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title: "Feuerwehrordnung"
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# Feuerwehrordnung

## Art. 1 {#art_1}

Delegation des Auftrages............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Ausstattung der Feuerwehr.........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht durch die Gemeinde......................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Einsatzplanung für die Feuerwehr ..............................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Wasserbezug ..............................................................................................................3

## Art. 6 {#art_6}

Vorbeugung ................................................................................................................3
II. Aufgaben der Feuerwehr ............................................................................................3

## Art. 7 {#art_7}

Gesetzliche Aufgaben.................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Einsatzziele – Generelle Ziele ....................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Pikettdienst .................................................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Dienstleistungen – Verkehrs- und Parkdienst.............................................................4
III. Organisation / Bestand ...............................................................................................4

## Art. 11 {#art_11}

Kommando..................................................................................................................4

## Art. 12 {#art_12}

Feuerwehrkader..........................................................................................................4

## Art. 13 {#art_13}

Fachabteilung .............................................................................................................4

## Art. 14 {#art_14}

Materialverwaltung......................................................................................................4

## Art. 15 {#art_15}

Mannschaftsbestand...................................................................................................4
IV. Bestimmungen zum Einsatz .......................................................................................4

## Art. 16 {#art_16}

Alarmierung.................................................................................................................4

## Art. 17 {#art_17}

Einsatzleitung..............................................................................................................5

## Art. 18 {#art_18}

Externe Hilfe ...............................................................................................................5
V. Material / Infrastruktur .................................................................................................5

## Art. 19 {#art_19}

Beschaffung ................................................................................................................5

## Art. 20 {#art_20}

Materialverwaltung......................................................................................................5

## Art. 21 {#art_21}

Wartung der Atemschutzgeräte ..................................................................................5

## Art. 22 {#art_22}

Materialpflege .............................................................................................................6

## Art. 23 {#art_23}

Persönliche Ausrüstung ..............................................................................................6

## Art. 24 {#art_24}

Bauliche Infrastruktur ..................................................................................................6
VI. Ausbildung ..................................................................................................................6

## Art. 25 {#art_25}

Kurse des Landes .......................................................................................................6

## Art. 26 {#art_26}

Übungen der Gemeindefeuerwehr..............................................................................6
VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde.................................................................6

## Art. 27 {#art_27}

Freistellung Gemeindeangestellte ..............................................................................6
VIII. Finanzen .....................................................................................................................6

## Art. 28 {#art_28}

Finanzierung der Einsätze ..........................................................................................6

## Art. 29 {#art_29}

Zusatzausbildung........................................................................................................7

## Art. 30 {#art_30}

Versicherung...............................................................................................................7

## Art. 31 {#art_31}

Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen.............................................................7
IX. Schlussbestimmungen................................................................................................8
Präambel
Gemäss Art. 2 des Feuerwehrgesetzes (FWG), LGBl. 1990 Nr. 43, ist jede Gemeinde für die
Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechend ausgerüsteten Gemeindefeuerwehr zuständig und hat diese auch zu
unterhalten.
I. Aufgaben der Gemeinden
Art. 1 Delegation des Auftrages
Die Gemeinde Gamprin delegiert gemäss Art. 2 FWG die Aufgaben der Feuerwehr an den
freiwilligen Feuerwehrverein Gamprin.
Die Gemeinde überwacht in geeigneter Form die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art 3 FWG
durch diesen Verein.
Art. 2 Ausstattung der Feuerwehr
Die Gemeinde stattet ihre Feuerwehr mit allen benötigten Geräten und Materialien sowie der
persönlichen Ausrüstung der Mitglieder und den für die Aufgaben benötigten Fahrzeugbestand
entsprechend aus.
Art. 3 Aufsicht durch die Gemeinde
Im Auftrag des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung übernimmt die Sicherheits-,
Brandschutz, und Feuerwehrkommission (SIKO) in erster Linie die Aufsicht über das
Feuerwehrwesen innerhalb der Gemeinde.
Art. 4 Einsatzplanung für die Feuerwehr
Für allfällige grössere Einsätze der Feuerwehr sorgt die Gemeinde dafür, dass entsprechende
Einsatzpläne zur Verfügung stehen. Einsatzpläne werden generell nach den Vorgaben der
Verordnung über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV) erstellt.
a) Zuständigkeit der Gemeinde
Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass benötigte Einsatzpläne erstellt und aktuell gehalten
werden. Dies sind insbesondere Einsatzpläne für:
- Gebäude mit grossem Personenaufkommen (insbesondere Schulen, Kindergärten,
Heime, Kirchen und Kapellen sowie Einkaufszentren)
- abgelegene Gebäude (insbesondere ausgesiedelte Landwirtschaftsbetriebe), die
regelmässig bewohnt oder bewirtschaftet werden oder die ein erhöhtes
Gefahrenpotential ausweisen
- Gewerbe- und Industriebetriebe
- bekannte Naturgefahren, die bewohnte Teile des Dorfes bedrohen
b) Zuständigkeit der Firmen
Grossfirmen und insbesondere Firmen, die gefährliche Güter lagern, umschlagen oder
verarbeiten, haben der Feuerwehr in die in der Störfallverordnung (LGBl. 1998 Nr. 79; Art. 11f)
vorgeschriebenen Einsatz- und Notfallpläne Einsicht zu gewähren. Ein vollständiger
Einsatzplan ist durch diese Firmen der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
c) Erarbeitung der Einsatzpläne
Die Feuerwehr legt fest, für welche Objekte Einsatzpläne zu erstellen sind. Die SIKO wird
jährlich über die erstellten Einsatzpläne informiert. Einsatzpläne können, soweit es mit
vertretbarem Aufwand in deren Möglichkeiten liegt, auch durch die Feuerwehr erstellt werden.
Art. 5 Wasserbezug
Im Rahmen der Wasserversorgung ist die Gemeinde für ein intaktes Wasserleitungs- und
Hydrantennetz zuständig.
Wo es nicht möglich ist, in geeigneter Anzahl Hydranten zur Verfügung zu stellen, sorgt sie für
andere Möglichkeiten zum notwendigen Wasserbezug.
Spezialfälle sind auch dann gegeben, wenn eine Wasserversorgung bei abgelegenen
Liegenschaften mengenmässig ungenügend wäre und allenfalls Zisternen eingebaut werden
müssen, die für einen ersten Löscheinsatz entsprechend benutzt werden können.
Art. 6 Vorbeugung
a) Brandschutz
Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass in allen Neubauten sowie in allen Bauten mit grosser
Brandgefährdung die gesetzlichen Vorschriften über den vorsorglichen Brandschutz überprüft
und eingehalten werden.
Überall dort, wo es nicht behebbare Probleme geben könnte, ist die Feuerwehr über diese
Probleme zu informieren (s. Einsatzplanung).
b) Informationen über Verkehrsbehinderungen
Das Baubüro informiert die Feuerwehr über Baustellen, Veranstaltungen oder andere
Ereignisse, welche die Zufahrt zu Objekten auf dem Gemeindegebiet behindern können.
II. Aufgaben der Feuerwehr
Art. 7 Gesetzliche Aufgaben
Vorbehaltlich Art. 3 FWG sind die Aufgaben der Feuerwehr in der Feuerwehrordnung geregelt.
Art. 8 Einsatzziele – Generelle Ziele
Die Gemeindefeuerwehr Gamprin führt unter Beachtung der eigenen Einsätze nach ihrem
ständigen Auftrag durch:
Retten Das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier hat
Vorrang vor allem andern.
Halten, schützen Weitere Zerstörungen sollen verhindert und Sachwerte so weit
wie möglich erhalten und geschützt werden.
Löschen Bestmögliche Schadens- bzw. Brandbekämpfung wird durch die
Wahl der geeigneten Einsatztaktik gewährleistet.
Folgeschäden vermeiden Durch optimal dosierten Einsatz von Löschmittel wird eine
möglichst geringe sekundäre Schadenswirkung erzielt.
Gezielte Massnahmen helfen bei der der Vermeidung oder
Reduktion von Umwelt- u. Rauchschäden.
Art. 9 Pikettdienst
Die Feuerwehr sieht für den normalen Feuerwehrdienst keinen Pikettdienst vor. In
Ausnahmefällen wird ein Pikettdienst organisiert und umgesetzt. Das Bestehen und die
vorgesehene Dauer dieses Dienstes werden bei Bedarf der Landesnotruf- und Einsatzzentrale
der Landespolizei (LNEZ) bekannt gegeben.
Art. 10 Dienstleistungen – Verkehrs- und Parkdienst
Verkehrsdienst kann im Interesse und Auftrag der Gemeinde zugunsten der Öffentlichkeit
durchgeführt werden.
Verkehrsdienste im Auftrag von Privatorganisationen sind kostenpflichtig und werden gemäss
Anhang 1 von der Gemeinde verrechnet.
III. Organisation / Bestand
Art. 11 Kommando
Gemäss Art. 15 FWG steht die Feuerwehr unter der Leitung des Feuerwehrkommandanten.
Dessen Aufgaben sind ebenfalls in Art. 15 FWG geregelt.
Der Kommandant und dessen Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt. Die Wahl ist
durch den Gemeinderat zu genehmigen.
Art. 12 Feuerwehrkader
Das Kader der Gemeindefeuerwehr Gamprin besteht aus Offizieren, die einen
Einsatzleiterkurs für Feuerwehren des Landes Liechtenstein abgeschlossen haben.
Art. 13 Fachabteilung
Die Gemeindefeuerwehr Gamprin hat folgende Fachabteilungen:
- Atemschutzgruppe
- Maschinistengruppe
- Weitere können bei Bedarf eingerichtet werden
Jede Fachabteilung steht unter der Leitung einer dafür verantwortlichen Person. Die Leiter der
Fachabteilungen unterstehen dem Kommando oder dem Einsatzleiter.
Art. 14 Materialverwaltung
Grundsätzlich steht die Materialverwaltung unter der Leitung eines verantwortlichen
Materialverwalters.
Art. 15 Mannschaftsbestand
Alle Angehörigen der Feuerwehr haben eine absolvierte Grundausbildung.
Es wird erwartet, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die LNEZ für Einsätze
aufgeboten werden können.
IV. Bestimmungen zum Einsatz
Art. 16 Alarmierung
a) Alarmierung der Feuerwehr
Grundsätzlich wird die Feuerwehr über die Einsatzzentrale der Landespolizei (LNEZ) mittels
Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten.
b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr auch Gemeindeintern weitere
Alarmierungen vorzunehmen.
Gemeindevorstehung
Bei grösseren Ereignissen liegt es im Ermessen des Kommandanten, oder des
Einsatzleiters die Gemeindevorstehung zu informieren oder aufzubieten.
Alarmierung des Forst- und Werkbetriebs
Der Forst- und Werkbetrieb der Gemeinde kann für einen Feuerwehreinsatz immer dann
aufgeboten werden, wenn Einsätze vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr
geeignete Fachleute fehlen.
Alarmierung der Verwaltung
Bei Grossschadenfällen kann die Gemeindevorstehung auch Personal aus der
Gemeindeverwaltung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes aufbieten.
Art. 17 Einsatzleitung
Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der
entsprechenden Ausbildung – also nicht zwingend durch den Kommandanten geführt.
Kompetenz
- Grundsätzlich sind alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe
und Stützpunkt) der Einsatzleitung unterstellt und haben deren Befehle auszuführen.
- Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die
Einsatzleitung organisiert.
- Grundsätzlich werden Aufträge an natürliche oder juristische Personen, die durch einen
Feuerwehreinsatz nötig werden, durch die Gemeindevorstehung vergeben. Sollte dieses
Vorgehen aufgrund der Dringlichkeit einer Massnahme nicht möglich sein, oder die
Gemeindevorstehung und dessen Stellvertreter/-in nicht erreichbar sein, hat der
Einsatzleiter die entsprechende Kompetenz, Aufträge zu vergeben. Dies geschieht in
Absprache mit dem Kommandanten oder dessen Stellvertreter. Die
Gemeindevorstehung wird so schnell als möglich darüber informiert.
Art. 18 Externe Hilfe
Die Anforderung externer Hilfe (Feuerwehr-Stützpunkt und/oder weitere
Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung.
V. Material / Infrastruktur
Art. 19 Beschaffung
Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung aller Materialien
grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der SIKO erarbeitet und beantragt, durch den
Gemeinderat bewilligt und dann durch die Feuerwehr beschafft.
Art. 20 Materialverwaltung
Die Feuerwehr führt über ihr Material in geeigneter Form Inventar. Es ist sicherzustellen, dass
Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten und Reparaturen umgehend veranlasst werden.
Art. 21 Wartung der Atemschutzgeräte
Für die Wartung der Atemschutzgeräte ist der Atemschutzchef verantwortlich. Er kann diese
Aufgabe an einen qualifizierten Angehörigen der Feuerwehr (AdF) delegieren. Er hat zu
überwachen, dass die entsprechenden Prüfblätter regelmässig geführt und auf ihnen alle
Arbeit an und mit den Atemschutzgeräten festgehalten werden.
Art. 22 Materialpflege
Die Materialverwalter sind verantwortlich, dass das Material nach jedem Einsatz wieder soweit
bereitgestellt wird, dass der nächste Einsatz ohne Verzögerung gefahren werden kann. Er wird
dabei von der Mannschaft aktiv unterstützt.
Art. 23 Persönliche Ausrüstung
Die Ausrüstung wird jedem AdF zur Verfügung gestellt. Er ist dafür selber verantwortlich bis
zu dem Zeitpunkt, an dem er die Feuerwehr verlässt. Nach einem allfälligen Austritt hat jeder
AdF die komplette Ausrüstung an die Feuerwehr zurückzugeben. Verlorene, mutwillig
beschädigte oder nicht zurückgegebene Ausrüstungsgegenstände können dem AdF durch die
Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
Art. 24 Bauliche Infrastruktur
Die Gemeinde Gamprin stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot zur Verfügung, dessen
Ausfahrt entsprechend so ausgeschildert ist, dass die Ausfahrt jederzeit und ohne
Behinderung möglich ist.
VI. Ausbildung
Art. 25 Kurse des Landes
Grundsätzlich wird die kursmässige Ausbildung der AdF an Kursen des Landes absolviert. Es
wird erwartet, dass diese Kurse nach Möglichkeit besucht werden.
Art. 26 Übungen der Gemeindefeuerwehr
Grundsätzlich sind Übungen der Feuerwehren in Art. 22 FWG geregelt.
VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde
Vorbehaltlich anderer Regelungen im FWG gelten folgende Feststellungen:
Art. 27 Freistellung Gemeindeangestellte
Während einem Feuerwehr-Einsatz zwischen der betrieblichen Arbeitszeit, d.h. von Montag
bis Freitag, zwischen 7 und 17 Uhr, werden die ausgefallenen Arbeitsstunden als bezahlte
Abwesenheit gutgeschrieben. Für Einsätze ausserhalb der Betriebszeit wird der Sold
ausbezahlt (ohne Zeitgutschrift).
VIII. Finanzen
Art. 28 Finanzierung der Einsätze
a) Mannschaftsentschädigung
Alle Mitglieder der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz die gleiche Entschädigung. Diese ist
im Anhang 1 dieser Feuerwehrordnung geregelt.
b) Geräte und Fahrzeuge
Werden in der Regel nicht verrechnet. Bei vorsätzlicher Fehlalarmierung, vorsätzlichem oder
grobfahrlässigen Herbeiführen von einem Schadensereignis können diese Kosten pauschal
gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt werden.
c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand)
Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn
der Schaden versichert werden kann.
Würde ein Bewohner der Gemeinde wegen des Einsatzes bei einem nicht versicherten
Schaden in Bedrängnis geraten, entscheidet die Gemeindevorstehung von Fall zu Fall über
eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten.
d) Administration
Der Feuerwehrkommandant ist verantwortlich für die Erstellung der Besoldungslisten. Er leitet
die Daten an die Gemeindeverwaltung zur Rechnungsstellung weiter. Die Besoldungslisten
müssen der Gemeinde in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres vorliegen.
e) Auszahlung
Die Auszahlung des Soldes und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt bis am 31. Januar
des folgenden Jahres. Die Gemeindekasse erstellt nach Einreichung der Besoldungslisten
Anweisungsbelege, welche von der Gemeindevorstehung zur Auszahlung freigegeben
werden. Die Rapporte müssen bis am 7. Januar in der Gemeindekasse vorliegen.
f) Erwerbsausfall
Ab dem 4. Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden bei einer Freistellung
durch den Arbeitgeber (Lohn und sämtliche Sozialleistungen) einen vollständigen Ersatz des
Erwerbsausfalls. Die entsprechenden Modalitäten werden für den Einzelfall nach Abschluss
des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt.
Art. 29 Zusatzausbildung
a) Kurse des Landes
Die Kosten für die Kurse des Landes sowie für Kurse im Ausland, die vom Land organisiert
und angeboten werden, trägt das Land.
Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer.
b) Spezielle Ausbildung
Von der Gemeinde speziell geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der
Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land organisiert und angeboten,
von AdF der Gemeinde jedoch absolviert werden, werden durch die Gemeinde wie folgt
entschädigt:
- Die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse übernimmt die
Gemeinde.
- Die Entschädigungen der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des
Landes durch die Gemeinde besoldet.
Art. 30 Versicherung
Der Versicherungsumfang für die Feuerwehr ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in
den Gemeindepolicen integriert.
Art. 31 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen
a) Kommando
Der Kommandant der Feuerwehr Gamprin und dessen Stellvertreter werden durch die
Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden vom Gemeinderat
festgelegt. Die Pauschalen sind vertraulich und werden nicht veröffentlicht.
b) Materialverwalter
Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialverwalter, dessen Stellvertretern und den
freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt.
c) Mannschaft
Grundsätzlich erhält die Mannschaft für ihre reguläre Übungstätigkeit keine Entschädigung.
IX. Schlussbestimmungen
Die Feuerwehrordnung wurde von der Regierung an der Sitzung vom 13. Juli 2010 genehmigt
(RA 2010 / 1716 – 2801).
Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Gamprin wurde vom Gemeinderat am 23. Oktober
2024 genehmigt.
Die Änderungen dieser Ordnung wurden der Regierung am 06. Oktober 2024 zur Kenntnis
gebracht.
Diese Ordnung wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
Als Anhang und Bestandteil dieser Ordnung
Anhang 1 Entschädigung für Feuerwehreinsätze
