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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Stadion Zürich Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Stadion Zürich Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich, Zweck und Bestandteile
1Für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Berner- und Pfingstweidstrasse (Grundstücke Kat.-Nrn. AL 8189, AL 7821, AU 5993,
AU 5994, AU 6346, AU 6175 und AU 6229) wird ein privater
Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. PBG festgesetzt.
2Der Gestaltungsplan ermöglicht den Neubau eines Stadions
mit Mantelnutzungen.
3Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:2000 vom
28. März 2003 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Vorgehendes und ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung im Planungsgebiet keine Anwendung.
4Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

## Art. 3 {#art_3}

Teilgebiete
Der Geltungsbereich wird in folgende Teilgebiete aufgeteilt:
A: Stadion (Kernnutzung) mit Mantelnutzungen
B: Mantelnutzung
C: Service-Fläche

## Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_4}

Empfindlichkeitsstufen
Das ganze Planungsgebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung
zugeordnet.

## Art. 5 {#art_5}

Geschosszahl
1Die Zahl der Vollgeschosse ist im Rahmen des PBG frei.
2Es ist ein anrechenbares Untergeschoss mit höchstens
16 000 m2 anrechenbarer Fläche zulässig; Dachgeschosse sind
nicht gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäudemantel
Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über die im Plan
aufgeführten Gebäudemäntel hinausragen ausser
a) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Erker und auskragende Gebäudeecken bis max. 1/10 der betreffenden Fassadenlänge um höchstens 1,5 m.
b) technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Liftaufbauten, Sende- und Empfangsanlagen, Treppenhäuser, Oberlichter, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von
erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von
1,2 m und dergleichen.
c) Entfluchtungsanlagen. Diese dürfen bis auf den Boden
geführt werden.
d) Fussgängerpasserellen.

## Art. 7 {#art_7}

Nutzweise
1Zulässig sind Sport- und Kulturnutzungen mit zugehörigen Nebenräumen (Kernnutzung) sowie Wohnnutzung und mässig störende Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe (Mantelnutzungen).
2In Voll- und Untergeschossen ist im Rahmen der nach Art. 8
zulässigen Ausnützung eine vermietbare Verkaufsfläche von
höchstens 25 000 m2 zulässig. Dazu zählen Verkaufs- und damit verbundene Lagerflächen ohne allgemeine Erschliessung.
3Es besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Wohnanteils.
4Das Teilgebiet C sowie die nicht von Gebäuden überstellten
Bereiche der Teilgebiete A und B haben als flexibel zu nutzende Flächen vorwiegend einen Hartbelag aufzuweisen und sind
grundsätzlich für das Publikum und Serviceleistungen bestimmt. Zulässig sind untergeordnete Bauten wie Telefonkabinen, Einrichtungen für den Ticketverkauf, Verpflegungs- und
Verkaufsstände, Anschlussbauten für Fussgängerüberführungen und Fussgängerzugänge zum Stadion, Stellplätze für
Einsatzfahrzeuge, Cars etc., Velounterstände und dergleichen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung
1Die maximale anrechenbare Geschossfläche für das Gesamtareal beträgt 100 000 m2.
2Für Mantelnutzungen sind davon zulässig im
Teilgebiet A: 34 000 m2
Teilgebiet B: 26 000 m2
3Zwischen den Teilgebieten A und B ist eine Verlagerung anrechenbarer Mantelnutzfläche von max. 4000 m2 gestattet.
4Zur im Sinne von § 255 Abs. 1 PBG anrechenbaren Geschossfläche zählen alle jene Räume in Vollgeschossen, die dem
Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht dazu
zählen im Bereich des Stadions (Kernnutzung) das Spielfeld,
weitere offene Flächen für den Spielbetrieb, Tribünen, Konstruktionsräume unter Tribünen und offene Erschliessungsflächen.

## Art. 9 {#art_9}

Hochhäuser
1In den Teilgebieten A und B sind Hochhäuser zulässig, die der
Genehmigung im Sinne von § 285 PBG bedürfen.
2Für die Beurteilung des Schattenwurfs im Sinne von § 30
Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung massgebend ist ein
längs der Hardturm-/Förrlibuckstrasse und Stadionplatz anzuordnendes Vergleichsprojekt, dessen massgebliche Fassaden
auf den dortigen Baulinien anzuordnen sind und dessen Höhe
i.S.v. § 278 Abs. 3 PBG auf der Kote von 425.40 m ü.M. sowie
dessen Firsthöhe im Sinne von § 281 PBG auf 432.40 m ü.M.
zu liegen hat. Bei diesem Vergleichsprojekt ist zudem ab dem
gewachsenen Boden durchwegs eine Gebäudehöhe von 25 m

## Art. 10 und eine zusätzliche Firsthöhe von 7 m einzuhalten.2 {#art_10}

Abstände
Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Gebäudeabstände arealintern unterschritten werden.

## Art. 11 {#art_11}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
2Es ist insbesondere zu gewährleisten, dass ein nahtloser Übergang zum durch Baulinien gesicherten und im Zuge des
Stadion-Baus zu erstellenden Platz auf der Ostseite erfolgt.

## Art. 12 C. Verkehrserschliessung und Parkierung {#art_12}

Erschliessung
1Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt von der Berner- und der Pfingstweidstrasse her über den
unmittelbar westlich des Planungsgebietes zu erstellenden Verkehrsknoten.
2Für Anlieferungen sind zwei Zufahrten direkt ab der Bernerstrasse, Vorfahrten und untergeordnete Anlieferungen sind
auch im Bereich der Förrlibuckstrasse zulässig.
3Für die Bedürfnisse des Stadions sind zwei Fussgängerpasserellen über die Pfingstweidstrasse zu erstellen.
4Die Erschliessung für den Langsamverkehr (Fussgänger und
Radfahrer) ist auf die bestehenden sowie die geplanten Haltestellen des öffentlichen Verkehrs resp. auf die angrenzenden
Radwege auszurichten.
5Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen,
dass auf die Inbetriebnahme des Einkaufszentrums hin ein Angebot der Güteklasse B gemäss kantonaler Wegleitung gesichert ist. Ein solches erfordert auf diesen Zeitpunkt hin eine
entsprechende Verdichtung des bestehenden Fahrplans der
Buslinie 54 bis 1 Stunde nach Schliessung des Einkaufszentrums für den Fall, dass das Tram Zürich West dannzumal noch

## Art. 13 nicht in Betrieb stehen sollte.3 {#art_13}

Sicherheit
Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Flächen und Räume, insbesondere der Stadionanlage, Zugängen,
Parkierungsanlagen sowie Plätzen und Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

## Art. 14 {#art_14}

Parkierung von Personenwagen
1Im gesamten Planungsgebiet sind max. 1250 Autoabstellplätze
zulässig. Wird zunächst allein das Teilgebiet B überbaut, dürfen
lediglich max. 250 Abstellplätze erstellt werden. Innerhalb dieser Maximallimiten richtet sich die Zahl der zulässigen Abstellplätze nach der städtischen Parkplatzverordnung vom
11. Dezember 1996.
2Die Abstellplätze sind lenkungswirksam zu bewirtschaften
(Gebührenpflicht ab erster Minute).
3Die Abstellplätze dürfen mehrfach genutzt werden, wobei im
Total Fahrtenlimiten einzuhalten sind, die gestützt auf die nachfolgend aufgeführten spezifischen Verkehrpotenziale (SVP) zu
bestimmen sind (Ein- und Ausfahrten pro Tag, 365 Tage pro
Jahr):
Nutzungsart SVP Beschäftigte SVP Besucher
Einkauf 2.5 18.0
Restaurants 2.5 18.0
Freizeit 2.5 18.0
Hotel 2.5 4.8
Nutzungsart SVP Beschäftigte SVP Besucher
Büro, Dienstleistung 2.5 4.8
Kongress 2.5 9.0
Park and Ride 3.0
Stadion (Zuschauer, 60 Tage pro Jahr) 2.0
4Pro Kalenderjahr sind folgende Fahrtenlimiten einzuhalten:
a) Teilgebiet A
aa) Im Jahr, in dem das Shopping Center im Stadion in
Betrieb genommen wird, sowie in den anschliessenden zwei Kalenderjahren beträgt die jährliche Fahrtenlimite 2.525 Mio.
bb) Danach reduziert sich die jährliche Fahrtenlimite auf
2.38 Mio, sobald die Erreichbarkeit des Stadions mit
dem öffentlichen Verkehr durch eine neue Tramlinie
in der Pfingstweidstrasse mit Anbindung an den
Bahnhof Zürich-Altstetten oder andere Massnahmen
in vergleichbarem Ausmass verbessert worden ist.
Erfolgt diese Verbesserung im ersten Kalenderhalbjahr, wird die Reduktion ab Juli, im Übrigen ab
1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.
cc) Nach weiteren zwei Kalenderjahren reduziert sich die
jährliche Fahrtenlimite auf 2.23 Mio.
dd) In jedem Fall reduziert sich die jährliche Fahrtenlimite
um je 57 300 Fahrten, wenn in den Gebieten Maag-
Areal Plus, Toni-Areal und Hardturm-Areal je 75 %
der dort zulässigen Ausnützung realisiert sind.
b) Teilgebiet B
aa) Im Jahr, in dem das Teilgebiet B nach Gestaltungsplan überbaut ist und genutzt wird, sowie in den anschliessenden zwei Kalenderjahren beträgt die jährliche Fahrtenlimite 175 000.
bb) Danach reduziert sich die jährliche Fahrtenlimite entsprechend den für das Teilgebiet A festgelegten
Grundsätzen auf 164 000 bzw. 155 000 Fahrten.
cc) In jedem Fall reduziert sich die jährliche Fahrtenlimite
um je 4400 Fahrten, wenn in den Gebieten Maag-
Areal Plus, Toni-Areal und Hardturm-Areal je 75 %
der dort zulässigen Ausnützung realisiert sind.4
c) Park and Ride-Plätze
aa) Mindestens 100 Abstellplätze sind als Park and Ride-
Plätze auszuscheiden und zu bewirtschaften.
bb) Die Park and Ride-Plätze dürfen montags bis freitags
erst nach 16.00 Uhr Kurzparkierern zur Verfügung
gestellt werden.
cc) Die mit den Park and Ride-Plätzen verbundenen
Fahrten sind in den Fahrtenlimiten von Teilgebiet A
enthalten.
d) Gesamtbetrachtung
Eine teilgebietsweise Betrachtung findet nur solange statt,
als nicht beide Teilgebiete nach Gestaltungsplan überbaut
sind und genutzt werden.
5Wird bei der Realisierung des Gestaltungsplanes in Nutzungsart und/oder Nutzungsmass wesentlich (20 %, mindestens
2000 m2 je Nutzungsart) und fahrtenrelevant von den Vorgaben
des Gestaltungsplans bzw. von den dem Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde liegenden Annahmen abgewichen, trifft
die Baubehörde mit dem baurechtlichen Entscheid hierfür die
erforderlichen Anordnungen, insbesondere zur Anpassung der
Fahrtenlimiten. Dabei dürfen die Fahrtenlimiten gemäss Abs. 4
nicht überschritten werden.
6Es ist mit geeigneten technischen und betrieblichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der festgelegten Limiten kontrolliert werden kann. Der zuständigen Behörde ist periodisch
Bericht zu erstatten.
7Wird die jährliche Fahrtenlimite überschritten, haben die
Grundeigentümer und Nutzer nach eigenem Ermessen ausreichende Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl zu treffen.
Wird die Fahrtenzahl dreimal hintereinander überschritten oder
zeichnet sich ab, dass die Fahrtenanzahl nicht befriedigend plafoniert werden kann, hat die Baubehörde geeignete Massnahmen zu deren Einhaltung anzuordnen. Sie kann dabei insbesondere eine nutzungsbestimmte Zuordnung der Abstellplätze
gemäss der städtischen Parkplatzverordnung oder andere geeignete Massnahmen wie zeitliche und/oder örtliche Begrenzungen des Abstellplatzangebotes verlangen.

## Art. 15 {#art_15}

Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge und Cars
1Für Velos und Mofas sind sichere und gut zugängliche Abstellplätze in Eingangsnähe anzubieten. Deren Anzahl und Ausstattung bestimmt sich nach den Richtlinien der Bausektion vom
27. Februar 1996 und den Empfehlungen des zugehörigen
Merkblatts.
2Es sind genügend Abstellplätze für Cars zu erstellen.

## Art. 16 D. Ökologischer Ausgleich, Ver- und Entsorgung {#art_16}

Ökologischer Ausgleich
Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.

## Art. 17 {#art_17}

Energie
1Der Heizenergiebedarf darf die um 10 % reduzierten Werte
gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten.
2Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, sofern damit nicht unverhältnismässige Mehrkosten
verbunden sind oder soweit der Energiebedarf nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind auch zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.

## Art. 18 {#art_18}

Meteorwasser
1Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist soweit möglich dem Grundwasser zuzuführen.
2Meteorwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist
im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen
Entwässerungsplans abzuleiten.

## Art. 19 {#art_19}

Abfälle
Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 20 E. Schlussbestimmung {#art_20}

In-Kraft-Treten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.5
1 StRB vom 2. Februar 2005.
2 Geändert durch StRB vom 2. Februar 2005.
3 Eingefügt durch StRB vom 2. Februar 2005.
4 Geändert durch StRB vom 2. Februar 2005.
5 Genehmigt von der Baudirektion am 13. April 2005 ; In-Kraft-Setzung auf den
23. April 2005.
