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title: "Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen"
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provisions: 11
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# Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbesondere bei ungünstigen Wetterlagen.
2 Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen,
die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schadstoffen anordnet.

## Artikel 2 {#art_2}

Koordination
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen
Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit
den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen
Stellen sicher.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7115 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Informationsstufe und Interventionsstufen
1 Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungsstufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der
entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender
Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird:
Schadstoff Schwellenwert der
Belastungsstufen: Informationsstufe
Schwellenwert der
Belastungsstufen: Interventionsstufe I
Schwellenwert der
Belastungsstufen: Interventionsstufe II
Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert
75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³
Ozon (O³), max. Stundenmittelwert
180 μg/m³
2 Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen
Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und
Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen
fest.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.

## Artikel 4 {#art_4}

Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und
Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über:
a) die Belastungssituation und -entwicklung
b) die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit
c) das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene
Verhalten, sowie
d) persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung
der Umweltsituation
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die
Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen.

## Artikel 5 Kanton Uri 40.7115 {#art_5}

Verbote der Interventionsstufen
1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren
Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind
b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und
Brauchtumsfeuer
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. *
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten
Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.

## Artikel 6 {#art_6}

Verkehrsbeschränkungen
1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes
an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für
LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen.
Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die
Kantonspolizei.

## Artikel 7 {#art_7}

Kontrolle
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.
40.7115 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Aufhebung der Verbote und Massnahmen
1 Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach
Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die
Aufhebung.

## Artikel 9 {#art_9}

Vorbereitungen
1 Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im
Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

## Artikel 10 {#art_10}

Strafbestimmung
1 Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird
mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
2 Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

## Artikel 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten
am 1. September 2007 in Kraft.
Kanton Uri 40.7115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.09.2007 01.09.2007 Erlass Erstfassung AB 14.09.2007
04.09.2007 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 2 eingefügt AB 14.09.2007
40.7115 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.09.2007 01.09.2007 Erstfassung AB 14.09.2007
Artikel 5 Abs. 2 04.09.2007 01.01.2010 eingefügt AB 14.09.2007
