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title: "Schul- und Disziplinarordnung"
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provisions: 56
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# Schul- und Disziplinarordnung

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens und dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Erziehung der lernenden.

## Art. 2 Grundlagen {#art_2}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung stützt sich auf das Schulgesetz des Kantons Zug, die dazugehörenden Verordnungen und Reglemente sowie auf kommunale Erlasse wie die Absenzenordnung, gemeindliche Benützungsordnungen und weitere, die Schule und die Schul- und Sportanlagen betreffenden Erlasse. *
2
Was in diesen Erlassen bereits geregelt ist, wird nicht wiederholt. *
3
In bestimmten Bereichen wird die Schulordnung durch besondere Richtlinien ergänzt und die Schule kann besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unterstützen. *

## Art. 3 Geltungsbereich {#art_3}

1
Der Schul- und Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler, die Kindergartenkinder des freiwilligen und obligatorischen Kindergartens, die Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Bildung. Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. Mit dem Begriff Lehrperson sind alle pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint.
2
Die Schul- und Disziplinarordnung gilt an den Schultagen generell von 07:00–18:00 Uhr bzw. am Mittwoch von 07:00–12:00 Uhr für die gesamten Schulareale sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen und andere schulische Anlässe.
3
Die Blockzeiten im obligatorischen Kindergarten als auch in der Primarschule dauern von 08:30–11.50 Uhr. Die Blockzeiten können durch Frühstunden ab 07:45 Uhr ergänzt werden. Nachmittags findet der Unterricht der Kindergarten- und Primarschulklassen von 13:40–15:10 Uhr statt, wobei es neben dem Mittwochnachmittag je nach Stufe auch weitere unterrichtsfreie Nachmittage gibt. Auf der Oberstufe kann der Unterricht bis 16:55 Uhr dauern.

## Art. 4 Schulleitung {#art_4}

1
Die Schulleitung ist in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten dafür besorgt, dass die Schul- und Disziplinarordnung eingehalten wird.

## Art. 5 {#art_5}

1
Der Kontakt zwischen Schule und Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Schule.

## Art. 6 Kontakte Erziehungsberechtigte – Lehrperson {#art_6}

1
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, diesen zu ermöglichen und zu erleichtern (z.B. durch Elterngespräche, Schulbesuche, Elternabende, Einladung zu schulischen Anlässen, digitale Kommunikation usw.).

## Art. 7 Neue Klasse {#art_7}

1
Bei der Übernahme einer neuen Klasse lädt die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Anlass ein.

## Art. 8 Information {#art_8}

1
Die Lehrpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über spezielle schulische Veranstaltungen (Lager, Sporttag, Exkursion usw.) und bei vorhersehbaren Absenzen.

## Art. 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten {#art_9}

1
Die Erziehungsberechtigten können aktiv in der ELG (Eltern-Lehrerinnen-Gruppe) mitarbeiten. Die ELG will mit allen Beteiligten den Lebensraum Schule mitgestalten.

## Art. 10 {#art_10}

1
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sind im Schulgesetz § 20–21 geregelt. Zudem gelten die folgenden Regeln.

## Art. 11 Information {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten geben wichtige Informationen über ihr Kind, welche die Schule tangieren, an die Klassenlehrperson weiter.

## Art. 12 Kommunikationsweg {#art_12}

1
Für Anregungen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten ist zuerst immer mit der direkt betroffenen Person das Gespräch zu suchen. Falls dieser Weg nicht erfolgreich ist, kann die Schulleitung mit einbezogen werden.

## Art. 13 Vorbereitung {#art_13}

1
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ausgeruht, pünktlich und vorbereitet zur Schule kommen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler die Hausaufgaben gemacht haben. *

## Art. 14 Verantwortung {#art_14}

1
Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. *

## Art. 15 Versicherung {#art_15}

1
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihrer Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde besitzt keine entsprechende Versicherung für die Schülerinnen und Schüler.

## Art. 16 {#art_16}

1
Im Schulgesetz §§ 22 f. sind die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler geregelt. Es gelten zudem die hier aufgeführten Regeln. *

## Art. 17 Mitgestalten {#art_17}

1
Jede Schülerin und jeder Schüler soll den Schulalltag mitgestalten können. Dies kann betreffen:
a)
den Unterricht;
b)
die Gestaltung von Klassenanlässen;
c)
die Übernahme von Verpflichtungen und Aufgaben in der Klasse.

## Art. 18 Informationen {#art_18}

1
Die Schülerinnen und Schüler leiten die für die Erziehungsberechtigten bestimmten Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an diese weiter. *

## Art. 19 Absenzen {#art_19}

1
Es gilt die «Absenzenordnung für die Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten)», SRS 4.2-2.

## Art. 20 Vorbereitung {#art_20}

1
Die Schülerinnen und Schüler kommen ausgeruht und vorbereitet zur Schule. Die Hausaufgaben sind gemacht und das Schulmaterial ist vollständig und in gutem Zustand. *

## Art. 21 Schulbeginn {#art_21}

1
Die Schülerinnen und Schüler erscheinen rechtzeitig zum Unterricht.

## Art. 22 Verhaltensregeln {#art_22}

1
Die Schülerinnen und Schüler benehmen sich gegenüber Erwachsenen, Mitschülerinnen und Mitschülern rücksichts- und respektvoll, höflich und anständig. Diebstahl, Erpressung, Mobbing und Gewalt jeglicher Art werden nicht geduldet. Auf den Schularealen und in den Schulgebäuden ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

## Art. 23 Anweisungen {#art_23}

1
Während schulischen Veranstaltungen gelten die Anweisungen der Lehrpersonen und weiterer verantwortlicher Personen.

## Art. 24 Sorgfalt {#art_24}

1
Zu den Schulanlagen und zum Schulmaterial muss Sorge getragen werden. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung ist für den Schaden aufzukommen. Sachbeschädigungen müssen sofort der Klassenlehrperson gemeldet werden.

## Art. 25 Hausschuhe {#art_25}

1
Die Schulzimmer dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden (ausgenommen Werkräume).

## Art. 26 Arbeitsatmosphäre {#art_26}

1
Während der Unterrichtszeit achten alle darauf, dass Mitschülerinnen, Mitschüler und andere Mitbenutzende der Schulanlagen in Ruhe arbeiten können und nicht durch Lärm oder andere Störaktionen in den Gängen, auf den Treppen und auf den Schularealen beeinträchtigt werden. *

## Art. 27 Velos / Mofas / Roller {#art_27}

1
Die Fahrzeuge sind im Unterstand hinter/neben der Turnhalle ordentlich abzustellen. Wir bitten die Erziehungsberechtigten, ihre Verantwortung für einen sinnvollen Umgang in der Benutzung von Mofas und Rollern in Bezug auf die Umwelt, Sicherheit, Ausrüstung und die Gesundheit (Bewegung) der Jugendlichen wahrzunehmen. *
2
Während der Pause werden die Fahrzeuge nicht genutzt. *

## Art. 28 Suchtmittel {#art_28}

1
Der Konsum, der Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit sind auf allen Schularealen während der Schulzeit von 07:00–18:00 Uhr und während allen schulischen Anlässen verboten. Der Unterricht und schulische Anlässe sind in nüchternem Zustand zu besuchen.

## Art. 29 Verlassen des Schulareals {#art_29}

1
Wer das Schulareal während des Unterrichtes oder der Pause verlassen muss, holt die Bewilligung einer Lehrperson oder der Pausenaufsicht ein. *

## Art. 30 Schneeballwerfen {#art_30}

1
Schneeballwerfen ist mit entsprechender Vorsicht nur im zugewiesenen Bereich der Spielwiese erlaubt. Auf dem restlichen Schulareal ist es infolge der grossen Unfallgefahr verboten. *

## Art. 31 Ballspiele {#art_31}

1
Ballspiele sind auf dem roten Platz und auf der Spielwiese – sofern diese nicht gesperrt ist – erlaubt.

## Art. 32 Verbotene Materialien und Gegenstände {#art_32}

1
Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen / Spielzeugen (Schreckschusswaffen, BB-Guns, Luftpistolen, Messer, Sprays usw.) sowie weiteren verbotenen oder gefährlichen Materialien und Gegenständen ist auf allen Schularealen verboten. Sie werden von den Lehrpersonen, der Schulleitung oder dem Schulhauspersonal eingezogen und – sofern sie keine strafrechtliche Relevanz haben – zur Rückgabe an die Eltern bereitgehalten. Die Erziehungsberechtigten werden informiert und weitere Massnahmen gemeinsam besprochen.

## Art. 33 Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie {#art_33}

1
Der Download oder die Verbreitung von Gewaltdarstellungen, rassistischem Material und Pornografie auf Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger ist unter Strafandrohung verboten. Auch das Fotografieren, Filmen, Zeigen und Weitergeben von Darstellungen dieser Art ist strafbar. Dazu verwendete Geräte werden polizeilich sichergestellt und können vernichtet werden.

## Art. 34 Kleidung {#art_34}

1
Kleider mit rassistischen, nationalsozialistischen, sexistischen, allgemein menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen sowie provozierende Kleider dürfen nicht getragen werden.

## Art. 35 Mobiltelefone, Smartwatches, Musik- und andere elektronische Spielgeräte <strong>*</strong> {#art_35}

1
Während der Unterrichtszeit inkl. Pausen müssen die Geräte ausgeschaltet und verstaut sein, sofern der Gebrauch nicht von der Lehrperson angeordnet wird. *
2
Auf dem Schulareal dürfen ausser bei einem schulischen Auftrag während der Unterrichtszeiten inkl. Pausen keine Szenen gefilmt oder fotografiert und an andere verschickt werden. Bei Verstössen gegen diese Regel werden die Geräte von der Lehrperson eingezogen und am Ende der Lektion, bzw. am Ende des Schulhalbtages oder des Schulanlasses zurückgegeben. *
3
Das in der Unterrichtszeit entstandene Bildmaterial wird im Beisein der Lehrperson gesichtet, allenfalls gelöscht. *
4
Bei strafrechtlich relevanten Inhalten wird eine Meldung an die Behörden gemacht. *

## Art. 36 Fahrzeugähnliche Geräte (FäG) {#art_36}

1
FäG wie Skates, Rollschuhe, Kick- oder Skateboards und ähnliche Freizeitgeräte dürfen auf den Schularealen nach den vorgegebenen Regeln gefahren werden, ausgenommen in den Gebäuden und auf den Schulhaustreppen.
2
FäG sind in den dafür vorgesehenen Ständern abzustellen. *
3
Während der Pause werden die FäG nicht genutzt. *

## Art. 37 {#art_37}

1
Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach §§ 45 ff. des Schulgesetzes. *

## Art. 38 Sorgfaltspflicht {#art_38}

1
Die Lehrperson hat eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit und kann ihre Verantwortung nicht delegieren. Diese Pflichten gelten auch beim Wechsel zwischen Schulanlagen während der Unterrichtszeit. Sie muss unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren einschätzen, bewerten, Schlüsse ziehen und entsprechend handeln. *
2
Besonderen Veranstaltungen wie Schwimmen, Exkursionen, Schulreisen, Lager, Projektarbeit usw. muss sie erhöhte Aufmerksamkeit schenken. *
3
Nicht der Regel entsprechende Besammlungs- und Entlassungsorte sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen anzuordnen. *

## Art. 39 Datenschutz {#art_39}

1
Interne Richtlinien auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes, der Datensicherheitsverordnung, des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts sowie weiterer entsprechender Dokumente sind massgebend.

## Art. 40 Pausenaufsicht {#art_40}

1
Während der Vormittags- und Nachmittagspause sorgt eine Pausenaufsicht für einen geregelten und gefahrlosen Betrieb auf dem Schulhausareal.
2
Während der Pause kann den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt im Schulzimmer durch die verantwortliche Lehrperson in Ausnahmefällen bewilligt werden.

## Art. 41 Schulische Anlässe {#art_41}

1
Über schulische Anlässe wie Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten und die betroffenen Fachlehrpersonen sowie das Sekretariat frühzeitig zu informieren.

## Art. 42 Stundenausfall {#art_42}

1
Bei Ausfall von Schulstunden (infolge Schulreisen, Exkursionen usw.) sind immer das Rektorat, die betroffenen Fachlehrpersonen, das Sekretariat und die Erziehungsberechtigten zu informieren. Bei voraussehbaren Ausfällen muss die Einwilligung des Rektorats eingeholt werden.

## Art. 43 Voraussehbare Absenzen der Lehrperson {#art_43}

1
Die Lehrperson ist verpflichtet, für voraussehbare Absenzen (z.B. planbare Spitalaufenthalte, private Verpflichtungen) die Bewilligung beim Rektor vorgängig einzuholen.

## Art. 44 Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson {#art_44}

1
Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen. Die Schulleitung ist unverzüglich zu informieren und sorgt für eine Betreuung oder eine Stellvertretung. *

## Art. 45 Unterrichtszeiten {#art_45}

1
Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan sind einzuhalten. Eine Abänderung des Planes bedarf der Bewilligung durch den Rektor und die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Sitzungen, Unterrichtsvor- oder Nachbereitungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 46 Klassenlager {#art_46}

1
Ein Klassenlager kann in der Regel ab der 5. Primarstufe durchgeführt werden. Dieses darf höchstens eine Woche dauern und soll inhaltliche Ziele verfolgen. Klassenlager müssen durch den Rektor bewilligt werden. Neben der Klassenlehrperson muss mindestens eine weitere erwachsene Person das Lager begleiten. Die gemeindlichen Richtlinien für Lager sind einzuhalten.

## Art. 47 Schulreise {#art_47}

1
Die Schulreise ist ein bedeutendes Ereignis im Schuljahr und darf nicht grundlos wegfallen. Die Schulreise kann entfallen, wenn ein Klassenlager durchgeführt wird. Sie muss sorgfältig geplant und bezüglich Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst sein. Für Schulreisen ausserhalb der Schweizergrenze ist die Zustimmung des Rektors erforderlich. Die Klasse muss immer durch eine zweite erwachsene Person begleitet werden.

## Art. 48 Benützungsordnungen Schulanlagen und -räume <strong>*</strong> {#art_48}

1
Es gelten die entsprechenden Benützungsordnungen der Gemeinde, welche unter www.neuheim.ch zu finden sind. Die Lehrperson kontrolliert nach der Nutzung den Raum und schliesst diesen ab. *
2
Beschädigungen an Material oder Einrichtungen müssen sofort der verantwortlichen Person oder der Hauswartung gemeldet werden. *
3
Während des Sportunterrichtes sollen keine Wertgegenstände in der Garderobe deponiert werden. *

## Art. 49 Haftung {#art_49}

1
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Fahrräder, Mofas, Schmuck, Musikinstrumente, Brillen, Geld, Laptops, Mobiltelefone usw. *
2
Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten. *

## Art. 50 Information {#art_50}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung wird altersentsprechend durch die Klassenlehrperson mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. *

## Art. 51 Zweck {#art_51}

1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber Gemeinschaft und Umwelt.

## Art. 52 Grundsatz {#art_52}

1
Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können laut § 24 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.

## Art. 53 Geltungsbereich {#art_53}

1
Lehrpersonen, Schulleitung, Rektor und Schulkommission sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf Verfehlungen im Unterricht, auf den Schularealen und bei Schulanlässen. *
2
Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. *
3
Auf dem ordentlichen Schulweg liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei ihren Erziehungsberechtigten. *

## Art. 54 Zulässige Disziplinarmassnahmen {#art_54}

1
Zulässige Disziplinarmassnahmen:
Ziff.
Massnahme
Kompetenz bei
1
mündliche Ermahnung
Lehrperson
2
zusätzliche sinnvolle Hausarbeit
Lehrperson
3
zusätzliche sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten
Lehrperson
4
schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten mit Kenntnisnahme an den Rektor
Schulleitung *
5
Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz / Thematisierung beim Beurteilungsgespräch
Klassenlehrperson
6
Ausschluss sowie Nachhauseschicken vom Sportlager, vom Klassenlager, von Schulveranstaltungen (z.B. Exkursionen)
Rektor auf Antrag der Lehrperson
7
schriftlicher Verweis
Rektor
8
Androhung des Schulausschlusses
Rektor
9
befristeter Schulausschluss
Rektor
10
unbefristeter Schulausschluss
Schulkommission auf Antrag des Rektors
2
Unzulässige Disziplinarmassnahmen sind explizit:
a)
Blossstellen vor Mitschülerinnen oder Erwachsenen;
b)
Körper- und Geldstrafen;
c)
Kollektivstrafen;
d)
Einschliessen;
e)
Abzug bei Leistungsnoten.

## Art. 55 Beschwerderecht {#art_55}

1
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich beim Aussprechen von Disziplinarmassnahmen zur Sache äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen gemäss Ziff. 6–10 zu informieren und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. *
2
Erfolgt ein negativer Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz, sind die Erziehungsberechtigten vorgängig zu informieren. *
3
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Schulgesetzes. *

## Art. A1-1 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A1_1}

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