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title: "Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen"
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# Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt, in Ergänzung der Bestimmungen des GesG,
a die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen,
b * …
c die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in den öffentlichrechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons.
2–4 … *
2 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle für die Anordnung der Ersatzvornahme nach Artikel 26 Absatz 5 GesG. *

## Art. 3 {#art_3}

Formen der Behandlungsdokumentation
1 Die Behandlungsdokumentationen nach Artikel 26 GesG können sowohl
handschriftlich als auch in anderer geeigneter Form, insbesondere elektronisch, geführt werden.
1) BSG 811.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-74
811.011 2

## Art. 4 {#art_4}

Elektronische Behandlungsdokumentation
1 Das bei elektronischen Behandlungsdokumentationen eingesetzte Informatiksystem muss insbesondere sicherstellen, dass
a die Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
b die Daten während der Bearbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben (Integrität),
c dokumentiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt im System
eingegeben, verändert oder gelöscht hat (Revisionsfähigkeit),
d die Daten für die Einsichtnahme und Herausgabe nach Artikel 39a GesG
verfügbar sind.
2 Elektronische Behandlungsdokumentationen sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen insbesondere zu schützen vor
a äusseren Einwirkungen,
b unerlaubter Veränderung,
c Zugriff durch und Übermittlung an unbefugte Personen.
3 Die datenbearbeitende Stelle legt schriftlich fest, welche Grundschutzmassnahmen und welche zusätzlichen Schutzmassnahmen zu treffen sind.

## Art. 5 {#art_5}

Zugriff auf Behandlungsdokumentationen und Einsichtnahme
1 Die Behandlungsdokumentationen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte
sie nicht einsehen können.
2 Innerhalb von Institutionen muss der Zugriff auf die Behandlungsdokumentationen so geregelt sein, dass die Einsichtnahme auf den Teil der Behandlungsdokumentation beschränkt wird, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötig
ist.
3 Die Einsichtnahme durch Patientinnen und Patienten sowie die Herausgabe
der Behandlungsdokumentation richten sich nach Artikel 39a GesG.

## Art. 6 {#art_6}

Aufbewahrungspflicht
1 Die Behandlungsdokumentationen sind so lange aufzubewahren, als sie für
die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zwanzig Jahren nach Abschluss der Behandlung. *
2 … *
3 Für Behandlungsdokumentationen, die über Behandlungen erstellt werden,
deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst spät verwirklichen können, ist eine angemessen längere Aufbewahrungsfrist vorzusehen.
3 811.011
3 … *
Art. 7–10 * …
4 Information der Bevölkerung über die Entnahme von Organen

## Art. 11 und Gewebe bei Verstorbenen {#art_11}

1 Das Gesundheitsamt orientiert die Bevölkerung regelmässig über die Voraussetzungen der Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen, insbesondere durch Publikationen in den amtlichen Publikationsorganen der
Gemeinden. *
5 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des
Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des

## Art. 12 Gesundheitswesens des Kantons {#art_12}

Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte
1 Werden zur elektronischen Datenverarbeitung Personen oder Organisationen
beigezogen, die nicht der Institution angehören (Outsourcing), so muss die Institution mit den beauftragten Personen und Organisationen einen schriftlichen
Vertrag über die Datenbearbeitung abzuschliessen.
2 Der Vertrag muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
a Umfang der Datenbearbeitung,
b Bestimmungen über die Schweigepflicht,
c Auflagen und Vereinbarungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Vorschriften über die

## Art. 13 Aufnahme bestimmter Vertragsbestimmungen erlassen. * {#art_13}

Information des Personals
1 Das mit der Behandlung und Pflege betraute Personal ist über seine Rechte
und Pflichten nach den Vorschriften des Gesundheitsgesetzes (Art. 22 bis 38)
und seiner Ausführungsverordnungen zu informieren.
811.011 4

## Art. 14 {#art_14}

Wegleitung
1 Patientinnen und Patienten sind bei Eintritt in die Institution über ihre Rechte
und Pflichten nach den Vorschriften des Gesundheitsgesetzes und dieser Verordnung durch eine schriftliche, allgemein verständliche Wegleitung zu informieren.
2 Die Wegleitung enthält insbesondere Hinweise über
a die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, insbesondere über Obduktion und Entnahme von Organen und Gewebe, soweit
diese in der betreffenden Institution durchgeführt werden,
b die Patientenberatungsstellen,
c die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation sowie über das
Recht auf Einsichtnahme und Herausgabe derselben nach GesG.
3 Zusammen mit der Wegleitung sind den Patientinnen und Patienten Informationen über die Organisation der Institution, den Tagesablauf sowie die
Regeln der Institution zu übergeben.

## Art. 15 {#art_15}

Privatsphäre
1 Die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren.
2 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, während der dafür festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Soweit es die Organisation der Institution zulässt, ist den Patientinnen und Patienten auch zu gestatten, ausserhalb
der festgelegten Besuchszeiten Besuche zu empfangen.
3 Auf die Wünsche der Patientinnen und Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, ihrer Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen
ist angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies in ärztlicher, pflegerischer
und betrieblicher Hinsicht erforderlich und möglich ist.

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten
1 Die Patientinnen und Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere
a den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen
Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen,
b die Regeln des Hauses zu befolgen,
c auf Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu
nehmen,
d zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen.
5 811.011

## Art. 17 {#art_17}

Entlassung
1 Beim Entscheid über die Entlassung von pflegebedürftigen Patientinnen und
Patienten ist angemessen zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung nach
der Entlassung gewährleistet ist.
2 Bestehen die Patientinnen und Patienten entgegen fachlichem Rat und nach
erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der Entlassung, so
haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern,
wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsbestimmungen
1 Das nach Artikel 4 Absatz 3 erforderliche Schutzmassnahmenkonzept für
elektronische Behandlungsdokumentationen ist innert zwölf Monaten nach Inkraftreten dieser Verordnung zu erstellen.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV)2) wird
wie folgt geändert:

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bern, 23. Oktober 2002 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch-Balmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) Aufgehoben durch Änderung Gemeindeverordnung, BSG 170.111; BAG 10–68
811.011 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-74
25.08.2010 01.11.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert 10-68
24.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1, b aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 3 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Titel 3 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 9 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben 12-97
16.12.2020 01.03.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 21-001
30.06.2021 01.08.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-057
19.10.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 22-088
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 22-094
7 811.011
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.10.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-74
Ingress 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 1 Abs. 1, b 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 1 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 1 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 1 Abs. 3 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 1 Abs. 4 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 2 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 6 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 geändert 22-094
Art. 6 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Titel 3 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 7 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 8 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 9 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 10 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 11 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 11 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 11 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 12 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
