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title: "Gesetz über die Langzeitpflege"
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provisions: 29
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# Gesetz über die Langzeitpflege

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege
zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
2 Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambulante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur
Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

## Artikel 3 {#art_3}

Definitionen
1 Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer
ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant,
auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.
2 Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensionsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2231 Kanton Uri
3 Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen,
die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.
4 Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
2 Sicherstellung Der Versorgung

## Artikel 4 {#art_4}

Aufgabenteilung: Kanton
1 Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten
Langzeitpflege sicher.
2 Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsaufträge.
3 Die Programmvereinbarung und die Leistungsaufträge nach Abs. 2 können
ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Kanton gewährleistet ein

## Artikel 5 diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. * {#art_5}

Aufgabenteilung: Gemeinden
1 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der
stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste
sicher.
2 Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.
3 Die Vereinbarungen und Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *

## Artikel 6 {#art_6}

Leistungs- und Aufnahmepflicht
1 Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.
Kanton Uri 20.2231
3 Vergütungssystem
3.1 Grundlagen

## Artikel 7 {#art_7}

Leistungs- und Kostennachweis
1 Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre Leistungen erfassen.
2 Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Planung notwendigen Daten zu beinhalten.
3 Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet vergleichbar sind.
4 Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jederzeit einsehen.
5 Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der
stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und
eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese fest.
Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.
3.2 Ambulante Langzeitpflege

## Artikel 8 {#art_8}

Tarifvereinbarung
1 Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zuständige Direktion1) mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stundensätze).
2 Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung2) pro Stunde.
1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
2) Artikel 7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31).
20.2231 Kanton Uri
3 Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen
(Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.

## Artikel 9 {#art_9}

Patientenbeteiligung
1 Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung
fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss3).

## Artikel 10 {#art_10}

Restfinanzierung
1 Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

## Artikel 11 {#art_11}

Wirkung für Dritte
1 Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und
die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für
alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.
3.3 Stationäre Langzeitpflege

## Artikel 12 {#art_12}

Tarifvereinbarung
1 Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauftragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern:
a) Pflegetaxe
b) Betreuungstaxe
c) Pensionstaxe
2 Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und
Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.
3) Nach Artikel 25a Absatz 5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent
des höchsten von der Krankenversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden.

## Artikel 13 Kanton Uri 20.2231 {#art_13}

Pflegetaxe: Kosten
1 Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die
Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung4) pro Tag.

## Artikel 14 {#art_14}

Pflegetaxe: Patientenbeteiligung
1 Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung
fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss5).

## Artikel 15 {#art_15}

Pflegetaxe: Restfinanzierung, zuständige Gemeinde
1 Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der
Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte
Pflegekosten).
2 Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die
Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar vor
Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.
3 Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige Gemeinde
kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.

## Artikel 16 {#art_16}

Betreuungstaxe
1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und
keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.
2 Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann
ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.
4) Artikel 7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31).
5) Nach Artikel 25a Absatz 5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent
des höchsten von der Sozialversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden.
20.2231 Kanton Uri

## Artikel 17 {#art_17}

Pensionstaxe
1 Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensionstaxe.

## Artikel 18 {#art_18}

Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
1 Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die
pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem
Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.
3.4 Gemeinsame Bestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
1 Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich
dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

## Artikel 20 {#art_20}

Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme
1 Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leistungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten höchstens
nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung innerhalb des
Kantons gilt.
2 Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter
den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt
sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt
bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflegekosten nach Artikel 15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauftragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.

## Artikel 21 Kanton Uri 20.2231 {#art_21}

Tarifschutz
1 Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege
müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie
dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

## Artikel 22 {#art_22}

Schuldner
1 Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren
Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären
Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Krankenversicherungsbeitrag (SR 832.10).
2 Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege die ungedeckten Pflegekosten.
3 Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden
den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.

## Artikel 23 {#art_23}

Rechnung
1 Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarifpositionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin
alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.
2 Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende
Positionen:
a) den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversicherungsbeitrag)
b) die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung
übernehmen muss (Patientenbeteiligung)
c) die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und
der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu

## Artikel 24 tragen sind (ungedeckte Pflegekosten) {#art_24}

Meldepflicht und Publikation
1 Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September
die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.
20.2231 Kanton Uri
2 Der Kanton veröffentlicht die Taxen.
4 … *
Artikel 25–28 * …
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 29 {#art_29}

Rechtspflege
1 Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind
in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und
zu bereinigen.
2 Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine
anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergütungen nicht einverstanden sind.
3 Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).

## Artikel 30 {#art_30}

Vollzug
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes
aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2 Die zuständige Direktion6) nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.
3 Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt7) die Vorschriften in der Langzeitpflege.

## Artikel 31 {#art_31}

Änderung bisherigen Rechts8)
6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
7) Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.

## Artikel 32 Kanton Uri 20.2231 {#art_32}

Übergangsbestimmung
1 Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pflegeeinrichtungen nach bisherigem Recht9). Massgebend ist der Zeitpunkt, in
dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.
2 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und
neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.

## Artikel 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2011
in Kraft.
9) Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. September 1997 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, RB 20.3421).
20.2231 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 02.07.2010
27.09.2020 01.01.2021 Titel 4 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 25 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 26 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 27 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 aufgehoben AB 05.06.2020
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 24.06.2022
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 5 Abs. 3 geändert AB 24.06.2022
Kanton Uri 20.2231
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 3 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022
Artikel 5 Abs. 3 12.03.2023 01.06.2023 geändert AB 24.06.2022
Titel 4 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 25 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 26 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 27 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 28 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
