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title: "Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte"
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provisions: 13
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# Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Minderjährige im Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer Unterbringungsmassnahme.
2 Es gilt auch für Personen über 18 Jahren, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind (Art. 1
Abs. 2 des Konkordats).
1) Angenommen vom Kanton Wallis am 20.11.2013. Inkrafttreten am 01.01.2014.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Grundsätze
1 Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei
der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen
oder die Allgemeinheit gefährden.
2 Vorbehalten bleiben Ausgänge zu Betreuungszwecken ausserhalb der Einrichtung, die im Erziehungsprogramm vorgesehen sind.
3 Die zuständige Behörde bedarf der vorgängigen Genehmigung der Verfahrensleitung, um einer eingewiesenen oder gefangenen Person, gegen die eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, eine Ausgangsbewilligung zu erteilen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausgangsbewilligungen
1 Die Ausgangsbewilligungen betreffen:
a) begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden. Diese können in Gruppen oder Einzeln wahrgenommen werden,
um an Kultur- oder Sportanlässen teilzunehmen oder Einkäufe zu tätigen;
b) unbegleitete Ausgänge, die der eingewiesenen oder gefangenen Person gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen oder gerichtlichen Angelegenheiten widmen kann, die nicht aufgeschoben
werden können und für die ihre Anwesenheit ausserhalb der Einrichtung unerlässlich ist;
c) Urlaub als eines der Mittel der zuständigen Behörde, um der eingewiesenen oder gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen.
2 Die Überführung zu Vernehmungen, Anhörungen, Arztterminen, Verlegungen etc. gelten nicht als Ausgänge im Vollzug.
3 In der Regel sind Urlaube und die unbegleiteten Ausgänge ohne Begleitung. Die Behörde, die die Bewilligung erteilt, kann die Begleitung der eingewiesenen oder gefangenen Person anordnen, wenn dies zur Gewährleistung
des normalen Ablaufs des Ausganges notwendig erscheint.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständige Behörden
1 Die vom Urteilskanton bezeichnete Einweisungsbehörde befindet über das
erste Urlaubsgesuch.
2 Die Direktion der Einrichtung befindet über Gesuche um Ausgangsbewilligungen, die nach einem ersten erfolgreichen Urlaub eingereicht werden, sofern kein gegensätzlicher Entscheid der im vorstehenden Absatz bezeichneten Einweisungsbehörde vorliegt. Diese erhält unverzüglich eine Kopie aller
Entscheide.
3 Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung tragen die Einweisungsbehörde oder die Direktion der Einrichtung
insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.

## Art. 5 {#art_5}

Stellungnahme und Zustimmung
1 Die Direktion der Einrichtung nimmt zu jedem Ausgangsgesuch Stellung,
das in die Zuständigkeit des Jugendrichters oder des Jugendstaatsanwalts
des Urteilskantons fällt.
2 Sie stellt sicher, dass die gefangene oder eingewiesene Person von ihrer
Familie oder von Dritten aufgenommen wird.
2 Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung

## Art. 6 {#art_6}

Allgemein
1 Um eine Ausgangsbewilligung zu erlangen, muss die eingewiesene oder
gefangene Person:
a) formell eine Ausgangsbewilligung beantragen, frühestens nach einem
Aufenthalt von einem Monat in der gleichen Einrichtung;
b) nachweisen, dass sie sich aktiv für die Ziele des persönlichen Erziehungsprogramms einsetzt;
c) nachweisen, dass ihr Verhalten während des Straf- oder Massnahmenvollzugs das erhöhte Vertrauen, das sie fordert, rechtfertigt;
d) über eine ausreichende Geldsumme verfügen, um den reibungslosen
Verlauf zu gewährleisten.
2 In der Regel müssen die Urlaubsgesuche mindestens eine Woche vor dem
vorhersehbaren Urlaubsdatum eingereicht werden.
3 Die zuständige Behörde oder die Direktion der Einrichtung legt von Fall zu
Fall die besonderen Bedingungen für die Gewährung einer Ausgangsbewilligung fest.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahme
1 Ausserordentliche Gründe für die Gewährung eines unbegleiteten oder begleiteten Ausgangs wie die Teilnahme an der Beerdigung einer nahestehenden Person oder an einem Bewerbungsgespräch bleiben vorbehalten.
3 Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Regeln
1 Unter Vorbehalt der besonderen Gründe (Art. 7) wird während des ersten
Monats des Straf- oder Massnahmenvollzugs keine Ausgangsbewilligung
gewährt.
2 Der erste Urlaub wird nur gewährt, wenn der erste begleitete Ausgang erfolgreich war.
3 Die Dauer des Transfers zwischen der Einrichtung und dem Ort des Ausgangs zählt zur Urlaubszeit. Die Direktion der Einrichtung kann je nach Reisezeit der eingewiesenen oder gefangenen Person Anpassungen vorsehen.

## Art. 9 {#art_9}

Im Vollzug einer Unterbringungsmassnahme
1 Für den Vollzug von Unterbringungsmassnahmen werden die Ausgangsbewilligungen nach folgender Skala festgesetzt:
a) 2. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche;
b) 3. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie ein Urlaub von
höchstens 12 Stunden;
c) 4. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von
höchstens jeweils 24 Stunden;
d) 5. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von
höchstens jeweils 36 Stunden;
e) ab dem 6. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie drei Urlaube von höchstens jeweils 52 Stunden.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung
der Urlaubsgewährung von diesem Zeitplan abweichen.

## Art. 10 {#art_10}

Im Vollzug einer Freiheitsstrafe
1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen werden die Ausgangsbewilligungen
nach folgender Skala festgesetzt:
a) 2. Monat: ein begleiteter Ausgang;
b) 3. Monat: ein Urlaub von höchstens 12 Stunden;
c) 4. Monat: ein Urlaub von höchstens 24 Stunden;
d) 5. Monat: ein Urlaub von höchstens 36 Stunden;
e) ab dem 6. Monat: ein monatlicher Urlaub von höchstens 48 Stunden.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde die Aufteilung des
Urlaubs bewilligen.
4 Ergänzende Vorschriften

## Art. 11 {#art_11}

Urlaubsschein
1 Jede Person, die über eine Ausgangsbewilligung verfügt, muss im Besitz
eines Urlaubsscheins sein, der zwingend folgende Angaben enthält:
a) Austritts- und Rückkehrdatum und -zeit;
b) den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die Person begibt;
c) den Geldbetrag, der der Person ausgehändigt wurde;
d) die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen;
e) die allfälligen Bedingungen für den Ausgang;
f) ausser in Ausnahmen das Verbot, das schweizerische Staatsgebiet zu
verlassen.
2 Eine Kopie des Urlaubsscheins wird vorgängig an folgende Stellen gesandt:
a) an die Behörden, die den Entscheid getroffen haben;
b) an die Polizei des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, des
Urteilskantons und des Kantons oder der Kantone, in den bzw. die sich
die eingewiesene oder gefangene Person begibt;
c) an den gesetzlichen Vertreter;
d) gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die
eingewiesene oder gefangene Person begibt (Art. 5 Abs. 2 dieses Reglements).

## Art. 12 {#art_12}

Aussetzung oder Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung
1 Erfüllt die Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wurde, die Bedingungen nicht mehr, so kann die Direktion der Einrichtung den Ausgang sperren. Sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Konferenz lädt die Regierungen der Konkordatskantone ein, ihre kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen für Minderjährige anzupassen.
2 Dieses Reglement tritt in Kraft, nachdem es von den Kantonen gemäss
den eigenen Regeln verabschiedet worden ist.
3 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
31.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 31.10.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 51/2013
