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title: "Arbeitsvermittlungsverordnung"
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provisions: 9
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# Arbeitsvermittlungsverordnung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
2 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen

## § 2 Arbeitsamtes. * {#par_2}

Aufgaben
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum:
a) berät die Stellensuchenden
b) klärt deren Möglichkeiten zur möglichst raschen und dauerhaften
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab
c) sucht und weist den Stellensuchenden zumutbare Stellen zu
d) pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern, deren Verbänden und den
Arbeitnehmerorganisationen
e) sorgt für ein ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG
f) nimmt Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
1) SR 837.0.
2) SR 823.11.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
837.201 Kanton Schaffhausen
g) arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozialhilfe und
weiteren Stellen zusammen
h) wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von
Arbeitslosenentschädigungen mit
2 Das kantonale Arbeitsamt überträgt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG. *

## § 3 {#par_3}

Örtliche Zuständigkeit
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das ganze
Kantonsgebiet.

## § 4 {#par_4}

Beizug Privater
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Private beiziehen. *
2 Mitwirkung der Gemeinden

## § 5 {#par_5}

Gemeindearbeitsamt
1 Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig
für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensuchenden und für die
Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates.
2 Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mit den
dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu übermitteln.
3 Das kantonale Arbeitsamt kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung
der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung
der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. *
4 Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und
des kantonalen Arbeitsamtes. *
Kanton Schaffhausen 837.201
3 Tripartite Kommission

## § 6 {#par_6}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine aus elf Mitgliedern bestehende tripartite Kommission sowie je eine Stellvertretung. *
2 Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und des kantonalen Arbeitsamtes
an. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse
sowie des kantonalen Berufsbildungsamtes ist Mitglied mit beratender Stimme. *
3 Sofern es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. Diese haben kein
Stimmrecht.

## § 7 {#par_7}

Aufgaben
1 Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt
die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann der Kommission im Einverständnis
mit den Sozialpartnern weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG übertragen.
3 Die Kommission erstattet der Ausgleichsstelle des Bundes einmal jährlich
Bericht über ihre Tätigkeit.

## § 8 {#par_8}

Organisation
1 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt dabei
den Vorsitz. *
3 Das kantonale Arbeitsamt führt das Sekretariat und erstellt die Protokolle. *
4 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei stimmberechtigte Mitglieder bzw. Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des kantonalen Arbeitsamtes anwesend sind. *
6 Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Weg gefasst
werden. Solche Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller
stimmberechtigter Mitglieder. *
837.201 Kanton Schaffhausen
7 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber
Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen
Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten. *
4 Schlussbestimmung

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist
im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung
aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung
vom 8. Dezember 1952.
3) Amtsblatt 1996, S. 61.
Kanton Schaffhausen 837.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 61
14.12.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833
13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 6 eingefügt Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 7 eingefügt Abl. 2004, S. 591
837.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1996 01.01.1996 Erstfassung Abl. 1996, S. 61
§ 1 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 2 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 4 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 5 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 5 Abs. 4 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 6 Abs. 1 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591
§ 6 Abs. 2 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 8 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 8 Abs. 5 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 6 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 7 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591
