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title: "Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen"
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provisions: 14
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# Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

## § 1 I. Geltungsbereich, Zuständigkeit {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten
Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Nidwalden oder Zug angehören.
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87
ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom
16. September 20053.4
* G 2005 392
1 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 200a. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 875
4 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
2 Nr. 202a

## § 2 {#par_2}

Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
(ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

## § 3 {#par_3}

Aufsichtsübernahme
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde
von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie
eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger
Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend
die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.5

## § 4 II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde {#par_4}

Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der
ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie
für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die
ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und
kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne der Art. 85,
86 und 86a ZGB wahr.6
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit
der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen
Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
5 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
6 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
Nr. 202a 3
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen
und Richtlinien erlassen.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben im Besonderen
Die Aufsichtsbehörde prüft
a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB),
b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB),
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs
und der Liquidität,
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde,
e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu
bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB)7.

## § 6 {#par_6}

Aufsichtsmittel
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen
Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur
Verfügung:
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane,
b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
c. die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin,8
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
f. die Anordnung von Expertisen,
g. die Ersatzvornahme,
h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB9,
i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung,
k. die Ernennung des fehlenden Organs10.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
7 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
8 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
9 SR 311.0
10 Eingefügt durch Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
4 Nr. 202a

## § 7 III. Aufgaben der Stiftung {#par_7}

Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen:
a. die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang),11
b. den Bericht der Revisionsstelle,
c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,
d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen,
insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen,
Einsicht nehmen.

## § 8 {#par_8}

Mitteilungspflicht
Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.
IV. Änderung, Umwandlung und Aufhebung

## § 9 der Stiftung12 {#par_9}

Zuständige Behörde
1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig
für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen
die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85ff. und 88
Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
11 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
12 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).

## § 10 Nr. 202a 5 {#par_10}

Entscheide
1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung
sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.13
2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch
der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA
zum Entscheid.

## § 11 V. Rechtspflege {#par_11}

Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen
und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.

## § 12 VI. Gebühren {#par_12}

Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die
Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.15
13 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
14 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
15 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-034).
6 Nr. 202a

## § 13 {#par_13}

Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von
300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten
vollen Franken, höchstens aber von 3300 Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf
maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

## § 14 VII. Schlussbestimmungen {#par_14}

Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in
Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
Luzern, 16. September 2005
Für den Konkordatsrat
Der Präsident: Paul Niederberger
Die Vizepräsidentin: Yvonne Schärli
