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title: "Gesetz über die Nutzung des Untergrunds"
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provisions: 19
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# Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrunds im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, der Umwelt und
der Sicherheit, sofern die Nutzung nicht bereits in einem anderen Gesetz geregelt ist.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich und Begriffe
1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der
Bundeszivilgesetzgebung ist. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB2).
2 Die Nutzungen des Untergrunds umfassen insbesondere
a) die Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;
b) die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ab einer Tiefe von 500 m;
c) die Gasspeicherung wie CO2-Sequestrierung, Wasserstoffspeicherung, Druckluftspeicherung;
d) die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen.
1) BGS 111.1
2) SR 210
GS 2018/053 1
3 Bodenschätze sind:
a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder
Grafit;
b) Salze;
c) fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas, Kohle;
d) Asphalt und Bitumen.
4 Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdwärme.
5 Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid,
Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerstätten.
6 Lagerinfrastrukturen dienen der Lagerung von Stoffen mit Ausnahme von
Abfällen und Kernmaterialien.
7 Transportinfrastrukturen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeiten Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erteilt die Konzessionen.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg insbesondere
a) den Ausgleichsanspruch der Explorierenden (§ 10);
b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Untergrund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren;
c) die geologischen Begleitmassnahmen;
d) die Versicherungspflicht (§ 13);
e) die Datenverwaltung (§ 18).

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeiten Direktion
1 Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen.
2 Sie trifft ausserdem für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses
Gesetz samt Verordnung keine andere zuständige Behörde bezeichnet.
2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte)

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämtliche damit verbundene Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem
Kanton zu.
2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder
mittels Konzession oder Bewilligung an Dritte übertragen.
3 Der Abbau von unkonventionellem Erdöl und Erdgas wie Schiefergas,
Tight Gas, Kohleflözgas ist nicht zulässig.
3. Konzessionspflichtige Nutzungen

## § 6 {#par_6}

Konzessionspflicht
1 Einer Konzession bedürfen
a) der Abbau von Bodenschätzen;
b) das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen;
c) die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ab einer Tiefe von 1000 m;
d) die Gasspeicherung.

## § 7 {#par_7}

Öffentliche Ausschreibung der Konzession für den Abbau von
Bodenschätzen
1 Die Erteilung einer Konzession für den Abbau von Bodenschätzen wird
nach Massgabe des Binnenmarktgesetzes3) öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Vollzugsbehörde publiziert das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons
Zug und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens
40 Tagen, um ein Gesuch um Erteilung der Konzession einzureichen.
3 Im Übrigen gilt sinngemäss das offene Verfahren nach der Submissionsverordnung4).

## § 8 {#par_8}

Erteilung der Konzession, beschränktes Vorzugsrecht der
Explorierenden
1 Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern gebührt derjenigen oder
demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen Interessen am besten dient.
2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Bewerberin bzw. demjenigen Bewerber der Vorzug, die bzw. der bereits die
Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt
hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.

## § 9 {#par_9}

Inhalt der Konzession
1 Die Konzession regelt mindestens Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
3) Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02), Art. 2 Abs. 7.
4) BGS 721.53, § 10 ff.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbesondere in Bezug auf
a) die Entschädigung für die Exploration des Untergrunds im Hinblick
auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei
gewonnenen Daten, sofern die Exploration nicht durch die Konzessionärin oder den Konzessionär erfolgte;
b) die Versicherungspflicht und die Schadloshaltung der Gemeinwesen
gemäss § 13;
c) die Berichterstattung und die Pflicht zur Ablieferung geologischer und
hydrogeologischer Daten;
d) den Heimfall der Bauten und Anlagen und die Heimfallverzichtsentschädigung;
e) die Wiederherstellung und Renaturierung der genutzten Grundstücke
und des genutzten Untergrunds.
3 Die Konzession wird in der Regel für eine Dauer von 30 Jahren, maximal
80 Jahren erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer
vorgesehen werden.

## § 10 {#par_10}

Ausgleichsanspruch der Explorierenden
1 Wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber erfolgreich nach
einer bestimmten Nutzung geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton, wenn ihr bzw. sein Konzessionsgesuch danach nicht
berücksichtigt wird und der Kanton oder eine Dritte bzw. ein Dritter in der
Folge die erforschte Nutzung durchführt.
2 Der Ausgleichsanspruch umfasst den angemessenen Ersatz der erforderlichen Auslagen zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils und wird
30 Tage nach Eingang der erforderlichen und vollständigen Kostennachweise fällig. Der Ausgleichsanspruch ist unverzinslich und wird gestundet, bis
die Verfügung betreffend Erteilung der Konzession rechtskräftig ist.
3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge
gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht konzediert werden kann.
4. Bewilligungspflichtige Nutzungen

## § 11 {#par_11}

Bewilligungspflicht
1 Die folgenden Nutzungen des Untergrunds sind nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig:
a) die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen;
b) die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) in einer Tiefe von 500 bis
1000 m.
2 Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat Anspruch auf Erteilung der Bewilligung.
5. Gemeinsame Bestimmungen

## § 12 {#par_12}

Verfahren
1 Für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung und für die gesamte Dauer der Konzession oder Bewilligung gilt sinngemäss das Baubewilligungsverfahren einschliesslich des Verwaltungszwangs.
2 Konzessionen und Bewilligungen können widerrufen werden, wenn gegen
Auflagen und Bedingungen verstossen wird.

## § 13 {#par_13}

Versicherung und Schadloshaltung
1 Für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung hat die Bewerberin
oder der Bewerber gemäss Vorgabe der Vollzugsbehörde den Nachweis
über eine ausreichende Versicherungsdeckung oder eine gleichwertige Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft, zu erbringen.
2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht
mehr angemessen, hat die Vollzugsbehörde eine Anpassung anzuordnen.
3 In der Konzession oder Bewilligung ist die Schadloshaltung der Gemeinwesen durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär und die Bewilligungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer vorzuschreiben.
6. Gebühren und Abgaben
6.1. Konzessionen

## § 14 {#par_14}

Arten von Abgaben
1 Für die Erteilung einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der
Konzessionär
a) eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührentarif5) richtet;
b) eine einmalige Konzessionsgebühr; und
c) eine jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe.

## § 15 {#par_15}

Einmalige Konzessionsgebühr
1 Die Konzessionsgebühr beträgt mindestens 10 000 Franken und höchstens
500 000 Franken.
2 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
a) sachlicher und geografischer Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
b) Konzessionsdauer;
c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungsinhaberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber
dem Kanton6), erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag.

## § 16 {#par_16}

Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe
1 Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu
entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs
fällig.
2 Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt
a) 2–8 % der aktuellen Markt- oder Verkehrspreise der im jeweiligen
Konzessionsjahr geförderten Bodenschätze;
b) 5–10 % der vereinnahmten oder marktüblichen Entgelte für die unterirdische Lagerung von Materialien;
5) BGS 641.1
6) Vgl. § 10
c) 2–15 % der Markt- oder Verkehrspreise der dem Untergrund entzogenen Energiemenge, wobei die Vollzugsbehörde anordnen kann, dass
der Betrag ganz oder teilweise durch die Abtretung von Bezugsrechten an der ins Netz eingespeisten Energie im Wert der entsprechenden
Gestehungskosten zu decken ist;
d) 1–5 Franken je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen für alle übrigen
konzessionspflichtigen Nutzungen.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, die erteilten Auskünfte durch Kontrollen und Audit-
Verfahren zu verifizieren.
4 Den Standortgemeinden steht ein Anteil von gesamthaft 30 % dieser wiederkehrenden Konzessionsabgaben zu.
6.2. Bewilligungen

## § 17 {#par_17}

Verwaltungs- und Nutzungsgebühr
1 Für die Erteilung einer Bewilligung entrichtet die Bewilligungsinhaberin
oder der Bewilligungsinhaber eine einmalige Verwaltungsgebühr sowie eine jährliche Nutzungsgebühr.
2 Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif7).
3 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt höchstens 100 000 Franken.
4 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
a) sachlicher und geografischer Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
b) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
7. Datenverwaltung

## § 18 {#par_18}

Verzeichnis der Vorhaben
1 Die Vollzugsbehörde führt ein Verzeichnis aller nach diesem oder einem
anderen Gesetz konzessionierten und bewilligten Nutzungen des Untergrunds.
2 Bohrungen, die tiefer reichen als 500 Meter, müssen von der Konzessionärin bzw. dem Konzessionär oder von der Bewilligungsnehmerin bzw. vom
Bewilligungsnehmer vermessen und dokumentiert werden.
7) BGS 641.1
3 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund und
die aufgefundenen Bodenschätze müssen der Vollzugsbehörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum
des Kantons über.
4 Der Kanton kann diese Daten nach Ablauf einer Karenzfrist entgeltlich an
Dritte weitergeben. Sofern die Datenweitergabe für eine öffentliche Ausschreibung (§ 7) erforderlich ist, entfällt die Karenzfrist.
5 Das Verzeichnis und die geologischen Daten sind Bestandteil des Geoinformationssystems gemäss dem Geoinformationsgesetz8).
8. Strafbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a) ohne Konzession eine Tätigkeit nach § 6 ausführt;
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach § 11 ausführt;
c) eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz durch wissentlich falsche Angaben erwirkt;
d) den Auflagen einer erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
100 000 Franken.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die
natürlichen Personen strafbar, welche für die Ersteren gehandelt haben oder
hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder
die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung9).
8) BGS 215.71
9) SR 312.0
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.2016 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/053
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.2016 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/053
