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title: "Verordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung"
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# Verordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung

## Art. 1 Tiere der Rindviehgattung {#art_1}

Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.

## Art. 2 Tiere der Schweinegattung {#art_2}

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Schweinegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 2 eingestuft werden.

## Art. 3 Tiere der Pferdegattung {#art_3}

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Pferdegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 3 eingestuft werden.

## Art. 4 Tiere der Schafgattung {#art_4}

Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Schafgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 4 eingestuft werden.

## Art. 5 Tiere der Ziegengattung {#art_5}

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Ziegengattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 5 eingestuft werden.

## Art. 6 Handelsklasse {#art_6}

1 Die Handelsklasse wird aufgrund der Fleischigkeit und des Fettgewebes bestimmt.
2 Bei Tieren der Schweinegattung und bei Gitzi ist nur die Fleischigkeit massgebend.

## Art. 7 Klassifizierungsgeräte für die Einstufung geschlachteter Tiere {#art_7}

1 Die Einstufung der Qualität geschlachteter Tiere ausser den geschlachteten Tieren der Schweinegattung erfolgt visuell.
2 Die Qualität geschlachteter Tiere der Rindviehgattung kann auch mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 1 Ziffer 3 eingestuft werden.
3 Die Qualität geschlachteter Tiere der Schweinegattung muss mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 eingestuft werden.

## Art. 8 Zulassung der Klassifizierungsgeräte {#art_8}

1 Das BLW nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 1 Ziffer 3 auf, wenn es nach Anhang 6 zugelassen worden ist.
2 Es nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 auf, wenn es nach Anhang 7 zugelassen worden ist.

## Art. 9 Einsatz der Klassifizierungsgeräte {#art_9}

1 Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 dürfen ausschliesslich von Sachverständigen der Organisation, die das BLW gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 mit der Qualitätseinstufung beauftragt hat (beauftragte Organisation), bedient werden.
2 Zugelassene Klassifizierungsgeräte dürfen ausschliesslich am Standort oder für Tiergattungen eingesetzt werden, für die sie das Zulassungsverfahren durchlaufen haben.
3 An zugelassenen Klassifizierungsgeräten dürfen keine technischen Veränderungen vorgenommen werden.

## Art. 10 Überwachung zugelassener Klassifizierungsgeräte {#art_10}

Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 Ziffer 3 und 2 Ziffer 4 müssen von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch überwacht werden.

## Art. 11 Einsatzverbot für zugelassene Klassifizierungsgeräte bei Mängeln {#art_11}

Zugelassene Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation im Rahmen der periodischen Überwachung bemängelt werden, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht für die Qualitätseinstufung eingesetzt werden.

## Art. 12 Aufhebung anderer Erlasse {#art_12}

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung des BLW vom 23. September 1999 über die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung;
2. Verordnung des BLW vom 23. September 1999 über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.
[AS 1999 3143; 2002 555; 2015 1097]
[AS 1999 2880; 2003 3741]

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
