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title: "Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern"
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provisions: 25
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# Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern

## Art. 1 I. Familienpflege (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und
nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als
Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.
2 Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten,
wenn Geschwister aufgenommen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Eignung
a) Grundsatz
1 Pflegeeltern bedürfen einer Eignungsbescheinigung, wenn sie sich für eine bewilligungspflichtige4 Aufnahme von Pflegekindern zur Verfügung stellen.
1 SR 211.222.338.
2 sGS 911.1.
3 Abgekürzt PKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Dezember 2012; Art. 18 und 19 in Bezug
auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 in Vollzug ab 1. Januar 2014; übrige Bestimmungen in
Vollzug ab 1. Januar 2013.
4 Vgl. Art. 1 Abs. 4 und Art. 4 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
nGS 48–46
912.3

## Art. 3 {#art_3}

b) Voraussetzungen
1 Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn:
a) die Pflegeeltern:
1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere
oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;
3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

## Art. 4 {#art_4}

c) Verfahren
1 Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ab.
2 Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses erfüllt sind.
3 Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über:
a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;
b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege;
c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter und Gesundheit von Pflegekindern.

## Art. 5 {#art_5}

d) Verzeichnis geeigneter Pflegeeltern
1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung.
2 Das Verzeichnis ist nicht öffentlich.

## Art. 6 {#art_6}

Mitteilungspflicht
1 Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderungen der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheinigung betreffen.
2 Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der
elterlichen Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung
eines Kindes in Familienpflege mit.
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## Art. 7 {#art_7}

Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege gilt mit dem Entscheid über die Platzierung der zuweisenden Behörde oder der Inhaber der elterlichen Sorge als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme innert zehn Tagen
nach erfolgter Mitteilung nicht untersagt.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10 der
eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19775 wird sachgemäss angewendet.
2 Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vormundin oder dem Vormund, der Beiständin oder dem Beistand und von der zuweisenden Behörde Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

## Art. 9 II. Tagespflege (2.) {#art_9}

Geltungsbereich
1 Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens fünf Kindern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).
2 Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten,
wenn Geschwister betreut werden.

## Art. 10 {#art_10}

Eignung
a) Grundsatz
1 Tagespflegeeltern bedürfen für die regelmässige Betreuung von Tagespflegekindern gegen Entgelt einer Eignungsbescheinigung.

## Art. 11 {#art_11}

b) Verfahren
1 Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die zur
Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).
2 Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach
Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.
5 SR 211.222.338.
912.3

## Art. 12 {#art_12}

Mitteilungspflicht
1 Die Tagespflegeeltern teilen der zuständigen Stelle die Aufnahme eines Kindes
zur Tagespflege mit.

## Art. 13 {#art_13}

Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn
die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der
Aufnahme nicht untersagt.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober
19776 wird sachgemäss angewendet.
2 Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen
Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten
Tatsachen verlangen.

## Art. 15 III. Allgemeine Bestimmungen (3.) {#art_15}

Zusammenarbeit
1 Das Amt für Soziales:
a) fördert in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden sowie den
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Pflegekinderwesen7;
b) sorgt für angemessene Angebote der Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern.

## Art. 16 {#art_16}

Entschädigung der Pflegeeltern
1 Die Entschädigung der Pflegeeltern richtet sich nach der Verordnung über die
anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember
20198.*

## Art. 17 {#art_17}

Beizug von Sachverständigen
1 Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen beiziehen und ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:
a) Eignungsabklärung;
6 SR 211.222.338.
7 Art. 3 Abs. 2 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338.
8 sGS 381.21.
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b) Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19779.
2 Sachverständig ist, wer:
a) eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie
abgeschlossen hat;
b) Kenntnisse in Familienfragen nachweist.

## Art. 18 {#art_18}

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
1 Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 197710.
2 Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege.

## Art. 19 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_19}

11

## Art. 20 {#art_20}

12

## Art. 21 {#art_21}

13

## Art. 22 {#art_22}

14

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197815 wird aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmungen
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten
ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines
Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.
9 SR 211.222.338.
10 SR 211.222.338.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 nGS 31–111 (sGS 912.3).
912.3

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 ab 1. Januar 2013 angewendet.
2 Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 dieses Erlasses
werden ab 1. Januar 2014 angewendet.
912.3
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103 17.12.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–46
17.12.2019 01.01.2020 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103
