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title: "Vertrag für die ambulante Behandlung"
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provisions: 18
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# Vertrag für die ambulante Behandlung

## § 1 {#par_1}

Vertragsparteien
1 Vertragsparteien einerseits sind das Kantonsspital Bruderholz, das Kantonsspital Laufen, das Kantonsspital Liestal (inkl. Kantonales Institut für Pathologie), die Kantonalen Psychiatrischen Dienste (im folgenden Spitäler genannt),
vertreten durch die Spitalverwalter, und andererseits die santésuisse, gestützt
auf Artikel 43 Absatz 4, Artikel 46 und Artikel 49 Absatz 5 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)1).

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Dieser Vertrag regelt für die Vertragspartner verpflichtend den Beitritt beziehungsweise den Rücktritt vom Vertrag, das Kostengutspracheverfahren, die
Garantie und die Leistungen der Versicherer, den Rechnungs- und Zahlungsmodus, die Bekanntgabe der notwendigen medizinischen Angaben, sowie die
Taxpunktwerte für die ambulanten Behandlungen. Für die im TARMED tarifierten Leistungen gelten die im jeweils geltenden separaten Vertrag über den
Taxpunktwert zu TARMED enthaltenen Bestimmungen.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Der Vertrag gilt für alle Personen, die bei einem vom Bund anerkannten, dem
Vertrag beigetretenen Versicherer gemäss KVG obligatorisch versichert sind
(KVG Artikel 13).
2 Nicht unter den Vertrag fallen Personen, die durch eine Gerichts- oder
Administrativbehörde ausschliesslich zur Begutachtung eingewiesen werden.
1) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
2 930.132
3 Für alle übrigen Patientinnen und Patienten gilt die regierungsrätliche Tariffestsetzung des Kantons Basel-Landschaft (Verordnung über die Taxen und
Tarife der kantonalen Krankenhäuser, kurz: Spitaltax- und Tarifverordnung).
4 Als ambulant gelten Behandlungsfälle mit einer Aufenthaltsdauer unter 24
Std. (Todesfälle und Verlegungen in ein anderes Spital innerhalb von 24 Std.
gelten als stationäre Behandlungsfälle; ebenso Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Std., bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKL2).

## § 4 {#par_4}

Beitrittsverfahren
1 santésuisse fordert die Versicherer dokumentiert und begründet zum Beitritt
zu diesem Vertrag auf.

## § 5 {#par_5}

Bestandteile des Vertrages, Verzeichnis Krankenversicherer
1 Die Anhänge 1-3 bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages:
1. Anhang 1: Taxpunktwerte der Analysenliste und der paramedizinischen
Tarife
2. Anhang 2: Übrige ambulante Leistungen
3. Anhang 3: Verzeichnis der dem Vertrag beigetretenen Versicherer
2 Die Anhänge 1 und 2 können ohne Kündigung des Vertrages einzeln neu verhandelt werden und bedürfen bei Änderung der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 6 {#par_6}

EDV / Datenaustausch
1 Die Vertragspartner bekunden ihre Bereitschaft, den Datenaustausch mittels
elektronischer Datenübermittlung zu fördern. Dabei ist es das Ziel der Spitäler
wie auch der Versicherer, eine möglichst optimale Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Verwaltungstechniken zu erreichen. Die Partner sind gehalten, ihre Lösungen so aufeinander abzustimmen, dass jeder mit minimalem Kostenaufwand seinen zwingenden Bedürfnissen entsprechende EDV-Lösungenen realisieren kann. Der Datenaustausch muss im Interesse einer Einheitlichkeit nach
dem Standpunkt des Forums für Datenaustausch erfolgen.

## § 7 {#par_7}

Wirtschaftlichkeit
1 Bei der Abklärung der Diagnose und den Behandlungen, der Pflege und Verordnung von Massnahmen sowie dem Einsatz von Mitteln und Gegenständen
beachten die Spitäler das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss KVG Artikel 56.
2) Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
3 930.132

## § 8 {#par_8}

Qualitätssicherung
1 Die Spitäler verpflichten sich, die Auflagen gemäss gesamtschweizerischem
Konzept von «H+, die Spitäler der Schweiz» betreffend Qualitätsmanagement
zu erfüllen.
2 Tarifierung, Abrechnung und Zahlung

## § 9 {#par_9}

Kostengutspracheverfahren
1 Seitens der Spitäler wird keine Kostengutsprache eingeholt; ausgenommen
sind Fälle (z.B. SL, MiGeL), in welchen eine Kostengutsprache vorgeschrieben
ist.

## § 10 {#par_10}

Rechnungsstellung
1 Schuldner der Vergütung der Leistungen im Rahmen des KVG ist der Versicherer (System des tiers payant).
2 Nichtpflichtleistungen sind direkt der Patientin / dem Patienten in Rechnung
zu stellen (tiers garant).
3 Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Analyseliste und der paramedizinischen Tarifwerke.
4 Medizinische Leistungen, die durch das Spital eingekauft werden, werden
aufgrund der Rechnung des Leistungserbringers ohne Zuschlag weiterverrechnet (Vergünstigungen müssen gemäss Art. 56 Abs. 4 KVG zwingend weitergegeben werden).
5 Die Leistungen für Analysen, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Ernährungs- und Diabetesberatung sowie für besondere nichtärztliche Beratungs-
und Pflegeleistungen werden nach eidgenössischen Tarifen abgerechnet.

## § 11 {#par_11}

Festsetzung von Tarifvereinbarungen und der Taxpunktwerte
1 Tarifvereinbarungen und die Taxpunktwerte werden zwischen den kantonalen
Vertragspartnern verhandelt. Basis bilden die gesamtschweizerischen Tarifgrundlagen.

## § 12 {#par_12}

Rechnung, Zahlung
1 Die Rechnung ist nach Abschluss der Behandlung einzureichen. Bei längerer
Behandlung erfolgt die Rechnungsstellung mindestens quartalsweise.
2 Kosten, die nach erfolgter Rechnungsstellung bekannt werden, können nachbelastet werden.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Die Zahlung erfolgt mit ESR oder gleichwertigen elektronischen Verfahren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
4 930.132
5 Vorbehalten bleibt Art. 90 KVV.

## § 13 {#par_13}

Diagnose
1 Die somatischen Spitäler geben auf der Schlussrechnung für ambulante Patientinnen und Patienten (ohne externe Zuweisungen für spezielle medizinisch
diagnostische Untersuchungen), vorbehältlich anderer Entscheide des Bundes
oder von Datenschutzbeauftragten, die Hauptdiagnose gemäss Rahmenvertrag TARMED an.
2 Bei kurzfristig erstellten Zwischen- und Schlussrechnungen (Jahresabschluss) stehen die Diagnosen zum Teil für den Ausdruck auf den Rechnungen
nicht zur Verfügung.
3 Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt in den Psychiatrischen Diensten nur
die Bekanntgabe der Kapitelüberschrift nach ICD 10.
4 Weitere Details zur Diagnose werden nur in begründeten Fällen und ausschliesslich der Vertrauensärztin / dem Vertrauensarzt des vertauensärztlichen
Dienstes des Versicherers abgegeben (KVG Art. 42, Absatz 5).
3 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Schlichtungsstelle
1 Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gemäss Ziffer 3.2 sind allfällige, grundsätzliche Streitigkeiten über Bestand, Auslegung und Anwendung
des Vertrages der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK Spitäler BL) vorzulegen.
2 Bei Streitigkeiten die die paramedizinischen Tarife betreffen, gilt das Vorgehen gemäss den jeweiligen Tarifverträgen.
3 Die Vertragsparteien richten gemeinsam die Paritätische Vertrauenskommission des Kantons BL (PVK Spitäler BL) ein. Sie besteht aus 3 Vertretern der
Spitäler und 3 Vertretern der Versicherer.
4 Die Spitäler, welche diesen Vertrag als Vertragspartner unterschrieben haben, bestimmen die Vertreter der Spitäler. santésuisse bestimmt die Vertreter
der Versicherer.
5 Der Vorsitz wird jeweils ein halbes Jahr von einer der Vertragsparteien übernommen und geht danach auf die andere Partei über. Im Übrigen organisiert
sich die PVK BL selbst. Die Zusammensetzung der PVK Spitäler BL ist also
strikte paritätisch (6 Mitglieder mit halbjährlich alternierendem Vorsitz).
6 Entscheide der PVK Spitäler BL kommen durch einfaches Mehr zustande. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann er eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter senden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
5 930.132
7 Die Vertragsparteien entschädigen ihre Vertreter und Vertreterinnen selber.

## § 15 {#par_15}

Rechtspflege
1 Kann keine Schlichtung herbeigeführt werden, so steht den Streitparteien die
Anrufung des Schiedsgerichtes nach KVG Artikel 89 offen.

## § 16 {#par_16}

Kündigung / Vertragsdauer
1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann mit einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf 31. Dezember gekündigt werden.
Für den Rücktritt gelten dieselben Fristen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften
über den Rücktritt bei neuen Tarifen im ambulanten Bereich.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, innert nützlicher Frist seit der Kündigung Verhandlungen aufzunehmen.

## § 17 {#par_17}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat3), am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ersetzt den Spitaltaxvertrag ambulant vom
24. November 20034).

## § 18 {#par_18}

Vertragsunterzeichnung
1 Dieser Vertrag wird sechsfach ausgefertigt und unterzeichnet (1 Expl. an die
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, je 1 Expl. an die Spitäler, 1 Expl. an
santésuisse).
3) Vom Regierungsrat am 28. März 2006 genehmigt.
4) GS 35.7, SGS 930.132
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
6 930.132
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0913
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
7 930.132
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.11.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0913
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0913
Anhang zu SGS 930.132, Stand 01.09.20061
77 - 1.9.2006
Anhang 1:
Taxpunktwerte der Analysenlisten und der paramedizinischen Leistungen
1. TARMED-Leistungen a)
2. Laborleistungen Fr. 0.90b) c)
3. Physiotherapie Fr . 0.90d)
4. Ergotherapie Fr . 1.10d)
5. Logopädie Fr . 1.00d)
6. Ernährungsberatung Fr . 1.00d)
7. Diabetesberatung Fr . 1.00d)
8. Besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen (Stomaberatung, Behandlungen im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung und W ochenbett durch Hebammen)d)
Fr. 0.90
gemäss separatem Vetrag über den TPW zu TARMED. Erfolgt kein Vertragsschluss über dena )
TPW zu TARMED (Festsetzungsverfahren), so erfolgt die Rechnungsstellung und Vergütung
der TARMED-Leistungen ebenfalls im System des tiers payant.
Grundlage Analyselisteb )
Der Taxpunktwert (TPW) von Fr. 0.90 resultiert aus der vom EDI per 1.1.2006 verfügtenc )
Tarifsenkung von 10 %. Die Rechtmässigkeit dieser Tarifsenkung ist Gegenstand diverser
Rechtsverfahren. Sollte die Widerrechtlichkeit der Tarifsenkung des EDI bestätigt werden, so
gilt der mit diesem Entscheid festgelegte TPW. Entsprechende Rückforderungen werden
vorbehalten.
Grundlage Paramedizinische Tarifed )
Anhang zu SGS 930.132, Stand 01.09.20062
77 - 1.9.2006
Anhang 2:
Übrige ambulante Leistungen
1. Medikamentenpreise
Die Medikamente werden zum SL-Preis bzw. wo kein solcher besteht zum
Publikumspreis verrechnet. Die Spitäler setzten alles daran, den Einsatz von
Generika und Analogpräparaten weiter zu fördern.
2. Blut- und Blutersatzmittel
Einstandspreis + Besteck
3. Verbrauchsmaterial
Einstandspreis + 10% Zuschlag *
4. Implantate (inkl. Osteosynthesematerial)
Einstandspreis + 10% Zuschlag *
5. Fremdrechnungen
Rechnungsbetrag ohne Zuschlag
6. Hämodialyse
Besondere Vereinbarungen mit santésuisse
*) Zuschlag jedoch pro Einzelposition und Spitalaufenthalt im Maximum
Fr. 450.00
