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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Aufnahme und Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich, die in Privatunterkünften in Moutier untergebracht sind"
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Aufnahme und Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich, die in Privatunterkünften in Moutier untergebracht sind

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung definiert die Zielbevölkerung, die unter das eidgenössische Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ( AsylG)2) fällt und deren Zuweisung ab
dem 1. Januar 2026 vom Kanton Bern auf den Kanton Jura übertragen wird.
2 Sie regelt auch die Modalitäten der Übermittlung von Personendaten.

## Art. 2 {#art_2}

Zielpersonen
1 Der Kanton Jura übernimmt ab dem 1. Januar 2026 die Personen, die unter
das Asylgesetz fallen und am 31. Dezember 2025 in einer privaten Unterkunft
in der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») wohnhaft gewesen sind sowie
a im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, einer vorläufigen Aufnahme oder
eines Schutzstatus sind oder
b Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind.
2 Die Anzahl der nach Absatz 1 vom Kanton Jura übernommenen Personen
darf die Anzahl der am 30. Juni 2025 in der Gemeinde Moutier in Privatunterkünften wohnhaften Personen zuzüglich 15 Prozent nicht überschreiten.
1) BSG 105.234-1
2) SR 142.31
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-083
105.235.1-18 2
3 Wenn der Schwellenwert nach Absatz 2 überschritten wird, bleiben die zuletzt
eingetroffenen Personen dem Kanton Bern zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

Modalitäten der Datenübermittlung
1 Die Kantone Bern und Jura ermächtigen ihre jeweiligen Bevollmächtigten und
die mit der Umsetzung des Asylgesetzes betrauten Stellen, alle für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Daten, einschliesslich besonders
schützenswerter Personendaten, soweit dies zwingend erforderlich ist, auszutauschen.

## Art. 4 {#art_4}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 22. Oktober 2025 / Delsberg, 21. Oktober 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
3 105.235.1-18
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-083
105.235.1-18 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.10.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-083
