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title: "Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank"
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provisions: 9
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# Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 An die Mitglieder des Bankrats wird kein Bonus ausgerichtet.

## § 2 {#par_2}

Präsidium
1 Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonalbank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosalär von Fr. 243'000.– und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftsleitung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mitarbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten). *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss
den Börsenrichtlinien.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuelle Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der
Bankrat eine abweichende Lösung beschliessen. Diese bedarf der Zustimmung
durch den Regierungsrat.
1) SAR 681.100
2) SAR 681.121
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
681.714
4 Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat
für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3
pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.

## § 3 {#par_3}

Funktionspauschale
1 Für die übrigen Mitglieder des Bankrats werden folgende Funktionspauschalen
ausgerichtet:
a) Bankrat Fr. 20'000.–
b) Vizepräsidium Fr. 50'000.–
c) Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 10'000.–
d) Je übrige Ausschüsse Fr. 8'000.–
e) * Vorsitz Strategieausschuss Fr. 10'000.–
f) Vorsitz Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 13'000.–

## § 4 g) * Vorsitz Personal- und Vergütungsausschuss Fr. 7'000.– {#par_4}

Sitzungsgelder
1 Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Bankrats (Präsidentin oder Präsident ausgenommen) beträgt für die erste Stunde Fr. 250.–, danach Fr. 50.– pro angebrochene
Viertelstunde.

## § 5 {#par_5}

Spesen
1 Reisespesen werden bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (1. Klasse) effektiv vergütet. Bei Verwendung eines Motorfahrzeuges beträgt der Ansatz Fr.
–.70 pro Kilometer.

## § 6 {#par_6}

Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen
1 Die Mitglieder des Bankrats sind der APK angeschlossen. Für den Präsidenten
oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu
40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.
2 Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.

## § 7 {#par_7}

Organhaftpflichtversicherung
1 Die Bank hat für die Mitglieder des Bankrats eine Organhaftpflichtversicherung
abgeschlossen. Die Prämien gehen zu Lasten der Bank.

## § 8 {#par_8}

Überprüfung
1 Das vorliegende Reglement wird mindestens ein Mal pro Amtsperiode einer Überprüfung unterzogen.
681.714

## § 9 {#par_9}

Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend
auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Aarau, 21. Mai 2021 Der Bankrat
Präsident
DIETER EGLOFF
Vizepräsident
THOMAS EICHLER
Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 2021.
681.714
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.05.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2021/18-03
16.03.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2023/05-01
681.714
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.05.2021 01.01.2021 Erstfassung 2021/18-03
§ 2 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2023 geändert 2023/05-01
§ 3 Abs. 1, lit. e) 16.03.2023 01.01.2023 geändert 2023/05-01
§ 3 Abs. 1, lit. g) 16.03.2023 01.01.2023 eingefügt 2023/05-01
