---
title: "Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt"
id: 8501cf11-6ade-4d9d-9e58-3ba8e358b217
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "748.100"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/748.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8501cf11-6ade-4d9d-9e58-3ba8e358b217
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19207/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 12397feff1557522b7057b60e5396177e83543eacea1b6bf6400be9ffc06b4f4
provisions: 6
---

# Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:
a) für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche
den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit
Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu
geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
b) für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
c) für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32
LG);
d) für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
e) für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur
Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48
des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
f) für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung
keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
748.100

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:
a) zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen
Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge
(Art. 20 LG);
b) zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG);
c) zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);
d) zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse
(Art. 74 VO zum LG).

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei
der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.
2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der
jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).

## Art. 4 {#art_4}

1 Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:
a) zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103
VO zum LG);
b) zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame-
oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung
mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).

## Art. 6 {#art_6}

1 Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
748.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.02.1951 01.06.1951 Erlass Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11
748.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.02.1951 01.06.1951 Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11
