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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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provisions: 8
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## § 1 {#par_1}

Name, Rechtsform, Sitz
1 Die Sozialversicherungsanstalt Thurgau ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des
Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Name ist «SVA Thurgau». Sie hat ihren Sitz in Frauenfeld.
2. Organe

## § 6 {#par_6}

Organe
1 Organe der SVA Thurgau sind:
1. die Verwaltungskommission
2.1. Verwaltungskommission

## § 7 {#par_7}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der SVA Thurgau.
2 Die Verwaltungskommission besteht aus:
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten
2. vier weiteren Kommissionsmitgliedern
3 Die Summe der jährlichen Entschädigung sämtlicher Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt maximal 40 % der Jahresbesoldung eines Mitglieds des Regierungsrats.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.2 EG AHVG/IVG

## § 8 {#par_8}

Wahl der Verwaltungskommission
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die vier weiteren
Mitglieder der Verwaltungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
2 Die Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats, der kantonalen Gerichte und
Bezirksgerichte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des
Kantons Thurgau, der SVA Thurgau und der AHV-Gemeindezweigstellen dürfen
nicht der Verwaltungskommission angehören.
3 Bestehende Mitglieder scheiden spätestens fünf Jahre nach Überschreitung des
AHV-Referenzalters aus der Verwaltungskommission aus.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission
1. verfügen über einen guten Ruf,
2. legen ihre Interessenbindungen jederzeit vollständig offen und
3. bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit.
Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften.
5 Die Finanzkontrolle prüft die Interessenbindung jährlich und die Einhaltung der
Vorschriften für die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit mindestens alle
vier Jahre.
6 Sie teilt ihre Prüfungsergebnisse dem Regierungsrat mit.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Der Verwaltungskommission obliegen folgende Aufgaben:
1 Ernennung der Direktorin oder des Direktors der SVA Thurgau
8. Erlass eines Geschäftsreglements, eines privatrechtlichen Personalreglements
und eines Reglements über die Entschädigung der Verwaltungskommission
4. Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Arbeitsverhältnisse, die auf die SVA Thurgau übergehen
1 Die Arbeitsverhältnisse der beim Sozialversicherungszentrum Thurgau tätigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
die SVA Thurgau über.
2 Gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen erst nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes enden, gehen ebenfalls auf die SVA Thurgau über. Die Kündigungsfristen laufen unverändert weiter.
EG AHVG/IVG 831.2
3 Befinden sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Kündigungsschutz, gehen
ihre Arbeitsverhältnisse ebenfalls auf die SVA Thurgau über. Die entsprechenden
Fristen laufen unverändert weiter.
4 Wer nicht einverstanden ist, dass sein Arbeitsverhältnis auf die SVA Thurgau übergeht, hat dies vorgängig schriftlich anzuzeigen.
5 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der bisherigen Anstalten wird beim
Übertritt ins Arbeitsverhältnis mit der SVA Thurgau die bei der Verwaltung des
Kantons Thurgau geleistete Dienstzeit angerechnet.

## § 16 {#par_16}

Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die SVA Thurgau übergehen
1 Folgende Arbeitsverhältnisse gehen nicht auf die SVA Thurgau über:
1. befristete Arbeitsverhältnisse, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
enden
2. vom Sozialversicherungszentrum Thurgau auf den Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigte Arbeitsverhältnisse
3. Arbeitsverhältnisse, die mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge
Unfall oder Krankheit am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden
4. Arbeitsverhältnisse, die mit der Vollendung des 65. Altersjahres am Tag vor

## § 17 Inkrafttreten dieses Gesetzes enden {#par_17}

Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau
1 Die SVA Thurgau meldet dem Personalamt des Kantons Thurgau sämtliche
Arbeitsverhältnisse, die nicht übernommen werden und die nicht unter § 16 fallen.
2 Sie übernimmt vom Personalamt des Kantons Thurgau die Personaldossiers derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf sie übergehen.
831.2 EG AHVG/IVG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.10.2025 01.05.2026 Erstfassung 44/2025
