturgüterschutz interessierten Kreise müssen in der Kommission
vertreten sein.
3 Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter kann mit
beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.

## Art. 57 {#art_57}

Kulturgüterkommission – Organisation
1 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen.
2 Das Büro der Kommission besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren
vom Staatsrat ernannten Kommissionsmitgliedern. Es behandelt, aufgrund einer Kompetenzübertragung, Gegenstände untergeordneter Bedeutung und
dringliche Fälle.
3 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Staatsrat Subkommissionen
schaffen. Diese werden von einem Kommissionsmitglied präsidiert.
4 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 58 {#art_58}

Kulturgüterkommission – Befugnisse
1 Die Kommission hat die folgenden Befugnisse:
a) Sie schlägt Massnahmen zur Förderung des Kulturgüterschutzes vor.
b) Sie schlägt den Gemeinden und dem Staatsrat die geeigneten Schutzmassnahmen vor.
c) Sie nimmt Stellung zu den allgemeinen Grundsätzen des Kulturgüterschutzes.
d) Auf Gesuch der Direktion oder der Ämter begutachtet sie die Raumplanungs– und Bauprojekte, welche die im Inventar aufgeführten Objekte
betreffen.
e) Auf Gesuch der Gemeinde oder des für die Bau– und Raumplanung zuständigen Amtes 6) begutachtet sie Bauvorhaben, die von ästhetischem
oder geschichtlichem Interesse sind, und zu Vorhaben, die für das allgemeine Erscheinungsbild einer Landschaft, einer Ortschaft, eines Quartiers, einer Strasse oder eines Platzes von Bedeutung sind, selbst wenn
diese im Inventar nicht enthalten sind.
6) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.
f) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz, durch die Ausführungsbestimmungen und durch die Spezialgesetzgebung übertragen
werden.
2 Sie ist befugt, das Eingreifen der Staatsanwaltschaft gegen widerrechtliche
Veräusserungen (Art. 24) zu verlangen.
8 Rechtsmittel

## Art. 59 {#art_59}

Einsprache und Beschwerde
1 Gegen die Verfügungen der Direktion über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann innert dreissig Tagen bei der Direktion Einsprache erhoben werden.
2 Gegen die Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide der Direktion
kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
3 Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der
Gemeinden betreffend Kulturgüterschutz, die in Anwendung des Raumplanungs-–und Baugesetzes getroffen wurden, Beschwerde zu erheben.

## Art. 60 {#art_60}

Legitimation – Privatpersonen
1 Die Befugnis von Privatpersonen, ein Rechtsmittel gegen Entscheide im Bereich des Kulturgüterschutzes zu ergreifen, richtet sich nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 61 {#art_61}

Legitimation – Gemeinden
1 Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Entscheide im Bereiche des Kulturgüterschutzes Einsprache oder Beschwerde zu erheben, wenn sie an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben.

## Art. 62 {#art_62}

Legitimation – Organisationen
1 Jeder Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der nach seinen Statuten den Schutz von Kulturgütern bezweckt, ist berechtigt, gegen Entscheide im Bereich des Kulturgüterschutzes, die Objekte
aus seinem üblichen Tätigkeitsgebiet betreffen, Einsprache oder Beschwerde
zu erheben, sofern er zur Zeit der Geltendmachung seiner Rechte seit mindestens fünf Jahren besteht.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Änderungen – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...

## Art. 64 {#art_64}

Änderungen – Gesetz über die Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern wird wie folgt ergänzt:
...

## Art. 65 {#art_65}

Änderungen – Raumplanungs- und Baugesetz
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 wird wie folgt geändert:
...

## Art. 66 {#art_66}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Februar 1974 über die obligatorische Hinterlegung vom
Druckerzeugnissen und Ton- und Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, wird aufgehoben.

## Art. 67 {#art_67}

Übergangsrecht – Klassifizierung
1 Die Kulturgüter, die nach altem Recht Gegenstand einer Klassifizierung waren, gelten jetzt als geschützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Klassifizierungsverfahren bleiben dem alten Recht unterstellt, wenn die
Akten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt worden sind.

## Art. 68 {#art_68}

Übergangsrecht – Raumplanungsmassnahmen
1 Die Kulturgüter, die in eine Schutzzone eingegliedert sind oder die Gegenstand einer besonderen Schutzmassnahme im Sinne des Raumplanungs- und
Baugesetzes waren, gelten jetzt, in den durch den Ortsplan und seine Vorschriften oder durch die Schutzmassnahme festgelegten Grenzen, als geschützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Absatz 1 ist auf Kulturgüter anwendbar, die in ein Inventar im Sinne
des alten Rechts aufgenommen sind, wenn ein Nutzungsplan oder das dazugehörende Reglement auf das Inventar verweist und der Verweis in den öffentlich aufgelegten Akten enthalten war.

## Art. 69 {#art_69}

Übergangsrecht – Inventar
1 Die in das Inventar im Sinne des alten Rechts aufgenommenen Kulturgüter
gelten jetzt als in das Verzeichnis aufgenommen. Artikel 68 bleibt vorbehalten.
2 Diejenigen dieser Kulturgüter, deren Aufnahme in das Inventar dem Eigentümer mitgeteilt worden ist, unterstehen zudem Artikel 195 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 7).

## Art. 70 {#art_70}

…

## Art. 71 {#art_71}

…

## Art. 72 {#art_72}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8)
Genehmigung
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
7) RSF 710.1
8) Datum des Inkrafttretens: 1. September 1993, mit Ausnahme von Art. 64, dessen Inkrafttreten
auf den 1. Januar 1995 festgesetzt ist (StRB 17.03.1992 mit der Änderung gemäss Beschluss
vom 22.02.1994).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.1991 Erlass Grunderlass 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
07.11.1991 Art. 64 eingefügt 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 45 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 48 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 50 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 56 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 57 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 59 geändert 01.01.2003 2002_120
12.12.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_132
12.12.2007 Art. 15 geändert 01.01.2008 2007_132
12.12.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_132
13.12.2007 Art. 33 geändert 01.01.2008 2007_135
02.12.2008 Art. 23 geändert 01.01.2010 2008_154
02.12.2008 Art. 58 geändert 01.01.2010 2008_154
02.12.2008 Art. 59 geändert 01.01.2010 2008_154
09.09.2009 Art. 45 geändert 01.01.2011 2009_096
08.09.2011 Art. 50 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 50 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 70 aufgehoben 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 71 aufgehoben 01.01.2013 2012_016
19.12.2014 Art. 43a eingefügt 01.07.2015 2014_103
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.11.1991 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
Art. 14 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 15 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 16 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 43a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 45 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 48 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 50 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 50 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 50 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 57 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 58 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 59 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 59 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 64 eingefügt 07.11.1991 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
Art. 70 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 71 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
