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title: "Allgemeine Bedingungen für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz der EKZ auf der Netzebene 5a"
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# Allgemeine Bedingungen für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz der EKZ auf der Netzebene 5a

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Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz 732.17
Allgemeine Bedingungen
für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im
Mittelspannungsnetz der EKZ auf der Netzebene 5a
(vom 29. Juni 2020)1
Der Verwaltungsrat,
gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 19853,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen (nachfolgende AB genannt) gelten
für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber (nachfolgend EVU
genannt) im Mittelspannungsnetz der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (nachfolgend EKZ genannt) auf der Netzebene 5a. Sie
bilden zusammen mit den in Art. 4 genannten Bestimmungen die
Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem
EVU, welches gemäss diesen AB entsteht.
1.2 Der Netzanschluss und der Energiebezug sind nicht Gegenstand
dieser AB.
2. Entstehung des Rechtsverhältnisses
2.1 Das Rechtsverhältnis entsteht mit der Netznutzung durch das EVU.
2.2 Die Netznutzung durch das EVU im Netz der EKZ setzt in jedem
Fall einen gültigen Netzanschlussvertrag für sämtliche Übergabestellen voraus.
3. Beendigung des Rechtsverhältnisses
3.1 Mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages gemäss Ziff. 2.2 endet auch das Rechtsverhältnis gemäss diesen AB.
3.2 Die Nichtnutzung des Netzes wird nicht als Kündigung verstanden
und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
4. Vertragsgrundlagen und Bestandteile
4.1 Für die Nutzung der Netzinfrastruktur der EKZ gelten
– die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das EKZ-Gesetz2, das
Stromversorgungsgesetz5, das Elektrizitätsgesetz4 mit allen jeweiligen Ausführungsbestimmungen,
732.17 Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz
– der jeweils gültige Tarif «EKZ Netz EVU» (www.ekz.ch),
– der jeweils geltende Netzanschlussvertrag,
– die Netzanschlussbedingungen der EKZ Teil 3 Anschluss von
Verteilnetzbetreibern an das Mittelspannungsnetz Netzebene 5a
(www.ekz.ch).
5. Tarif und Rechnungstellung
5.1 Die Tarife für die Netznutzung im Netz der EKZ ergeben sich aus
dem jeweils geltenden Tarifblatt «EKZ Netz EVU». Die Netznutzungstarife werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und
können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde.
5.2 Die Bestimmung des Kostenanteils der Netzebene 5a an der gesamten Netzebene 5 erfolgt aufgrund der leistungs- und längengewichteten Netznutzungsanteile aller an der Netzebene 5 angeschlossenen
Netzbetreiber einschliesslich EKZ. Sie hat diskriminierungsfrei nach
dem Verursacherprinzip zu erfolgen.
5.3 EKZ informiert auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und
der Regelungen in den Branchendokumenten des «Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen – VSE» über Tarifanpassungen.
5.4 Die Rechnungstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt
14 Tage ab Rechnungstellung. Die EKZ sind berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
5.5 Bei Zahlungsverzug werden ab erfolgter Mahnung 5% Verzugszins
berechnet.
5.6 Nicht gemessene Noteinspeisungen werden auf dem Hauptanschluss,
aufgrund einer Vergleichszeitreihe mit ¼-Stunden-Werten, bilanziert
und verrechnet.
6. Haftung
6.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
Elektrizitätsgesetzes sowie den übrigen, zwingenden, haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende vertragliche und ausservertragliche Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Insbesondere haben die Parteien gegenseitig keine weitergehenden
vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von
mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen u.a. aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen
sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs
oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder
absichtliches Fehlverhalten der einen oder anderen Partei als Ursache vorliegt.
Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz 732.17
7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
7.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse, die gemäss diesen AB entstehen,
unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung festgesetzten
allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
1 OS 75, 464; ABl 2020-08-28.
2 LS 732.1.
3 LS 732.11.
4 SR 734.0.
5 SR 734.7.
