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title: "Verordnung über Förderbeiträge für den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH)"
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provisions: 17
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# Verordnung über Förderbeiträge für den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen für den vorzeitigen Ersatz einer fossil betriebenen Heizung und den Ersatz einer Übergangslösung, soweit diese auf
dem Gebiet der Stadt betrieben werden.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung bezweckt:
a. die Förderung der Treibhausgasreduktion;
b. die Erreichung einer umweltverträglichen Wärmeversorgung;
c. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der
Stadt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Fossil betriebene Heizungen sind Öl- und Gasheizungen.
2 Der Ersatz einer fossil betriebenen Heizung vor Ablauf der
Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren gilt als vorzeitig.
3 Übergangslösungen sind fossil betriebene Heizungen, die gemäss Art. 65 oder 66 Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)3 bewilligt wurden.

## Art. 4 B. Beitrag {#art_4}

Die Stadt richtet Beiträge aus für:
a. den vorzeitigen Ersatz von fossil betriebenen Heizungen;
b. den Ersatz von Übergangslösungen.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024.
3 vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
Geltungsbereich
Zweck
Begriffe
Beitragsobjekte
2Verordnung über Förderbeiträge für

## Art. 5 den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH)734.510 {#art_5}

Folgende Eigentümerinnen und Eigentümer von fossil betriebenen Heizungen und von Übergangslösungen können Beiträge beantragen:
a. natürliche Personen sowie Körperschaften und Stiftungen
des privaten Rechts;
b. städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1
Finanzhaushaltverordnung4;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge werden entrichtet, wenn:
a. mit dem Beitragsgesuch gleichzeitig ein Förderbeitragsgesuch für den Heizungsersatz gemäss Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und
energiepolitischen Ziele (VGL)5 und Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele
(AB VGL)6 eingereicht wird; und
b. das Förderbeitragsgesuch gemäss lit. a bewilligt wird.

## Art. 7 {#art_7}

Kein Anspruch auf einen Beitrag für fossil betriebene Heizungen besteht, wenn:
a. ein Gesuch für den vorzeitigen Heizungsersatz gemäss
Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und
Heizungsoptimierung7 bewilligt wurde; oder
b. ein Entschädigungsanspruch gemäss AB WVV8 besteht.

## Art. 8 {#art_8}

Kein Anspruch auf einen Beitrag für Übergangslösungen
besteht, wenn:
a. vor dem Ausfall der fossil betriebenen Heizung:
1. eine Möglichkeit für einen Anschluss an ein thermisches
Netz oder einen Energieverbund mit energiepolitischer
Legitimation bestand, und
2. die fossil betriebene Heizung zum Zeitpunkt des möglichen Anschlusses die Amortisationsdauer von fünfzehn
Jahren erreicht hatte; oder
b. die Übergangslösung weniger als ein Jahr in Betrieb war.
4 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
5 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360.
6 vom 21. Dezember 2022, AS 732.361.
7 vom 7. September 2022, AS 734.500.
8 vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
Beitragssubjekte
Bedingungen
Ausschluss
a. fossil
betriebene
Heizungen
b. Übergangslösungen
3Verordnung über Förderbeiträge für

## Art. 9 den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH) 734.510 {#art_9}

Die Beiträge bemessen sich nach den anrechenbaren
Investitionskosten und der verkürzten Amortisationsdauer.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die anrechenbaren Investitionskosten bemessen sich
nach Kostenpauschalen.
2 Für fossil betriebene Heizungen und Übergangslösungen gelten die Kostenpauschalen für Gasheizungen und Gasgeräte zur
dezentralen Wärmeerzeugung gemäss Anhang 2 AB WVV9.

## Art. 11 {#art_11}

Die verkürzte Amortisationsdauer ergibt sich aus der
Differenz zwischen:
a. der Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren; und
b. den Betriebsjahren der fossil betriebenen Heizung oder der
Übergangslösung.

## Art. 12 {#art_12}

Die Betriebsjahre ergeben sich aus der Differenz zwischen:
a. dem Jahr der Inbetriebnahme der neuen Heizung; und
b. dem Jahr der Installation der fossil betriebenen Heizung
oder der Übergangslösung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der beitragsberechtigte Anteil der anrechenbaren Investitionskosten ergibt sich gemäss Anhang 3 AB WVV10 aus
dem Verhältnis zwischen:
a. der verkürzten Amortisationsdauer gemäss Art. 11; und
b. der Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren.
2 Der Beitrag ergibt sich aus dem Produkt:
a. der anrechenbaren Investitionskosten gemäss Art. 10; und
b. dem beitragsberechtigten Anteil gemäss Abs. 1.

## Art. 14 {#art_14}

Der Beitrag für Übergangslösungen beträgt die Hälfte
des Beitrags für den vorzeitigen Ersatz von fossil betriebenen
Heizungen gemäss Art. 13.

## Art. 15 {#art_15}

Das Verfahren, die Beitragsgewährung und die Auszahlung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der
VGL11 und der AB VGL12.
9 vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
10 vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
11 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360.
12 vom 21. Dezember 2022, AS 732.361.
Bemessungsgrundsatz
Anrechenbare
Investitionskosten
Verkürzte
Amortisationsdauer
a. Berechnung
b. Betriebsjahre
Beitragsbemessung
a. fossil
betriebene
Heizungen
b. Übergangslösungen
Verfahren, Beitragsgewährung
und Auszahlung
4Verordnung über Förderbeiträge für
den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH)734.510

## Art. 16 C. Schlussbestimmungen {#art_16}

1 Bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer
oder der Aufhebung gemäss Art. 26 Abs. 2 Reglement über das
Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung13
werden Gesuche über Restwertentschädigungen gemäss Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung bewilligt.
2 Diese Verordnung ist anwendbar für Gesuche über Restwertentschädigung, die:
a. gemäss Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung eingereicht wurden; und
b. im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer oder der Aufhebung gemäss Art. 26 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung hängig sind.

## Art. 17 {#art_17}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
13 vom 7. September 2022, AS 734.500.
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
