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title: "Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden"
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# Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden

## Art. 1 {#art_1}

Landeskirche
1 Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Nidwalden ist die
Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohner.
2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3 Sie hat ihren Sitz in Stans.

## Art. 2 {#art_2}

Kirchgemeinden und Kapellgemeinden
1 Die Landeskirche gliedert sich in die römisch-katholischen Kirchgemeinden und Kapellgemeinden, welche zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.1)
2 Die Kirchgemeinden und Kapellgemeinden sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften ihrer römisch-katholischen Einwohner; als Glieder
der Landeskirche unterstehen sie der landeskirchlichen Rechtsetzung.
1) Gemäss Art. 6 Gemeindegesetz bestehen folgende Kirch- und Kapellgemeinden: Stans,
Ennetmoos, Dallenwil, Stansstad, Obbürgen, Kehrsiten, Büren, Buochs, Ennetbürgen,
Wolfenschiessen, Oberrickenbach, Beckenried, Hergiswil, Emmetten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Wenn in dieser Verfassung und in der auf ihr beruhenden Gesetzgebung von Kirchgemeinden die Rede ist, sind darunter auch die Kapellgemeinden zu verstehen.

## Art. 3 {#art_3}

Verhältnis zu Staat und Kirche
1. allgemein
1 Die Landeskirche ordnet durch diese Verfassung im Rahmen der
Kantonsverfassung und der übrigen staatlichen Gesetzgebung ihre
Angelegenheiten selbständig.
Art. 4 2. staatliche Aufsicht
1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht
innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Behörden.
2 Die Aufsicht über die Landeskirche steht dem Landrat zu; bei schwerer
Pflichtverletzung hat dieser die notwendigen Massnahmen endgültig anzuordnen.
3 Die Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz2).
Art. 5 3. römisch-katholische Kirche
1 In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
2 Zum Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen ist im Rahmen des Bundesrechts der Landrat3) zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
1. allgemein
1 Landeskirche und Kirchgemeinden besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.
2 Vorbehalten bleiben die dem Kanton zustehenden Pflichten und Befugnisse auf kirchlichem Gebiet.
2) NG 171.1
3) Art. 34 Abs. 2 KV
Art. 7 2. Landeskirche
1 Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben:
1. Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten;
2. Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und
kirchlichen Behörden;
3. Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer
Kantone;
4. Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften;
5. Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben
und Lasten;
6. weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
Art. 8 3. Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben.
2 Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung
Aufgaben übertragen.

## Art. 9 {#art_9}

Mitgliedschaft
1 Glied der Landeskirche ist jeder römisch-katholische Kantonseinwohner, solange er nicht durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten
der Kirchgemeinde aus der römisch-katholischen Kirchgemeinde austritt.4)
2 Wer der Landeskirche angehört, ist Glied der Kirchgemeinde, in welcher er Wohnsitz hat.

## Art. 10 {#art_10}

Aktivbürgerrecht
1 Aktivbürger sind die Glieder der Landeskirche beziehungsweise der
Kirchgemeinden, welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht besitzen.
2 Ausländer, die seit mindestens sechs Jahren in der Schweiz und seit
mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben und im übrigen die
Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, erhalten das Aktivbürgerrecht
auf schriftliche Anmeldung beim Präsidenten der Kirchgemeinde.
4) Art. 38 KV
3 Die Geistlichen der Landeskirche und der Kirchgemeinden besitzen in
der Landeskirche und in der Kirchgemeinde, in welcher sie Wohnsitz
haben, das Aktivbürgerrecht, auch wenn sie die Voraussetzungen von
Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllen.

## Art. 11 {#art_11}

Geistliche
1 Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen Rechtsordnung.
2 Für die geistlichen Ämter besteht keine bestimmte Amtsdauer; die Abberufung von einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen
Rechtsordnung.
3 Im übrigen sind insbesondere betreffend die Beendigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Personalgesetzgebung5) sinngemäss anzuwenden, soweit nicht die Gemeindeordnung oder der Anstellungsvertrag etwas anderes vorsieht. *

## Art. 12 {#art_12}

Anwendbares Recht
1 Soweit die vorliegende Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes vorschreiben, findet die kantonale Gesetzgebung auf die Landeskirche und die Kirchgemeinden sinngemäss Anwendung.
2 Die landeskirchlichen Gewalten

## Art. 13 {#art_13}

Allgemein
1 Die Gewalten der Landeskirche sind:
1. das Kirchenvolk;
2. der Grosse Kirchenrat;
3. der Kleine Kirchenrat.
5) NG 165
2.1 Das Kirchenvolk

## Art. 14 {#art_14}

Abstimmung
1. obligatorisch
1 Das Kirchenvolk ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung, für den Beschluss über die Gesamtrevision der Kirchenverfassung sowie für die Auflösung der Landeskirche.
2 In die Zuständigkeit des Kirchenvolkes fallen weiter: *
1. die Beschlussfassung über Anträge gemäss Art. 17, denen der
Grosse Kirchenrat nicht zustimmt;
2. die Beschlussfassung über vom Grossen Kirchenrat erlassene
oder abgeänderte Gesetze, denen die Stimmberechtigten der
Landeskirche einen Gegenvorschlag gemäss Art. 19 Abs. 1 gegenüberstellen;
3. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates übersteigen.
Art. 15 * 2. fakultativ
1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses von 250 Stimmberechtigten oder den Kirchenräten von mindestens drei Kirchgemeinden verlangt oder vom Grossen Kirchenrat beschlossen wird:
1. die vom Grossen Kirchenrat erlassenen Gesetze;
2. die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates betreffend Ausgaben,
welche die Hälfte des Betrages seiner Finanzkompetenzen übersteigen.
Art. 16 3. konsultativ
1 Der Grosse Kirchenrat ist befugt, das Kirchenvolk über die Aufnahme
einzelner Grundsätze in die landeskirchliche Gesetzgebung oder das
Vorgehen bei der Vorbereitung eines dem Kirchenvolk zustehenden
Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.
2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Grossen Kirchenrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei
der Vorbereitung des Sachgeschäftes.
3 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse,
in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Art. 17 * Antragsrecht
1. Form
1 Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen
und müssen eine Begründung enthalten.
Art. 18 * 2. Inhalt
1 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem übergeordneten Recht
oder, sofern sie nicht die Revision der Kirchenverfassung verlangen, der
Kirchenverfassung widerspricht.
Art. 19 * 3. Berechtigung
1 Anträge können stellen:
1. 1000 Stimmberechtigte oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Gesamtrevision der Kirchenverfassung verlangt wird;
2. 500 Stimmberechtigte, die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Teilrevision der
Kirchenverfassung verlangt wird;
3. 250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei
Kirchgemeinden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt
wird.
2 Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die Unterschriften binnen
zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages beim Präsidium des
Grossen Kirchenrates einzureichen.
Art. 20 * Gegenvorschlag
1 Der Grosse Kirchenrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 500 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können einem Antrag des Grossen Kirchenrates betreffend
Teilrevision der Kirchenverfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können vom Grossen Kirchenrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
4 Bei Gegenvorschlägen gemäss Abs. 2 und 3 sind die Unterschriften
binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages
beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung der Vorlage
des Grossen Kirchenrates zu erfolgen.
Art. 21 * Verfahren
1. allgemein
1 Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der
Stimmberechtigten sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur
Abstimmung zu bringen.
2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.
3 Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden.
Art. 22 * 2. Abstimmung
1 Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise
der Vorlage des Grossen Kirchenrates, zur Abstimmung zu bringen; bei
Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu
bringen.
2 Bei einem Gegenvorschlag können die Stimmberechtigten sowohl dem
Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, als
auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen
sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben
werden.
3 Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen richtet sich sinngemäss nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz6).
Art. 23 * Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes über die
Form von Anträgen und Gegenvorschlägen, die Unterschriftensammlung, die Urnenabstimmung und die Rechtspflege sind sinngemäss anwendbar.
Art. 24–26 * …
6) NG 132.2
2.2 Der Grosse Kirchenrat
Art. 27 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Grosse Kirchenrat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen.
2 Fünf Mitglieder werden von den Mitgliedern des Dekanates Nidwalden
aus ihrer Mitte gewählt. *
3 35 Mitglieder werden von den Kirchgemeinden gewählt, wobei Mitglieder des Dekanates Nidwalden nicht wählbar sind. *
4 Jede Kirchgemeinde wählt die Mitglieder, die ihr aufgrund der Zahl der
Kirchenglieder zukommen; dabei hat jede Kirchgemeinde Anspruch auf
mindestens ein Mitglied.
Art. 28 * Sitzverteilung
1 Für die Verteilung der Sitze auf die Kirchgemeinden ist die kantonale
Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.
2 Der Kleine Kirchenrat stellt durch Beschluss fest, wieviele Mitglieder
des Grossen Kirchenrates in jeder Kirchgemeinde zu wählen sind.
3 Dabei sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes
über die Sitzverteilung für den Landrat sinngemäss anzuwenden.
Art. 29 Wahl
1. Zeitpunkt
1 Die Wahlen in den Grossen Kirchenrat sind bis Ende Juni jenes Jahres
durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende
geht. *
2 Ersatzwahlen können jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.
Art. 30 2. Verfahren
1 Die Wahl in den Kirchgemeinden wird gemäss der Gemeindegesetzgebung7) durch die Gemeindeversammlung oder durch die Urnenabstimmung durchgeführt; die Wahl ist als Mehrheitswahl durchzuführen,
soweit nicht durch landeskirchliches Gesetz die Verhältniswahl eingeführt wird.
7) NG 171.1
2 Das Dekanat bestimmt das Verfahren für die Wahl der eigenen Abordnung selbst. *
Art. 31 Zugehörigkeit
1 Der abtretende Grosse Kirchenrat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Grossen Kirchenrates im Amt.
2 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung8).
Art. 32 * Konstituierung
1 Nach jeder Gesamterneuerung ist der Grosse Kirchenrat durch das
bisherige Präsidium, auch wenn dieses dem Grossen Kirchenrat nicht
mehr angehört, spätestens auf Ende September zur konstituierenden
Sitzung einzuberufen.
2 Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl des neuen Präsidiums
durch das bisherige Präsidium geleitet.
3 Der Kleine Kirchenrat erstattet aufgrund der durch die Kirchgemeinden, im Falle von Wahlbeschwerden durch den Regierungsrat beziehungsweise das Verfassungsgericht gemeldeten Ergebnisse über die
Wahlen Bericht, worauf der Grosse Kirchenrat seine Zusammensetzung
feststellt.
4 Anschliessend an die Feststellung der Zusammensetzung nimmt das
bisherige Präsidium den neugewählten Mitgliedern den Amtseid oder
das Handgelübde ab, worauf die Wahl des Kleinen Kirchenrates erfolgt.
Art. 33 * Aufgaben und Befugnisse
1. Gesetzgebung
1 Der Grosse Kirchenrat erlässt in der Form des Gesetzes:
1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und
Pflichten der Mitglieder der Römisch-Katholischen Landeskirche
und der Kirchgemeinden bestimmen;
2. alle grundlegenden Bestimmungen über die Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der landeskirchlichen Gewalten und der
Kirchgemeinden.
2 Er erlässt in eigener Kompetenz:
1. Verordnungen, zu denen er durch diese Verfassung zuständig erklärt wird;
8) NG 161.1
2. Verordnungen zur Vollziehung der landeskirchlichen Gesetze.
3 Der Grosse Kirchenrat kann unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 in der
Form eines Gesetzes Konkordate genehmigen.
4 Im übrigen hat der Grosse Kirchenrat jene Erlasse auszuarbeiten, die
er dem Kirchenvolk zur Beschlussfassung vorlegt.
Art. 34 2. Wahlen
1 Der Grosse Kirchenrat hat zu wählen:
1. aus seiner Mitte die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates;
2. aus der Mitte des Kleinen Kirchenrates den Präsidenten und den
Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des
Grossen Kirchenrates sind, auf die Dauer von zwei Jahren;
3. aus seiner Mitte zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter;
4. aus seiner Mitte die Mitglieder und den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und allfälliger weiterer Kommissionen;
5. den Sekretär, der zugleich Sekretär des Kleinen Kirchenrates ist;
6. die von der Landeskirche im Einverständnis mit dem Diözesanbischof angestellten Geistlichen, die Beamten und Angestellten, sofern nicht durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des
Grossen Kirchenrates dafür der Kleine Kirchenrat zuständig erklärt wird.
Art. 35 3. Sachgeschäfte
1 In die Zuständigkeit des Grossen Kirchenrates fallen weiter:
1. * der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an das Kirchenvolk gemäss Art. 17–20;
2. die Feststellung über das Ergebnis der Wahl des Grossen Kirchenrates und der Abstimmungen der Landeskirche;
3. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen;
4. die Beschlussfassung über Ausgaben, für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss des Kirchenvolkes
dem Grossen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen
sind;
5. die Festsetzung der jährlichen Voranschläge;
6. * die Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und des
Rechenschaftsberichtes des Kleinen Kirchenrates;
7. * …
8. * die Beschlussfassung über das Arbeitsverhältnis und die Entlöhnung der Geistlichen und Angestellten der Landeskirche und über
die Schaffung neuer Stellen bei der Landeskirche, soweit der
Grosse Kirchenrat diese Kompetenzen nicht dem Kleinen Kirchenrat überträgt;
9. die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen;
10. die Aufsicht über die Verwaltung der Landeskirche;
11. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Grossen Kirchenrat
übertragenen Aufgaben.
Art. 36 Einberufung
1 Der grosse Kirchenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2 Er wird einberufen:
1. wenn es der Präsident oder der Kleine Kirchenrat anordnet;
2. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung
unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
3 Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.
Art. 37 Antragsrecht
1 Das Recht, dem Grossen Kirchenrat Anträge zu stellen, haben der
Kleine Kirchenrat sowie jedes Mitglied und jede Kommission des
Grossen Kirchenrates.
Art. 38 Verhandlungen
1. Teilnahme
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Kirchenrates teilzunehmen.
Art. 39 2. Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Grossen Kirchenrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
2 Der Grosse Kirchenrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung
oder aus anderen wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den
Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.
3 … *
4 Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates sind zu veröffentlichen. *
Art. 40 3. Geschäftsordnung
1 Der Grosse Kirchenrat wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident
verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung
durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kleinen Kirchenrates
ersetzt.
2 Der Sekretär führt das Protokoll, welches dem Grossen Kirchenrat zur
Genehmigung vorzulegen ist.
3 Der Grosse Kirchenrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates
weiter ordnen.
Art. 41 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates
1 Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates nehmen an den Abstimmungen teil.
2 Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich
auf die Aufsicht über den Kleinen Kirchenrat beziehen, haben sie sich
der Stimmabgabe zu enthalten.
Art. 42 Geschäftsprüfungskommission
1 Der Grosse Kirchenrat wählt aus seiner Mitte eine ständige Geschäftsprüfungskommission von drei bis fünf Mitgliedern.
2 Die Geschäftsprüfungskommission hat die der Aufsicht unterliegenden
Geschäfte zu prüfen und sich die hiefür notwendigen Auskünfte zu beschaffen; sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des
Kleinen Kirchenrates auf Rechtmässigkeit und auf Zweckmässigkeit der
Organisation überprüfen und dabei in alle Protokolle und Akten der
Landeskirche Einsicht nehmen.
3 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet dem Grossen Kirchenrat
Bericht; sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Voranschlages und der Rechnung und nimmt zu allen weiteren die Finanzen der Landeskirche berührenden Geschäften Stellung.
2.3 Der Kleine Kirchenrat
Art. 43 Wahl
1 Der Kleine Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon eine Person dem Dekanat Nidwalden angehören muss. *
2 Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Grossen Kirchenrates
durchzuführen; eine Ersatzwahl kann jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.
3 Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und beträgt vier Jahre.
Art. 44 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Kleine Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche; er
vertritt die Landeskirche nach aussen.
2 Der Kleine Kirchenrat ist für alle landeskirchlichen Angelegenheiten,
soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen werden, zuständig, insbesondere für:
1. den Erlass von Reglementen;
2. den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie
der Beschlüsse und Entscheidungen der zuständigen landeskirchlichen und kantonalen Gewalten, soweit diese Befugnis nicht
besonderen Organen vorbehalten ist;
3. die Wahl von Kommissionen sowie von Beamten und Angestellten, sofern er durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des
Grossen Kirchenrates dafür zuständig erklärt wird;
4. die Vorberatung aller Geschäfte, die vom Grossen Kirchenrat zu
behandeln sind;
5. die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen die Landeskirche aufgefordert wird;
6. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen;
7. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche der Landeskirche
durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne
Rücksicht auf Ziff. 6, oder für welche durch die Gesetzgebung,
den Voranschlag oder im Einzelfall durch Beschluss des Grossen
Kirchenrates dem Kleinen Kirchenrat weitergehende Vollmachten
übertragen sind;
8. die Verwaltung des Vermögens der Landeskirche;
9. der Erlass von Pflichtenheften für Geistliche im Einverständnis mit
dem Diözesanbischof sowie für Beamte und Angestellte;
10. die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene
Kalenderjahr;
11. die Planung der Aufgaben und der Tätigkeiten der Landeskirche;
12. die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Grossen Kirchenrates übertragen werden.
Art. 45 Verhandlungen
1 Die Sitzungen des Kleinen Kirchenrates sind nicht öffentlich.
2 Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates sind bei den Beschlussfassungen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt
aber den Stichentscheid.
Art. 46 Protokoll
1 Über die Verhandlungen des Kleinen Kirchenrates ist ein Protokoll zu
führen, das nicht öffentlich ist.
2 Das Protokoll ist vom Kleinen Kirchenrat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 47 Weitere Vorschriften
1 Der Grosse Kirchenrat kann durch Verordnung die Organisation und
das Verfahren des Kleinen Kirchenrates weiter ordnen.
2 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung9).
3 Finanzhaushalt der Landeskirche
Art. 48 Grundsatz
1 Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.
Art. 49 Mittelbeschaffung
1 Die Landeskirche verfügt über den gemäss der kantonalen Gesetzgebung der Landeskirche zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.
9) NG 161.1
2 Die Kirchgemeinden können durch landeskirchliches Gesetz zu Beiträgen an den Finanzbedarf der Landeskirche und zum Ausgleich der von
den Kirchgemeinden zu tragenden Lasten verpflichtet werden.
Art. 50 Mittelverwendung
1 Die Mittel der Landeskirche sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung
für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton zu verwenden.
2 Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 51 Beschlussfassung
1 Sämtliche Aufwendungen der Landeskirche sind mit dem Voranschlag
oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 35 Ziff. 3 und 4
und Art. 44 Ziff. 6 bis 8 bleiben vorbehalten.
2 Ausgaben, die nicht mit dem Voranschlag beschlossen werden, sind
den zuständigen Organen in besonderen Vorlagen zur Beschlussfassung zu unterbreiten, insbesondere:
1. grössere Ausgaben mit Investitionscharakter;
2. ausserordentliche einmalige Ausgaben;
3. weitere Aufwendungen, die im laufenden Rechnungsjahr nicht
vollständig abbezahlt beziehungsweise abgeschrieben werden
können.
Art. 52 Finanzkompetenzen
1 Das Gesetz legt fest, über welche einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben der Grosse Kirchenrat und der Kleine Kirchenrat frei
bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann.
2 Wo der Voranschlag gemäss Art. 53 für bestimmte Aufgaben Mittel bereit stellt, ist der Kleine Kirchenrat an die Finanzkompetenzen gemäss
Abs. 1 nicht gebunden.
Art. 53 Voranschlag
1 Der Grosse Kirchenrat setzt jeweils bis spätestens Mitte Dezember
nach einem Entwurf des Kleinen Kirchenrates den Voranschlag für das
folgende Rechnungsjahr fest.
Art. 54 * …
Art. 55 Rechnung
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 In der Verwaltungsrechnung sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen
des Rechnungsjahres auszuweisen.
3 Die Vermögensbilanz hat den Stand und die Zusammensetzung des
landeskirchlichen Vermögens am Jahresende auszuweisen.
4–5 … *
Art. 56 Weitere Gesetzgebung
1 Die Landeskirche hat durch landeskirchliches Gesetz die weiteren notwendigen Bestimmungen über den Finanzhaushalt zu erlassen, insbesondere über die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates und
des Kleinen Kirchenrates, über den Finanzausgleich, über den Beitrag
an das Bistum, über die Finanzierung der landeskirchlichen Seelsorge.
4 Die Kirchgemeinden
Art. 57 Anwendbares Recht
1 Für die Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung10), soweit durch die Kirchenverfassung nicht etwas anderes
bestimmt wird.
Art. 58 Bestand
1 Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden
bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des
Landrates.
2 Die Umwandlung einer Kapellgemeinde in eine Kirchgemeinde bedarf
der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde.
Art. 59 Mittelverwendung
1 Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden.
10) NG 171.1
2 Die Kirchgemeinde ist befugt, Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit
sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen. *
Art. 60 Kirchliche Stiftungen
1 Die kirchlichen Stiftungen sind bestimmungsgemäss und sorgfältig zu
verwalten.
2 Die Erträgnisse sind gemäss dem Stiftungszweck zu verwenden; sie
fallen der Kirchgemeinde zu, soweit diese die Aufgaben der Stiftung erfüllt.
3 Für Stiftungen, die durch die Kirchgemeinde oder zuhanden der Kirchgemeinde errichtet wurden, gilt, sofern der Stiftungsakt oder das
Gewohnheitsrecht nichts anderes bestimmt, der Kirchenrat als Stiftungsrat; dieser hat der Kirchgemeinde über Bestand des Stiftungsvermögens und Verwendung des Stifungsertrages jährlich Rechenschaft
abzulegen.
Art. 61 * Entlöhnungsvereinbarung
1 Die Entlöhnung der Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Katechetinnen und Katecheten sowie von weiteren im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen wird im
Rahmen einer unter den Kirchgemeinden abzuschliessenden und vom
Grossen Kirchenrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.
2 Die Kirchgemeinden können den Kirchenrat zum Abschluss von Entlöhnungsvereinbarungen ermächtigen.
3 Hat die Mehrheit der Kirchgemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung
zugestimmt, kann sie der Grosse Kirchenrat für alle Kirchgemeinden
verbindlich erklären; der Finanzausgleich schafft hiefür die Voraussetzungen.
Art. 62 Gemeindeversammlung
1 Für die Gemeindeversammlung gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung11).
2 Der Gemeindeversammlung der Kirchgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Wahl (Präsentation) der Geistlichen
zu.12)
11) NG 171.1
12) Art. 89 Abs. 3 KV
Art. 63 Kirchenrat
1. allgemein
1 Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenrates richten sich nach den
Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung13).
Art. 64 * 2. Seelsorgerinnen und Seelsorger
1 Der Kirchenrat hat im Einvernehmen mit den Seelsorgerinnen und
Seelsorgern die pastoralen Belange zu fördern und zu unterstützen.
2 Die Anordnung und Gestaltung der Gottesdienste und sonstigen Kulthandlungen sowie die Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sind
Sache des zuständigen Pfarrers oder Pfarrprovisors; in Fragen der
Gottesdienstordnung ist der Kirchenrat anzuhören.
Art. 65 3. Religionsunterricht
1 Der Kirchenrat sorgt dafür, dass an den öffentlichen und privaten
Schulen der durch Art. 39 der Kantonsverfassung gewährleistete Religionsunterricht erteilt wird.
Art. 66 4. Kollekten
1 Kirchenopfer und Sammlungen für Zwecke, für welche sonst die Kirchgemeinde aus allgemeinen Mitteln aufzukommen hätte, können im Einverständnis zwischen Pfarramt und Kirchenrat aufgenommen werden;
der Kirchenrat hat den Ertrag zu verwalten und darüber den Stimmberechtigten Rechnung abzulegen.
2 … *
Art. 67 5 . Kunstobjekte
1 Sollen Bauten, Bauteile oder sonstige Objekte von künstlerischem
oder historischem Werte verändert werden, sind vorher Kunstsachverständige zur Begutachtung beizuziehen.
2 Inventargegenstände von künstlerischem oder historischem Werte dürfen nicht veräussert werden.
3 Über die im Besitz der Kirchgemeinde oder einer kirchlichen Stiftung
befindlichen Gegenstände von künstlerischem oder historischem Wert
ist ein zweckmässiges Inventar anzulegen.
13) NG 171.1
Art. 68 Gemeindeverbände
1 Die Kirchgemeinden können nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung14) Gemeindeverbände bilden.
2 Die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden bedürfen für ihre Entstehung zusätzlich zu den Voraussetzungen der Gemeindegesetzgebung15)
der Genehmigung durch den Kleinen Kirchenrat; dieser hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Statuten des Gemeindeverbandes dem
Bundesrecht, dem kantonalen Recht sowie dieser Verfassung nicht widersprechen und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.
5 Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der
Landeskirche
Art. 69 Teilrevision
1 Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die
Teilrevision der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung.
2 Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die
Teilrevision nach dem in Art. 70 festgelegten Verfahren.
Art. 70 Gesamtrevision
1 Wird die Gesamtrevision der Verfassung verlangt, so ist das Begehren
dem Kirchenvolk vorzulegen.
2 Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der
neuen Verfassung dem Grossen Kirchenrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.
3 Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Kirchenrat und ist binnen sechs Wochen nach den für die Wahl des
Grossen Kirchenrates geltenden Vorschriften zu wählen.
4 Die revidierte Verfassung ist dem Kirchenvolk vorzulegen, wobei Gegenvorschläge ausgeschlossen sind; wird sie verworfen, so gilt die Revision als abgelehnt. *
14) NG 171.1
15) NG 171.1
Art. 71 Annahme der Verfassungsbestimmungen
1 Die Vorlage ist angenommen, wenn sie in der Urnenabstimmung durch
das Kirchenvolk mit einfacher Mehrheit gutgeheissen wird.
2 Sie tritt, nachdem der Grosse Kirchenrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat in Kraft,
wenn sie hiefür nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Art. 72 Auflösung der Landeskirche
1 Die Auflösung der Landeskirche kann durch Beschluss des Grossen
Kirchenrates oder durch Volksbegehren beantragt werden.
2 Der Beschluss des Grossen Kirchenrates bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder; das Volksbegehren erfordert die Unterschriften von einem Fünftel der Aktivbürger der Landeskirche.
3 Über die Auflösung der Landeskirche ist binnen sechs Monaten seit
dem Beschluss des Grossen Kirchenrates beziehungsweise seit der
Einreichung des Volksbegehrens die Urnenabstimmung durchzuführen.
4 Wird in der Urnenabstimmung die Auflösung der Landeskirche beschlossen, so führt der Grosse Kirchenrat die Liquidation durch.
6 Einführungsvorschriften
Art. 73 Inkrafttreten
1 Die Kirchenverfassung tritt, wenn das Kirchenvolk sie in der Urnenabstimmung mit einfacher Mehrheit gutgeheissen und der Verfassungsrat
das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung
durch den Landrat sofort in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung erlangt die Landeskirche
ihre juristische Persönlichkeit.
Art. 74 Grosser Kirchenrat
1 Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung tritt der von den Kirchgemeinden gewählte römisch-katholische Kirchenverfassungsrat für den
Rest der Amtsdauer in die Stellung des Grossen Kirchenrates.
2 Der Verfassungsrat hat auf Einberufung durch den Präsidenten binnen
Monatsfrist seit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung zusammenzutreten und den Kleinen Kirchenrat zu wählen.
3 Solange keine Verordnung über die Organisation und das Verfahren
des Grossen Kirchenrates gemäss Art. 40 Abs. 3 vorliegt, sind die Bestimmungen der Landratsverordnung16), insbesondere über die Verhandlungsordnung und die parlamentarischen Vorstösse, sinngemäss
anzuwenden.
Art. 75 Finanzhaushalt
1 Bis die landeskirchliche Gesetzgebung über den Finanzhaushalt erlassen ist, gilt folgendes:
1. Der Grosse Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 50'000.–
Franken und jährlich wiederkehrend 10'000.– Franken unter Vorbehalt von Art. 15 Ziff. 2 frei beschliessen;
2. Der Kleine Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 10'000.–
Franken und jährlich wiederkehrend 2000.– Franken frei beschliessen;
3. Der Anteil der Landeskirche an dem von den juristischen Personen erhobenen Steuerzuschlag für die Kirchensteuer ist zu verwenden, wie folgt:
a) 10 Prozent stehen der Landeskirche zur Verfügung;
b) 20 Prozent sind einem Fonds zuzuweisen, aus welchem
der Grosse Kirchenrat finanziell bedrängten Kirchgemeinden Beiträge ausrichten kann;
c) der Rest ist den einzelnen Kirchgemeinden im Verhältnis
der Zahl ihrer Kirchenglieder zuzuweisen.
Art. 76 Veröffentlichung
1 Die durch den Landrat genehmigte Kirchenverfassung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Nachdem das Kirchenvolk von Nidwalden der vorliegenden Verfassung in der Urnenabstimmung vom 26. Oktober 1975 zugestimmt hat,
wird diese als angenommen erklärt. Die vorliegende Verfassung wird
durch den Landrat von Nidwalden genehmigt und tritt dadurch sofort in
Kraft.17)
16) Heute Landratsgesetz NG 151.1 und Landratsreglement NG 151.11
17) In Kraft seit 2. Juli 1976 gemäss Landratsbeschluss vom 2. Juli 1976, A 1976, 886
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.1975 02.07.1976 Erlass Erstfassung A 1976, 996
24.09.2000 14.03.2001 Art. 11 Abs. 3 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 14 Abs. 2 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 15 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 17 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 18 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 19 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 20 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 21 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 22 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 23 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 24 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 25 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 26 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 27 Abs. 2 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 27 Abs. 3 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 28 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 30 Abs. 2 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 32 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 33 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 35 Abs. 1, 6. geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 35 Abs. 1, 7. aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 39 Abs. 3 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 39 Abs. 4 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 43 Abs. 1 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 54 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 55 Abs. 4 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 55 Abs. 5 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 59 Abs. 2 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 61 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 64 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
24.09.2000 14.03.2001 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.09.2000 14.03.2001 Art. 70 Abs. 4 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.1975 02.07.1976 Erstfassung A 1976, 996
Art. 11 Abs. 3 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 14 Abs. 2 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 15 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 17 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 18 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 19 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 20 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 21 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 22 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 23 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 24 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 25 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 26 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 27 Abs. 2 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 27 Abs. 3 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 28 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 29 Abs. 1 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 30 Abs. 2 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 32 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 33 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 35 Abs. 1, 1. 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 35 Abs. 1, 6. 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 35 Abs. 1, 7. 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 35 Abs. 1, 8. 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 39 Abs. 3 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 39 Abs. 4 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 43 Abs. 1 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 54 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 55 Abs. 4 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 55 Abs. 5 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 59 Abs. 2 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 61 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 64 24.09.2000 14.03.2001 totalrevidiert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Art. 66 Abs. 2 24.09.2000 14.03.2001 aufgehoben A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 70 Abs. 4 24.09.2000 14.03.2001 geändert A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
