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title: "Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft"
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provisions: 26
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# Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Polizei Basel-Landschaft und der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gesamten Zuständigkeitsbereich der Polizei, insbesondere bei grenzüberschreitenden und gemeinsamen Einsätzen geregelt.
2 Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der beiden Kantone.
3 Sie ergänzt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 19954) (PKNW) und die Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 20065) (IKAPOL).

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt eine rasche, einfache und wirkungsvolle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeien und gegenseitige Hilfe im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen Ressourcen,
geprägt vom Gedanken der gutnachbarschaftlichen Solidarität. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
a. gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons,
1) AS 1999 2556, SR 101
2) SG 111.100
3) GS 29.276, SGS 100
4) BS: SG BS 510.300; BL: GS 32.540, SGS 700.12
5) BS: nicht veröffentlicht; BL: GS 36.0060, SGS 145.37
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b. gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum,
c. verbundene Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen,
d. spontane Unterstützung auf Ersuchen,
e. selbständige Einsätze im Nachbarkanton,
f. planbare Nachbarschaftshilfe,
g. gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen,
h. Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen,
i. Nacheile in Bagatellfällen,
j. Vereinbarung weiterer Zusammenarbeit, namentlich im Bereich der Ausbildung, der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, bei der Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste.
2 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit, das Verfahren, die
Rechte und Pflichten der im Nachbarkanton eingesetzten Polizeikräfte, die Haftung und die Grundsätze der Entschädigung.
2 Formen der Zusammenarbeit

## § 3 {#par_3}

Gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons
1 Für die polizeiliche Bewältigung von Veranstaltungen, Kundgebungen und
anderen Ereignissen kann der jeweils andere Kanton die Polizei des Einsatzkantons mit den notwendigen polizeilichen Ressourcen unterstützen, wenn das
Ereignis auch polizeiliche Interessen des entsendenden Kantons tangiert.

## § 4 {#par_4}

Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum
1 Für Veranstaltungen, Kundgebungen und andere Ereignisse, die an mehreren Orten in beiden Kantonen stattfinden oder sich geplant oder voraussehbar
vom einen Kanton in den anderen verlagern können, kann ein gemeinsamer
Einsatz angeordnet und ein grenzüberschreitender gemeinsamer Einsatzraum
bestimmt werden.
2 Die Planung solcher Einsätze wird frühzeitig koordiniert. Es wird entweder in
jedem Kanton eine eigenständige Einsatzleitung oder eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt.
3 Die für den Gesamteinsatz erforderlichen Mittel werden durch beide Kantone
im Verhältnis zum jeweiligen, mutmasslichen polizeilichen Aufwand in jedem
Kanton erbracht.
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## § 5 {#par_5}

Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen
1 Bei Einsätzen mit grenzüberschreitendem Einsatzraum, mit Schwerpunkten in
beiden Kantonen oder wenn mit einer Verlagerung des Einsatzraums in den
Nachbarkanton gerechnet wird, kann eine gemeinsame Einsatzleitung eingesetzt werden. Sie besteht aus je 1 einsatzleitenden Person aus jedem Kanton.
Sie kann sowohl auf der Ebene Gesamteinsatzleitung als auch auf der Ebene
der örtlichen Einsatzleitung bzw. von Einsatzabschnitten eingesetzt werden.
2 Solche Einsätze werden gemeinsam geplant. Der gesamte Kräfte- und Mittelansatz und dessen Zuweisung zur jeweiligen Einsatzleitung der Partnerkantone werden durch die einsatzleitenden Personen gemeinsam festgelegt.
3 Wechselt der Schwerpunkt des Einsatzes vom einen Kanton in den Nachbarkanton, entscheiden die einsatzleitenden Personen bei Bedarf gemeinsam
über notwendige Änderungen der Zuweisung der Einsatzkräfte und -mittel.
4 Überschreiten Einsatzkräfte bei einer Verlagerung des Geschehens die
Kantonsgrenze, bleibt die Führung in der Hand der ursprünglich einsatzleitenden Person, bis sie in gegenseitiger Absprache durch die örtlich zuständige
einsatzleitende Person übernommen wird.
5 Die Verantwortung trägt in jedem Fall jeweils die örtlich zuständige Einsatzleitung für das Hoheitsgebiet ihres eigenen Kantons.

## § 6 {#par_6}

Spontane Unterstützung auf Ersuchen
1 Bei spontanen Ereignissen, die mit den eigenen verfügbaren Kräften nicht
oder nur erschwert bewältigt werden können, leistet der jeweils andere Kanton
auf Ersuchen des Einsatzkantons spontane Unterstützung durch geeignete
Einsatzkräfte.
2 Spontane Nachbarschaftshilfe umfasst neben Kräften der Grundversorgung
und des Ordnungsdienstes insbesondere auch spezialisierte Polizeikräfte mit
besonderen Einsatzmitteln wie Intervention, Observation, Polizeihunde, Polizeiboote etc.

## § 7 {#par_7}

Selbständige Einsätze im Nachbarkanton
1 Stellen Polizeikräfte anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere
auch bei Transitfahrten, im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf fest, sind sie dazu befugt, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vorzunehmen.
2 Insbesondere sind sie zu folgenden hoheitlichen Tätigkeiten befugt:
a. vorläufige Festnahme,
b. Entgegennahme von Anzeigen und Requisitionen,
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c. sicherheitspolizeiliche Massnahmen beim Aufkommen von Störungen wie
namentlich Anhaltungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Durchsuchen von Personen und Sachen, Betreten von Grundstücken und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumen, Wegweisungen/Fernhaltungen,
Sicherstellung von Gegenständen, Befragungen,
d. Entgegennahme von Fundgegenständen,
e. Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhalten des Verkehrs, namentlich durch vorübergehende Verkehrsumleitungen und Beschränkungen,
f. Kontrolle von Fahrzeuglenkenden bei Beteiligung an Unfällen, bei Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden
Verkehrsregelverletzungen.
3 Sind Zwangsmassnahmen getroffen worden oder weitere Massnahmen notwendig, ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen. In jedem
Fall ist die örtlich zuständige Polizei so bald wie möglich über die getroffenen
Massnahmen und die erhobenen Erkenntnisse zu informieren.
4 Ab Eintreffen der örtlich zuständigen Polizei vor Ort übernimmt diese die Einsatzführung. Bei Bedarf unterstützen die ausserkantonalen Polizeikräfte den
Einsatz weiterhin.
5 Wenn über Massnahmen im jeweils anderen Kanton Rapport erstattet wird,
ist dieser auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung zuzustellen.
6 Während dienstlicher Verrichtungen im jeweils anderen Kanton festgestellte
Delikte werden auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung rapportiert.
7 Ausserkantonale Polizeikräfte sind nicht befugt, für Übertretungen, die im jeweils anderen Kanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren
anzuwenden.

## § 8 {#par_8}

Planbare Nachbarschaftshilfe
1 Sind besondere Einsatzkräfte wegen Ausbildungen, anderen Beanspruchungen oder Ausfällen von Mitarbeitenden für einen bestimmten Zeitraum nicht
einsatzfähig, können die Einsatzbereitschaft und allfällig notwendige Einsätze
auf Ersuchen hin für diesen Zeitraum durch die entsprechenden Einsatzkräfte
des jeweils anderen Kantons abgedeckt werden.

## § 9 {#par_9}

Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen
1 Besondere sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Lagen können bei
Bedarf durch gemeinsame präventive Aktionen auf dem Hoheitsgebiet eines
oder beider Kantone bekämpft werden.
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2 Es kann dafür eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt werden. Ferner können Aktionsteams aus Angehörigen beider Kantone gebildet werden,
die sowohl als gemischte oder auch als kantonseinheitliche Patrouillen
Kontroll- und Patrouillentätigkeit im Rahmen der entsprechenden Aktion in beiden Kantonen durchführen können.

## § 10 {#par_10}

Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen
1 Für regelmässig wiederkehrende Anlässe und Veranstaltungen können die
Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen miteinander Vereinbarungen über einen standardisierten Mittelansatz für die Unterstützung abschliessen, bei Bedarf auch abgestuft nach vordefinierten Gefährdungslagen.
2 Solche Vereinbarungen können jeweils nach jeder einzelnen Veranstaltung,
im Falle einer Vereinbarung für Sportveranstaltungen auf das Ende der jeweiligen Saison, gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

## § 11 {#par_11}

Vereinfachte Nacheile
1 Bei Nacheile (Art. 216 Schweizerische Strafprozessordnung6)) kann eine im
Nachbarkanton angehaltene Person in besonderen Fällen durch die nachgeeilten Polizeikräfte zur weiteren Bearbeitung des Falles in ihren Kanton zurückgeführt werden, ohne sie der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben zu müssen.
2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn ein klarer Sachverhalt vorliegt, kein wesentlicher, über die Anhaltung hinausgehender Bezug zum
Kanton der Anhaltung vorliegt und die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)
klarerweise beim Kanton der nacheilenden Polizeikräfte liegt.
3 Die Polizei des Nachbarkantons ist unverzüglich über die Nacheile zu unterrichten und die formlose Rückführung ist untereinander abzusprechen. Besteht
die Polizei oder die Staatsanwaltschaft des Kantons der Anhaltung auf einer
Übernahme der angehaltenen Person, ist dieser Aufforderung unverzüglich
Folge zu leisten.

## § 12 {#par_12}

Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung und der rechtlichen Grundlagen von Bund
und Kantonen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen direkt untereinander Vereinbarungen über weitere Bereiche der Zusammenarbeit abschliessen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können insbesondere Ausbildung, Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste, Projekte aller Art oder weitere Unterstützungen sein.
6) SR 312.0
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2 Beim Abschluss solcher Vereinbarungen mit Kostenfolgen sind die jeweiligen
Finanzkompetenzen in den beiden Kantonen und eventuell daraus folgende
notwendige Zustimmungen oder Genehmigungen politischer Behörden zu berücksichtigen.
3 Rechtsstellung im Einsatzkanton

## § 13 {#par_13}

Polizeiliche Befugnisse
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes für die erforderlichen Amtshandlungen polizeiliche Befugnisse gemäss den Gesetzen des Einsatzkantons. Bei gemeinsamen oder unterstützenden Einsätzen unterstehen sie der polizeilichen Leitung des Einsatzkantons.

## § 14 {#par_14}

Personalrechtliche Stellung
1 Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Einsatzkräfte dem Personalrecht des Stammkantons.
4 Verfahren

## § 15 {#par_15}

Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)
1 Gemeinsame Einsätze werden gemeinsam geplant oder deren Planung wird
zusammen koordiniert. Es werden dabei insbesondere die Einsatzleitung, der
erforderliche Mittelansatz aus den beiden Polizeikorps und die Frage der Entschädigung festgelegt.
2 Auf Antrag der jeweiligen Leitung der planenden Organisationseinheit ordnen
die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen die gemeinsame
Durchführung des Einsatzes an. Sie bestimmen namentlich die Einsatzleitung,
den Mittelansatz aus ihren Polizeikorps und die Frage der Entschädigung im
Rahmen der §§ 20 und 21.

## § 16 {#par_16}

Spontane Unterstützung auf Ersuchen (§ 6)
1 Benötigen Einsatzkräfte vor Ort Unterstützung durch Polizeikräfte des Nachbarkantons, fordern sie diese Unterstützung bei ihrer Einsatz(leit)zentrale an.
Die Einsatz(leit)zentrale stellt einen Unterstützungsantrag an die
Einsatz(leit)zentrale des Partnerkantons.
2 Die Kompetenz zur Bewilligung spontaner Unterstützung richtet sich nach der
Regelung des jeweiligen Kantons.
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## § 17 {#par_17}

Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)
1 Bei spontanen Einsätzen im Nachbarkanton und bei Nacheile informieren die
im Nachbarkanton handelnden Polizeikräfte unverzüglich ihre
Einsatz(leit)zentrale über den Einsatz und die getroffenen Massnahmen. Diese
unterrichtet unverzüglich die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons über den
Einsatz und spricht weitere Massnahmen mit ihr ab. Die Einsatz(leit)zentrale
des Einsatzkantons kann jederzeit die Übernahme des Einsatzes durch eigene
Kräfte anordnen.

## § 18 {#par_18}

Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)
1 Planbare Nachbarschaftshilfe wird durch die Leitenden der betroffenen Organisationseinheiten direkt miteinander abgesprochen.
2 Beinhaltet die Absprache die Übernahme allfälliger Einsätze im Partnerkanton, wird die Absprache den Polizeikommandanten bzw. den Polizeikommandantinnen zur Genehmigung vorgelegt.

## § 19 {#par_19}

Vereinbarungen über standardisierten Mitteleinsatz und weitere
Vereinbarungen (§§ 10 und 12)
1 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei wiederkehrenden Veranstaltungen und weitere Vereinbarungen werden durch die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen abgeschlossen.
5 Kosten

## § 20 {#par_20}

Grundsatz
1 Die Unterstützungsleistungen nach dieser Vereinbarung sind bis zu einer Gesamtleistung pro Einsatz von 10 Personentagen (84 Arbeitsstunden) unentgeltlich. Darin eingeschlossen ist auch der Einsatz von besonderen polizeilichen
Mitteln wie z.B. Fahrzeuge, Polizeihunde, Polizeiboote.
2 Übersteigt die Gesamtleistung pro Einsatz 10 Personentage (84 Arbeitsstunden), so wird der gesamte Einsatz, inklusive die Kosten für besondere Einsatzmittel, dem unterstützenden Partnerkanton nach dem Gebührentarif zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz entschädigt.
3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für Unterstützungseinsätze, die auch
im eigenen Interesse des unterstützenden Partnerkantons liegen.
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## § 21 {#par_21}

Vorbehalt für Konkordatseinsätze
1 Unterstützungsleistungen im Rahmen des PKNW, der IKAPOL oder anderer
spezieller schriftlicher Vereinbarungen werden nach den Regelungen dieser
Konkordate bzw. Vereinbarungen entschädigt.

## § 22 {#par_22}

Entscheid
1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem
klaren Entscheid, so verständigen sich die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen über die Kostentragung beider Seiten. Werden sie sich
nicht einig, entscheiden die Direktions- bzw. Departementsvorstehenden
gemeinsam.
6 Haftung, Unfallversicherung

## § 23 {#par_23}

Haftung
1 Die Haftung für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
verursachen, richtet sich nach Art. 7 des PKNW.
2 Jeder Kanton trägt den ihm bei einem Einsatz im jeweils anderen Kanton entstandenen Schaden selber, soweit er ihm nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig
durch Mitarbeitende des Einsatzkantons zugefügt worden ist.

## § 24 {#par_24}

Unfallversicherung
1 Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsätzen ausserhalb ihres jeweiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 des PKNW.
7 Schlussbestimmungen

## § 25 {#par_25}

Vorbehalt anderer Abkommen
1 Andere, im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bestehende schriftliche Abkommen über polizeiliche Leistungen bleiben vorbehalten.

## § 26 {#par_26}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann durch jeden Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende jeden Jahres gekündigt werden.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.053
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.053
