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title: "Vorschriften über den Wildabschuss im städtischen Schonrevier Stadtratsbeschluss"
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provisions: 11
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# Vorschriften über den Wildabschuss im städtischen Schonrevier Stadtratsbeschluss

## Art. 1 mit Änderung vom 10. Juli 1959 {#art_1}

Im Wildschonrevier2 sind grundsätzlich alle auf Grund
der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd
und Vogelschutz als jagdbar erklärten Wildarten in gleicher Weise geschützt wie die gesetzlich geschützten Arten.

## Art. 2 {#art_2}

Der Abschuss von den als jagdbar erklärten Arten (Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 19293 und Jagdvorschriften für die jeweiligen Jagdjahre) darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
a. Wenn es sich um schwer verletzte oder offensichtlich krank
scheinende Tiere handelt,
b. wenn erheblicher Wildschaden festgestellt wird, der sich
nicht durch irgendwelche andere Abwehrmassnahmen verhindern lässt,
c. bei Überhandnahme von räuberischen jagdbaren Wildarten
zum Nachteil anderer Wildarten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Abschuss darf nur durch Organe der Schonrevierverwaltung erfolgen. Dies sind der Schonrevierverwalter,
dessen Stellvertreter, die Schonrevieraufseher und die mit dem
Wildschutz beauftragten Stadtförster, sofern in dem ihnen unterstellten Gebiet ein Abschuss vorzunehmen ist. Für Abschüsse von Hasen und Füchsen können jeweils wenn nötig alle im
Schonrevier tätigen Stadtförster zugezogen werden.
2 Die unter den Bedingungen von Ziffer 2 gewährten Bewilligungen gelten als Abschussbewilligungen im Sinne von § 5, Absatz 2, des Jagdgesetzes.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Schonrevierverwalter hat jedes Jahr für die laut
Ziffer 2, lit. b und c, notwendig gewordenen Abschüsse dem
Vorstand des Bauamtes I einen Abschussplan vorzulegen. Die
1 BS 2, 576; genehmigt von der Finanzdirektion am 18. September 1950.
2 Vgl. GrSTRB über den Verzicht auf die Verpachtung der Jagd im Stadtgebiet
vom 4. September 1929; BS 2, 575.
3 ZG 2, 459; OS 42, 98.
2Vorschriften über den Wildabschuss
im städtischen Schonrevier922.140
Vorlage hat so rechtzeitig zu geschehen, dass die Beschlussfassung durch die Schonrevierkommission und die Einholung
der Abschussbewilligung noch vor Beginn der Jagdzeit (§ 28
des Jagdgesetzes4 und die entsprechenden Bestimmungen der
Jagdvorschriften5) erfolgen kann.
2 Aus dem Abschussplan hat folgendes hervorzugehen:
a. Die Abschussperiode für jede einzelne Wildart,
b. für jede einzelne Wildart die Gebietsabschnitte, in denen
die Abschüsse vorzunehmen sind,
c. für Rehe die genaue Stückzahl unter Angabe von Geschlecht und allfälligen Kümmerern, für Hasen, Füchse und
Dachse die schätzungsweise Anzahl der Tiere, die für den
Abschuss freizugeben sind.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Vorstand des Bauamtes I unterbreitet den Abschussplan der Schonrevierkommission zur Beschlussfassung.
Falls die Einberufung zu einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht
möglich ist, wird der Abschussplan jedem Kommissionsmitglied
zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Falls mindestens vier Mitglieder der Schonrevierkommission
innert der gesetzten Frist begründete Bedenken gegen den Abschussplan vorbringen, ist unter allen Umständen eine Sitzung
einzuberufen.

## Art. 6 {#art_6}

Nach Beschlussfassung durch die Schonrevierkommission wird der Abschussplan vom Vorstand des Bauamtes I
durch Verfügung in Kraft gesetzt.

## Art. 7 {#art_7}

Der Schonrevierverwalter hat auf Grund des durch die
Schonrevierkommission beschlossenen und durch den Vorstand des Bauamtes I in Kraft gesetzten Abschussplanes die
Abschussbewilligung bei der Finanzdirektion einzuholen. Dabei
sind folgende Richtlinien einzuhalten:
a. Für Tiere, die wegen Krankheit oder Verletzung erlegt werden müssen, braucht keine vorherige Genehmigung eingeholt zu werden, dagegen ist sofort nach jeder Erlegung
der Finanzdirektion hierüber Rapport zu erstatten. Wegen
Krankheit erlegte Tiere sind dem Veterinär-pathologischen
Institut der Universität Zürich zur Untersuchung einzuliefern.
4 ZG 2, 459; OS 42, 98.
5 Vom Kanton Zürich herausgegebene Sammlung der eidgenössischen und
kantonalen Jagdvorschriften.
3Vorschriften über den Wildabschuss
im städtischen Schonrevier 922.140
b. 1 Die aus Rücksicht auf die Schonung der Kulturen und Schadenverhütung erforderlichen Abschüsse von Rehen,Hasen,
Füchsen und Dachsen sind während der für die Jagd gültigen Fristen vorzunehmen. Zu andern Zeiten sind Abschüsse von Rehen, Hasen und Dachsen nur in dringenden Fällen
zulässig, wofür stets Einzelbewilligungen bei der Finanzdirektion nachzusuchen sind.
2 In schweren Schadenfällen, verursacht durch Fuchs, Marder und Iltis, bei denen die Geschädigten alle zumutbaren
Vorkehrungen zu deren Verhütung getroffen hatten, kann
ein Abschuss dieser Tiere am Schadensort durch die Organe der Schonrevierverwaltung ohne vorherige Bewilligung
vorgenommen werden. Dem Personal der Schonrevierverwaltung ist im Einzelfalle ohne besondere Bewilligung
der Fang von Haarraubwild im Innern von Gebäuden, unter
Vordächern und eingefriedigten Geflügelhöfen unter Verwendung von Kastenfallen gestattet. Diese Fälle sind in den
jährlichen Berichten an die Finanzdirektion gesondert aufzuführen.
c. Elstern, Rabenkrähen und Eichelhäher dürfen vom Personal der Schonrevierverwaltung, wo diese Vögel starken
Schaden stiften, das ganze Jahr hindurch ohne besondere
Bewilligung abgeschossen werden. Auch steht dem Personal der Schonrevierverwaltung das Recht zu, die Nester
und Bruten dieser Vögel in Baumgärten und Parkanlagen
zu zerstören.
d. Für die übrigen jagdbaren Tierarten sind bei nachweisbarer
Schädigung unabhängig von der Jagdzeit stets Einzelbewilligungen bei der Finanzdirektion einzuholen.

## Art. 8 {#art_8}

Der Schonrevierverwalter hat der Schonrevierkommission über alle Abschüsse jährlich schriftlichen Bericht zu erstatten unter Vorlegung der Trophäen. Diese bleiben Eigentum der
Stadt.

## Art. 9 {#art_9}

Das erlegte Wild ist zu den offiziellen Tagespreisen zu
verkaufen. Nicht verwertbare Teile können als Tierfutter verwendet werden. Bälge und Schwarten sind von der Schonrevierverwaltung zu verwerten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Durchführung der Abschüsse hat nach streng
weidgerechten Grundsätzen zu geschehen. Insbesondere darf
Rehwild nur auf Pirsche und Anstand und nur mit der Kugel erlegt werden. Der Schrotschuss darf nur als Fangschuss und in
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im städtischen Schonrevier922.140
den Fällen, in denen er zur Verhütung von Unfällen unumgänglich ist, angewendet werden. Für den Abschuss von Rabenkrähen, Eichelhähern und Elstern sind Kleinkaliberwaffen zulässig.
Drückjagd ist nur auf Fuchs und Hase gestattet.
2 Gefallenes und gemäss Ziffer 7, lit. b, Absatz 2, erlegtes Wild ist
bei Durchführung des Abschussplanes voll anzurechnen.
3 Beim Abschuss von Wild muss ein auf Schweiss abgeführter
Gebrauchshund zur Verfügung stehen.

## Art. 11 {#art_11}

Für ausserordentliche, in dieser Regelung nicht erwähnte notwendige Abschüsse sind die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Jagd und Vogelschutz massgebend.
Art. 126 1 Das Selbsthilferecht der Grundeigentümer, Pächter
und Gutsverwalter gemäss §§ 41 und 42 des kantonalen Jagdgesetzes7 bleibt grundsätzlich gewahrt.
2 Es ist indessen in jedem Falle eine schriftliche Abschussbewilligung des zuständigen Polizeikommissariates gemäss Artikel 12 (künftig Artikel 10, Absatz 4) der Allgemeinen Polizeiverordnung8 erforderlich.
3 Vor der Bewilligung zum Abschuss von Haarwild oder von
Sperbern und Wildenten ist die Zustimmung der Schonrevierverwaltung einzuholen.
Von der kantonalen Finanzdirektion am 18. September 1950 und
19.August 1959 (neue Ziffer 12) genehmigt.
6 Eingefügt durch STRB vom 10. Juli 1959; AS 30, 384.
7 G über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929; ZG 2, 459; OS 42, 98.
8 BS 1, 463.
