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title: "Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)"
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provisions: 21
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# Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)

## Art. 1 A. Allgemeine Grundsätze {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für Gebühren der gesamten Stadtverwaltung, einschliesslich des Schulbereichs:
a. zur Abgeltung einfacher Verwaltungstätigkeiten;
b. für Leistungen mit einem Marktwert;
c. für Leistungen, bei denen das Mass der Abgabe aufgrund
des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die
Gebührenadressaten überprüfbar ist.
2 Vorbehalten bleiben besondere Gebührenvorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren schuldet, wer eine Amtshandlung veranlasst
oder eine städtische Leistung in Anspruch nimmt.

## Art. 3 {#art_3}

Die Gebühren werden von der in der Sache zuständigen
Verwaltungsstelle in einer Verfügung oder in einer Rechnung
festgesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gebühr wird nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgesetzt:
a. gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung;
b. objektive Bedeutung des Geschäfts;
c. Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an
der Verrichtung.
1 vom 26. April 1970, AS 101.100.
2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2.
3 Begründung siehe STRB Nr. 540 vom 28. Juni 2017.
Geltungsbereich
Adressatenkreis
Zuständigkeit
Bemessung
a. Im Allgemeinen
2Reglement über allgemeine Gebühren
der Stadtverwaltung (GebR)681.100
2 Gebühren können nach einem Pauschaltarif erhoben werden.
Der Pauschaltarif bemisst sich in der Regel nach den Durchschnittskosten einer Amtshandlung oder einer städtischen Leistung.
3 Die gebührenpflichtige Person wird vor der weiteren Bearbeitung benachrichtigt, wenn eine Leistung einen unerwartet hohen
Aufwand verursacht.
4 In besonderen Fällen können die Gebühren über die in diesem
Reglement festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen
erhöht werden; der Entscheid ist zu begründen.

## Art. 5 {#art_5}

Bei Wiedererwägungsgesuchen werden die Gebühren
festgesetzt:
a. nach Aufwand;
b. nach der Schwierigkeit des Falls;
c. nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

## Art. 6 {#art_6}

1 In den Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der Regel
nicht inbegriffen.
2 Mit den Leistungen verbundene Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten können zusätzlich
zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Für die Ausfertigung von Verfügungen und Rechtsmittelentscheiden sowie im Verwaltungsstrafverfahren werden
Schreibgebühren erhoben. Für Papierausdrucke werden ebenfalls Gebühren erhoben.
2 Die Schreibgebühren können zusätzlich zu den Gebühren für
Leistungen der Verwaltung erhoben werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Gemeindepersonal nimmt die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen vor, wenn eine Postzustellung erfolglos
geblieben ist oder sich als unmöglich erweist.
2 Erfolgt die Zustellung durch das Gemeindepersonal, wird neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache
Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben.

## Art. 9 {#art_9}

1 Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann von
Amts wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn:
b. Bei Wiedererwägungsgesuchen
Mehrwertsteuer
und Auslagen
Schreib- und
ähnliche
Gebühren
Erfolglose
Zustellung
Gebührenverzicht
3Reglement über allgemeine Gebühren
der Stadtverwaltung (GebR) 681.100
a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt;
b. die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme der städtischen Leistung im öffentlichen Interesse liegt und damit
gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt
werden;
c. andere besondere Gründe vorliegen.
2 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren und Auslagen erhoben.
3 Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise nachgefordert werden, wenn innert fünf Jahren seit dem Gebührenverzicht kein Härtefall mehr vorliegt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen
seit der Zustellung der Gebührenrechnung eine anfechtbare Verfügung verlangen, sofern mit der Rechnung nicht bereits eine
Gebührenverfügung versandt worden ist.
2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, erlässt die
zuständige Verwaltungsstelle eine anfechtbare Verfügung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Für die Kostenauflage, die Aufteilung der Gebühren
und Auslagen bei mehreren Beteiligten, für Kostenvorschüsse,
die unentgeltliche Rechtspflege, für Parteientschädigungen sowie für die Fälligkeit und die Vollstreckung gelten die §§ 13–17
und 29–31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4.
2 Die zuständige Verwaltungsstelle kassiert Gebühren von weniger als Fr. 20.– in der Regel sofort ein. Ist dies nicht möglich, so
ist der gebührenpflichtigen Person ein ausgefüllter Einzahlungsschein mitzugeben oder zuzustellen.
3 Gebührenforderungen können verrechnet werden.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Gebühren- und Auslagenforderungen nach diesem
Reglement verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der
die Gebühren- und Auslagenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres ein, in dem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder
in Anspruch genommen worden ist.
4 LS 175.2
Gebührenverfügung
Kosten- und
Parteientschädigung sowie
Vollstreckung
Verjährung
4Reglement über allgemeine Gebühren
der Stadtverwaltung (GebR)681.100

## Art. 13 B. Einzelne Gebühren {#art_13}

Die Gebühren richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen und werden in den nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert.

## Art. 14 {#art_14}

Es werden folgende Schreibgebühren erhoben: Fr.
a. für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4
für höchstens bis zur Hälfte beschriebene
Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung)
für engbeschriebene oder gedruckte Seiten
erhöht sich die Gebühr um 50 %;
5 – 10
b. für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite
kopiert
gedruckt; 3
c. für jede weitere Ausfertigung je Seite
kopiert
gedruckt; 1.50
d. für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen; 7
e. für Fotokopien je nach Auflage; –.50 – 2
f. für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

## Art. 15 {#art_15}

Es werden folgende Verwaltungsgebühren Fr.
erhoben:
a. für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art und Abgabe von
Willenserklärungen im Interesse Dritter; 10 – 375
b. für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehörden oder anderer Behörden; 15 – 300
c. für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen; 15 – 1000
d. für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und
Kontrollfunktionen; 25 – 1500
e. für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1
des Gesetzes über die Information und
den Datenschutz vom 12. Februar 20075; 100 – 500
5 LS 170.4
Tarife
Schreibgebühren
Verwaltungsgebühren
5Reglement über allgemeine Gebühren
der Stadtverwaltung (GebR) 681.100
f. für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen
eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den lit. d und e aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel
herabgesetzt werden;
g. für die zweite und jede weitere schriftliche
Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist; 20 – 50
h. für Aufwendungen im Zusammenhang mit

## Art. 16 der Löschung einer Betreibung. 50 {#art_16}

1 Die Gebühren werden für jede erwachsene Person
und für jedes Dokument erhoben.
2 Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.
3 Im Einzelnen gelten folgende Gebühren:6 Fr.
a. Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung sowie Adresswechsel in der
Gemeinde; 40
b. Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich
Bestätigung;
Wiederholung der Anmeldung; 60
c. Auszüge aus dem Einwohnerinnen- und
Einwohnerregister:
– in deutscher Sprache 20
– in einer anderen Sprache; 30
d. Aufforderung zur Vorweisung von Schriften
oder zur Anmeldung oder Meldung eines
Adresswechsels; 20
e. Auskünfte aus dem Einwohnerregister:
– Voraussetzungslose Auskünfte 10
– Auskunft, wenn berechtigtes Interesse
vorausgesetzt wird; 20
f. Gesuch für den erstmaligen Lernfahrausweis
sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle; 20
g. Annullation der Abmeldung. 40
6 Fassung gem. STRB Nr. 267 vom 30. März 2022; Inkrafttreten 14. Februar 2023.
Einwohnerkontrolle
6Reglement über allgemeine Gebühren

## Art. 17 der Stadtverwaltung (GebR)681.100 {#art_17}

Es gelten folgende Gebühren: Fr.
a. für die Erteilung von Patenten für:
– Gastwirtschaften 100 – 1000
– Kleinverkaufsbetriebe 50 – 500
– vorübergehend bestehende Betriebe; 20 – 200
b. für die Erteilung von Bewilligungen zur
Hinausschiebung der Schliessungsstunde
in Gastwirtschaften für:
– dauernde Ausnahme 500 – 1000
– jährliche Kontrollgebühr bei dauernden
Ausnahmen 300 – 1500

## Art. 18 – vorübergehende Ausnahmen. 100 – 500 {#art_18}

Im Verwaltungsstrafverfahren werden Fr.
folgende Gebühren erhoben:
a. Spruchgebühr 20 – 300
b. Untersuchungsgebühr (nach Einsprache); 20 – 1500

## Art. 19 c. Überweisungsgebühr (nach Einsprache). 20 – 70 {#art_19}

Für Rechtspflegeentscheide werden Fr.
folgende Gebühren erhoben:
a. Entscheide in der Hauptsache:
– Minimalgebühr 150
– einfache Fälle 150 – 400
– mittelschwere Fälle 400 – 700
– sehr aufwendige Fälle nach Aufwand
– bei mehreren Einsprechenden im
gleichen Verfahren mindestens; je 150
b. Nichteintretens- und andere verfahrenserledigende Entscheide in Sonderfällen; 100 – 400
c. Instruktionsverhandlungen (zusätzlich zur
Gebühr in der Hauptsache); 100 – 200
d. selbständige Zwischenverfügungen. 50 – 300
Gastgewerbe
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsrechtspflege
7Reglement über allgemeine Gebühren
der Stadtverwaltung (GebR) 681.100

## Art. 20 C. Schlussbestimmungen {#art_20}

Die Departemente und Dienstabteilungen können im
Rahmen dieses Reglements:
a. in Anwendung von Art. 1 – 12 dieses Reglements weitere
Gebühren festsetzen, wobei abweichende Regelungen zur
Erhebung der Mehrwertsteuer und zum Gebührenverzicht
möglich sind;
b. die Gebührenansätze gemäss Art. 13 – 19 dieses Reglements näher ausführen.
Art. 21 Ziff. 1.2 von STRB Nr. 25/1998 wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung betreffend Gebühren der Einwohnerkontrolle
vom 14. November 20187
In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits hängig sind, gelten die bisherigen Gebührenansätze.
7 Fassung gem. STRB Nr. 949 vom 14. November 2018; Inkrafttreten
1. Januar 2019.
Ausführungserlasse
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
