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title: "Schutzverordnung «Im Klösterli» Stadtratsbeschluss"
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# Schutzverordnung «Im Klösterli» Stadtratsbeschluss

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700.4051
Schutzverordnung «Im Klösterli»
Stadtratsbeschluss vom 15. März 2006 (288)
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehörigen Plan Massstab 1:1500 bezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil der Schutzverordnung.
2. Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und
Zonenordnung.
3. Würdigung
Geschichte:
Die Wohnsiedlung «Im Klösterli» wurde 1937 vom Architekten
Erhard Gull, dem jüngsten Sohn des Architekten und ehemaligen Stadtbaumeisters Gustav Gull, in Anlehnung an das Gartenstadtmodell errichtet. Sie ist die einzige Eigentums-Einfamilienhaussiedlung aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg, als die
wirtschaftliche und politische Realität dem Anspruch, das Minimalwohnungsprogramm auf breiter Ebene zu verwirklichen, entgegen stand. Die Siedlung «Im Klösterli» wurde ohne staatliche
oder städtische Fördermittel errichtet und geht auf die Initiative
des Landwirtes und Wirtes des «Alten Klösterli», Hermann Städeli, zurück, der das Land 1921 erworben hatte. Die Strassenbezeichnung «Im Klösterli» (1937) bezieht sich auf das 1127
gestiftete Chorherrenstift St. Martin. Der zugehörige Bauernhof
ist erhalten und beherbergt in einem Teil die Wirtschaft «Altes
Klösterli». Gebaut wurden Mittelstandswohnungen für das aufgeklärte Bürgertum.
Städtebauliche Situation:
Die Siedlung liegt auf einem leicht nach Osten abfallenden Gelände in Zürich-Fluntern. Ursprünglich lag sie isoliert ausserhalb des Quartiers und des gebauten Stadtrandes. Die Siedlung «Im Klösterli» ist heute im Westen eingerahmt vom Zoo und
einigen neueren Wohnbauten, im Osten von der Masoalahalle
und im Süden von Sportanlagen. Nur nach Norden ist sie noch
2Schutzverordnung «Im Klösterli»
700.405
zur Landschaft hin offen. Das dreieckige Siedlungsgebiet wird
im Westen vom Klosterweg, im Südosten von der Zürichbergstrasse begrenzt.
Die Quartierstrasse «Im Klösterli» zweigt an zwei Stellen von der
Zürichbergstrasse ab und bildet ein siedlungsinternes Erschliessungsnetz aus. Die 27 Doppelhäuser sind über eine kammförmige Struktur aus Strassen und Zugangswegen erschlossen.
Neben den schlichten Doppelhäusern umfasst die Siedlung im
Nordosten ein Garagengebäude mit sechs Einstellplätzen.
Architektur:
Bei der Wohnsiedlung «Im Klösterli» handelt es sich um eine für
Zürich typologisch einmalige Siedlung mit versetzten parallelen
Häuserpaaren unter markanten Pultdächern. Sie ist die einzige
reine Pultdachsiedlung in Zürich, eine Bauform, die trotz Erfolg
bei zeitgenössischen Wettbewerben nur selten ausgeführt wurde.
Es lassen sich drei Haustypen A, B und C unterscheiden, die
jedoch nur geringe Unterschiede in Grösse und Raumaufteilung
aufweisen. Alle Häuser sind nach Süden ausgerichtet, die Bauabstände sind sorgfältig geplant. Die Höhenlage der Erdgeschosse
ergibt sich aus der leicht bewegten Topografie des Geländes.
Während die Gebäude westlich der Erschliessungsstrassen ein
mehr oder weniger ausgeprägtes Hochparterre aufweisen, befindet sich das Erdgeschoss der östlich der Strasse angeordneten Gebäude annähernd auf Strassenniveau. Die Architektur
zeichnet sich durch betonte Einfachheit mit grossflächigen Südfassaden und charakteristischen Balken der Dachuntersicht aus.
Die pro Doppelhaus spiegelbildlich angeordneten Sitzplätze an
der Südseite sind durch ein minimales T-förmiges Schutzdach
teilweise gedeckt. An den Schmalseiten der Häuser ist je ein
kleiner halbrunder Schlafzimmerbalkon im Obergeschoss angebracht. Die Farbgebung der Bauten war ursprünglich ein einheitliches Beigeweiss, Akzente setzen die Fensterläden in kräftigen
Kontrastfarben.
Der Gesamteindruck der Siedlung steht in der Tradition des
Neuen Bauens. Die Häuser sind in Eisenbetonbauweise ausgeführt. Der sachliche Ausdruck und die Ablesbarkeit der Raumfunktionen an den Fassaden sind Ausdruck einer modernen
Baugesinnung, die durch einzelne traditionelle Stilelemente
(Dachsparren, Jalousieläden) ergänzt wird und bereits formale
Merkmale der 1940er-Jahre vorweg nimmt. Die insgesamt sachliche, zurückhaltende Architektursprache der Wohnüberbauung
zeichnet sich aus durch die Verwendung moderner Bautechnologie und den hohen Standard der Detailausführung.
3Schutzverordnung «Im Klösterli» 700.405
Freiraum:
Die einfache und klare Gestaltung der Gebäude findet in der
Umgebung ihre Fortsetzung. Die einheitlichen originalen Holzzäune mit vertikaler Lattung begleiten die Strassen und trennen
die privaten Grundstücke vom öffentlichen Raum. Auf die Ausbildung eines Trottoirs wurde bewusst verzichtet. Die privaten
Gärten bestimmen das Erscheinungsbild der Siedlung und stellen durch ihre individuelle Gestaltung ein Gegengewicht zur Einheitlichkeit der Bebauung dar.
Erhaltungszustand:
Zum Wert der Siedlung trägt auch der ausserordentlich gute
und gepflegte Erhaltungszustand bei. Der Gedanke der ganzheitlichen Planung ist bis heute deutlich erkennbar, was bemerkenswert ist, da die Häuser schon bei ihrer Erstellung an private
Eigentümer verkauft wurden. Im Innern wurden die Häuser nach
den Bedürfnissen der Bewohner verändert. Der grössere Wohnflächenbedarf führte zu einzelnen Wintergartenanbauten und
dem Ausbau der Kellergeschosse.
Der Freiraum präsentiert sich konzeptuell weitgehend im Originalzustand. Auf einzelnen Parzellen wurden Autoabstellplätze
errichtet sowie geringe Terrainveränderungen vorgenommen.
4. Schutzziel
Die Siedlung «Im Klösterli» ist in sozial- und architekturgeschichtlicher sowie in städtebaulicher Hinsicht ein wichtiger
Zeuge des Eigenheim-Siedlungsbaus in Anlehnung an die
Gartenstadt. Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Planungskonzepts mit dem Erscheinungsbild der
Bauten und des Aussenraumes, der baulichen Struktur, dem Erschliessungssystem sowie der Bausubstanz. Wesentlich ist der
serielle Charakter der Überbauung, der in den Obergeschossen
und in der Dachlandschaft besonders ausgeprägt und von weitem sichtbar ist. Aus dieser Überlegung wurde über dem Erdgeschoss eine horizontale Linie gezogen (vgl. rote Linie im Plan
Nr. 1.1 und 1.2). Unterhalb dieser Linie ist der Spielraum für bauliche Veränderungen grösser als oberhalb. Die zulässigen baulichen Veränderungen werden wie folgt geregelt.
4Schutzverordnung «Im Klösterli»
700.405
5. Schutzbestimmungen
5.1 Schutzobjekt
Die Siedlung «Im Klösterli» ist ein Schutzobjekt im Sinne von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter
Denkmalschutz.
Geschützt sind:
5.2 Aussenraum
Die Wohnstrassen als Haupterschliessungselemente, die Fusswege als untergeordnete Erschliessung der einzelnen Gebäude,
die Holzzäune als Trennung zwischen öffentlichem und privatem
Raum, die Gärten als unüberbaute Freiräume.
5.3 Bauten (Typen A, B und C)
5.3.1 Innen
Die Brandmauern und die Lage der Geschossdecken.
5.3.2 Dach
Die Form der Pultdächer mit Lukarnen und Kaminen, die Ziegeleindeckung, die Dachuntersicht mit sichtbaren Dachbalken.
5.3.3 Fassaden
Der Verputz und die helle bis ockere Farbgebung.
Fenster und Läden: Bei Ersatz sind die Fenster wieder in Holz
und in der ursprünglichen Teilung, die Läden in Holz und ihrer
ursprünglichen Form auszuführen.
Nordfassaden: Sämtliche Fassadenöffnungen mit der ursprünglichen Vergitterung; die Eingangsnische.
Südfassaden: Sämtliche Fassadenöffnungen mit originalen
Holzjalousieläden bzw. Rollläden; das pro Doppelhaus T-förmige Vordach mit Trennwand, solange kein Wintergartenanbau erfolgt (vgl. Ziffer 6.3.1).
Ost- und Westfassaden: Sämtliche Fensteröffnungen mit originalen Holzjalousieläden bzw. Rollläden; der Halbrundbalkon mit
originalem Geländer.
5Schutzverordnung «Im Klösterli» 700.405
6. Zulässige bauliche Massnahmen
6.1
Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1–5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen,
sozialgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den
entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum
mit den Strassen und Fusswegen und deren Abgrenzungen sind
zu erhalten, durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und
wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen.
Renovationen und Restaurierungen sind unter Vorbehalt von
Ziffern 6.4 und 6.5 dieser Verordnung zulässig.
6.2 Aussenraum
6.2.1 Unterirdische Bauten
Bauten unter dem gewachsenen Boden sind zulässig, jedoch
nur mit einer für eine Bepflanzung ausreichenden Überdeckung.
Terrainabgrabungen sind an den Ost- und Westfassaden der
Häuser möglich gemäss Plan Nr. 2.
6.2.2 Oberirdische Anbauten
Anbauten über gewachsenem Terrain sind an den Südfassaden
unterhalb der roten Linie zulässig gemäss nachstehender Ziffer
6.3.1.
6.2.3 Kleinbauten
Freistehende Kleinbauten im Gartenbereich sind zulässig gemäss den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen.
6.2.4 Parkplätze
Zusätzliche nicht überdeckte Parkplätze auf dem Privatgrundstück sind gemäss den üblichen baurechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Bauten (Typen A, B und C)
6.3.1 Wintergärten
An den Südfassaden sind Wintergärten unterhalb der roten Linie im vorgegebenen Volumen zulässig gemäss Plan Nr. 3.1 und
3.2. Die Wintergärten sind in Leichtbauweise auszuführen. Eine
gemauerte Trennwand zum Nachbargrundstück ist möglich.
6Schutzverordnung «Im Klösterli»
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6.3.2 Kamine
An den Ost- und Westfassaden sind verputzte oder in der Fassadenfarbe gestrichene Abzugsrohre möglich, an den Süd- und
Nordfassaden sind die Kamine im Gebäudeinnern zu führen
(vgl. Plan Nr. 6).
6.3.3 Eingänge Nordfassade
Über den Eingängen an den Nordfassaden sind Vordächer im
vorgegebenen Ausmass zulässig (vgl. Plan Nr. 3.1 und 3.2). Die
Eingangsnischen können mit einer Windfangtüre abgeschlossen werden (vgl. Plan Nr. 4).
6.3.4 Fassaden
Pro Doppelhaus ist ein einheitlicher heller Farbton erwünscht.
Isolationsputz ist auf mineralischer Basis in der maximalen Stärke von zusätzlichen 3 cm (ausgehend vom originalen Verputz)
möglich.
6.3.5 Dachflächenfenster
Dachflächenfenster mit dem Mass von 60 × 100 cm sind zulässig, sie haben sich in die bestehende Dachhaut einzufügen und
sind auf einer Linie unterhalb der bestehenden Lukarnen zu platzieren (vgl. Plan Nr. 5).
6.3.6 Gebäudeinneres
Im Innern der Gebäude ist ein Um- und Ausbau zulässig. Möglich sind kleinere Durchbrüche der Brandmauern und Geschossdecken.
6.4 Situierung, Form und Material der Bauten
Zulässige Neubauteile oder zu erneuernde Bauteile sind in Lage,
Form und Material im Einvernehmen mit der Denkmalpflege und
entsprechend den Plänen gemäss vorstehenden Ziffern 6.1–6.3,
soweit diese im Einzelfall massgebend sind, auszuführen.
6.5 Bewilligungsvorbehalt
Bauliche Veränderungen am Äusseren und im Innern der Bauten, die Erstellung neuer technischer Anlagen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten bedürfen einer
baurechtlichen Bewilligung.
7Schutzverordnung «Im Klösterli» 700.405
7. Zuständigkeit
Die örtliche Baubewilligungsbehörde ist zuständig für die Anwendung dieser Verordnung.
8. Rechtsmittel
Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide
kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden.
9. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.
10. Veröffentlichung
Diese Verordnung wird im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
11. Anmerkung im Grundbuch
Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Verordnung auf den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
