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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 19
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# Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Environment and Natural Resources des Departements Life Sciences und
Facility Management.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl
Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.

## § 3 Studienform {#par_3}

1 Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
2 Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist
schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

## § 4 Studiendauer {#par_4}

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Anrechnung

## § 5 von Credits {#par_5}

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden
während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
Beschränkung
der Belegung
von Wahlpflicht-

## § 6 und Wahlmodulen {#par_6}

Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann mengenmässig beschränkt werden.
414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources
Modulsprache

## § 7 und Moduldurchführung {#par_7}

1 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache
durchgeführt.
2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten
Wahlpflicht- oder Wahlmodul.
B. Zulassung zum Studium

## § 8 Zulassungsbedingungen {#par_8}

1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hochschulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder
in einem verwandten Gebiet oder über einen gleichwertigen Hochschulabschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss § 9 erfolgreich
absolviert.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der
Abschlüsse.

## § 9 Eignungsabklärung {#par_9}

1 Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen
und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.
2 Zusätzlich zur Motivation werden folgende Kompetenzen überprüft:
a. Spezifische Fachkompetenzen
b. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.
3 Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.
4 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Auflagen und
Ergänzungsleistungen zur

## § 10 Zulassung {#par_10}

Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen
oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

## § 11 Nachbesserung {#par_11}

1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit
kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet wurde und
Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335
b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

## § 12 Nachprüfungen {#par_12}

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen in
nicht bestandenen Modulen angeboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.
Expertinnen

## § 13 und Experten {#par_13}

1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung
erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

## § 14 Masterarbeit {#par_14}

1 Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht
und einer mündlichen Prüfung.
2 Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden. Die Anforderungen sind in der Modulbeschreibung geregelt.
3 Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur
Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.
4 Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5
Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der
Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei
Uneinigkeit gilt § 13 Abs. 3.
Wiederholung

## § 15 von Modulen {#par_15}

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen, sofern Art oder Umfang
der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden
Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls verändert, sind
alle Leistungsnachweise zu wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die
Beurteilung des Moduls übernommen.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss§ 16.3 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Environment and Natural Resources» abgeschlossen.
414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources

## § 17 Abschlussvoraussetzungen {#par_17}

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
a. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,
b. die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und
c. 90 Credits erreicht sind.

## § 18 Abschlussnote {#par_18}

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im
Studium benoteten Module zusammen.
2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
E. Schlussbestimmung
Genehmigung
und

## § 19 Inkrafttreten {#par_19}

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft.

## § 20 F. Übergangsbestimmungen {#par_20}

1 Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life
Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» begonnen
haben, können bis zum Ende des Herbstsemesters 2017/2018 wählen,
ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources
wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen
aus dem Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural
Resource Sciences» angerechnet werden.
2 Studierende, die weiterhin im Masterstudiengang Life Sciences
mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» studieren und ihr Studium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen
haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Studium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and
Natural Resources» ab. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural
Resource Sciences» angerechnet werden.3
1 OS 72, 105; Begründung siehe ABl 2017-02-03. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 13. Dezember 2016.
2 LS 414.252.3.
3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 501; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335
Anhang
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
Environment and Natural Resources an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung
(OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er
kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
