---
title: "Gesetz über die Denkmalpflege"
id: 85b6f541-978c-4e57-9f79-49cd4ce29ecf
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "426.41"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/426.41/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/85b6f541-978c-4e57-9f79-49cd4ce29ecf
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21329/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c55d567b94593192c97cd6d673b2dcb6a0a1cfc7cbb737d69003a5ae750db6f4
provisions: 43
---

# Gesetz über die Denkmalpflege

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Erfassung, die Pflege und den Schutz von unbeweglichen und beweglichen Denkmälern im Kanton Bern.
2 Für die unbeweglichen Denkmäler gilt die Baugesetzgebung, soweit dieses
Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
3 Für bewegliche Denkmäler in Archiven kantonaler Stellen und der Gemeinden
gelten die Vorschriften über diese Archive, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff des Denkmals
1 Denkmäler sind Objekte, die einzeln oder als Gruppe wegen ihres besonderen kulturellen, historischen oder ästhetischen Wertes geschützt oder erhalten
werden sollen.
2 Als unbewegliche Denkmäler kommen namentlich Baudenkmäler sowie
archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne
der Baugesetzgebung in Betracht.
3 Als bewegliche Denkmäler kommen namentlich Kulturgüter wie Kunst- und
Gebrauchsgegenstände, Träger von Schriften, Bildern und anderen Daten, geschichtliche Quellen sowie archäologische Funde in Betracht.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-123
426.41 2

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer, der Kanton, die Gemeinden sowie Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen,
arbeiten zusammen.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden hinsichtlich der unbeweglichen
Denkmäler richten sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht
besondere Vorschriften enthält.
2 Die kantonalen Fachstellen sorgen für die Erfassung und die Überwachung
des Schutzes der verzeichneten beweglichen Denkmäler, soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse nicht besondere Vorschriften enthalten.

## Art. 5 {#art_5}

Schonung, Erhaltung und Schutz
1 Denkmäler sind entsprechend ihrer Bedeutung von allen schonend zu behandeln.
2 Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und
solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer
Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an ihnen
überwiegt, zu schützen.

## Art. 6 {#art_6}

Entdeckungen
1 Für Entdeckungen von und an unbeweglichen Denkmälern gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung.
2 Wer auf öffentliche Sachen stösst, die als bewegliche Denkmäler gelten könnten und die bisher nicht als solche wahrgenommen bzw. verzeichnet worden
sind, hat dies unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.

## Art. 7 {#art_7}

Erfassung und Untersuchung
1 Eigentümerinnen und Eigentümer haben den Behörden zu gestatten, ein Objekt zu erfassen und zu untersuchen.
2 Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zu ersetzen.
3 426.41

## Art. 8 {#art_8}

Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1 Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden können Schutzvorkehrungen
wie statische Sicherungen, Notdächer und Abschrankungen treffen, wenn einem Denkmal die Beschädigung oder der Zerfall droht und dessen Eigentümerin oder Eigentümer nach Aufforderung nicht selber Abhilfe schafft.
2 Das Gemeinwesen, das die Vorkehrungen ergreift, trägt die Kosten, soweit es
nicht um Massnahmen geht, die aufgrund baupolizeilicher oder anderer Vorschriften von der Eigentümerin oder vom Eigentümer zu treffen sind.

## Art. 9 {#art_9}

Forschung und Berichterstattung
1 Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen Erforschung von Denkmälern und an der Publikation der Ergebnisse.
2 Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Inventare und Verzeichnisse

## Art. 10 {#art_10}

Inventare der unbeweglichen Denkmäler
1 Die unbeweglichen Denkmäler werden nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung in Inventaren erfasst.
2 Die Wirkungen der Inventare richten sich nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.

## Art. 11 {#art_11}

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1 Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in einem Verzeichnis erfassen, soweit es sich um öffentliche Sachen handelt.
2 Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind dem Rechtsverkehr entzogen und
dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion nicht auf Dauer
aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des
Kantons nicht beeinträchtigen.
3 Die verzeichneten beweglichen Denkmäler sind fachgerecht zu pflegen und
aufzubewahren.

## Art. 12 {#art_12}

Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
1 Die kantonale Fachstelle führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten
Denkmäler. Dieses enthält den im Einzelfall vereinbarten oder verfügten
Schutzumfang.
426.41 4
2 Das Verzeichnis ist öffentlich und liegt bei der kantonalen Fachstelle und bei
den Gemeinden auf. *
3 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden orientieren die
kantonale Fachstelle über geplante Veränderungen an unbeweglichen, unter
Schutz gestellten Denkmälern, die ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie berücksichtigen bei ihren Planungen und in Bewilligungsverfahren den für diese
Denkmäler vereinbarten oder verfügten Schutzumfang und beziehen die kantonale Fachstelle in die Verfahren ein.
3 Unterschutzstellung
3.1 Unbewegliche Denkmäler

## Art. 13 {#art_13}

Zweck, Inhalt und Form
1 Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler nach diesem Gesetz ergänzt die Schutzmöglichkeiten der Baugesetzgebung.
2 Sie erfolgt in der Regel mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, ausnahmsweise durch behördliche Anordnung.
3 Die Unterschutzstellung bezweckt,
a unbewegliche Denkmäler, die zum kulturellen Erbe des Landes, des
Kantons oder der Gemeinden gehören, längerfristig und möglichst unbeeinträchtigt zu bewahren sowie
b die Zweckbestimmung von Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Erhaltung und Pflege von Denkmälern zu sichern.
4 Die Unterschutzstellung kann namentlich Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverbote enthalten.

## Art. 14 {#art_14}

Einvernehmliche Unterschutzstellung
1 Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag
zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Kanton.
2 Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird im Vertrag festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Behördliche Unterschutzstellung
1. Zuständigkeiten und Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde
oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde unbewegliche Denkmäler durch Verfügung unter Schutz stellen.
5 426.41
2 Die behördliche Unterschutzstellung setzt voraus, dass
a das Denkmal in ein Inventar (Art. 10) aufgenommen ist,
b das öffentliche Interesse an der längerfristigen und möglichst unbeeinträchtigten Bewahrung des Denkmals gegenüber widersprechenden privaten Interessen überwiegt und
c eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt.
3 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen die Unterschutzstellung eines
Denkmals verfügen, wenn die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Buchstabe a
nicht erfüllt ist und es sich um ein Denkmal handelt, das für das kulturelle Erbe
des Kantons Bern von überragender Bedeutung ist.
4 Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird in der Verfügung festgelegt. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen unbeweglicher Denkmäler privater Eigentümerinnen und Eigentümer können nur Gegenstand der Unterschutzstellung sein, wenn sie für das kulturelle Erbe des
Kantons Bern von überragender Bedeutung sind.

## Art. 16 {#art_16}

2. Entschädigung bei materieller Enteignung
1 Unterschutzstellungen begründen einen Entschädigungsanspruch der Eigentümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Kanton, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Die Verjährung richtet sich nach der Baugesetzgebung. Im Übrigen sind die
Vorschriften des Enteignungsgesetzes anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes
1 Die Veränderung eines unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmals ist
zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen Direktion die entsprechende Bewilligung erteilt.
2 Wird ein unter Schutz gestelltes Denkmal ohne Bewilligung oder in Überschreitung der Bewilligung verändert, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar
3 Die Baupolizeibehörde setzt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine
angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter
Androhung der Ersatzvornahme. Die Vorschriften der Baugesetzgebung finden
sinngemäss Anwendung.
426.41 6
4 Handelt die Baupolizeibehörde nicht, ist Artikel 48 des Baugesetzes vom 9.
Juni 19852) sinngemäss anwendbar.

## Art. 18 {#art_18}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die vereinbarten oder rechtskräftig verfügten Schutzmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 702 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches3).
2 Sie verpflichten die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer
und werden auf Anmeldung der zuständigen Stelle im Grundbuch angemerkt.

## Art. 19 {#art_19}

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler,
Bekanntmachung
1 Die vertraglich oder durch rechtskräftige Verfügung unter Schutz gestellten
unbeweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen.
2 Die Unterschutzstellung kann mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder
des Eigentümers am Denkmal in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
3.2 Bewegliche Denkmäler

## Art. 20 {#art_20}

Unterschutzstellung
1 Bewegliche Denkmäler, die im Eigentum Privater stehen und deren längerfristige und unbeeinträchtigte Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, können
durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Kanton und der Eigentümerin oder
dem Eigentümer unter Schutz gestellt werden.
2 Der sachliche Umfang des Schutzes und die Wirkungen der Unterschutzstellung werden im Vertrag festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
1 Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das Verzeichnis der
unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies der Vertrag vorsieht.
2) BSG 721.0
3) SR 210
7 426.41
3.3 Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben.
2 Die einvernehmliche Unterschutzstellung wird durch Änderung des Vertrags
ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert
4 Archäologie

## Art. 23 {#art_23}

Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen
1 Nachgewiesene oder vermutete archäologische Stätten und Fundstellen sowie Ruinen werden gemäss Artikel 10 inventarisiert. Ihr Schutz richtet sich
nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
2 Archäologische Funde werden gemäss Artikel 11 verzeichnet. ihr Schutz richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die beweglichen Denkmäler und über die archäologischen Funde.

## Art. 24 {#art_24}

Wissenschaftliche Untersuchung
1 Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird
sie wissenschaftlich untersucht.
2 Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst die Felduntersuchung und deren
Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Untersuchungen sind in
angemessener Frist zügig durchzuführen. Die Details regelt die Verordnung.
3 Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das
betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 25 {#art_25}

Archäologische Arbeiten
1 Archäologische Arbeiten dürfen nur durch die kantonale Fachstelle oder mit
deren Bewilligung und unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
426.41 8
2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrundes
nach archäologischen Objekten bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle.
3 Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt, namentlich Fundschichten
stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der
Fundstelle verursachen.

## Art. 26 {#art_26}

Archäologische Funde
1 Funde im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4) gehören dem Kanton.
2 Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Die kantonale Fachstelle sorgt für ihren Unterhalt, wenn mit der Aufbewahrungsstelle
nichts anderes vereinbart ist.
3 Die rechtmässig handelnden Finderinnen und Finder haben Anspruch auf
angemessene Vergütung.
4 Im Übrigen bleiben Artikel 6 sowie die Bestimmungen der Baugesetzgebung
über die Entdeckungen anwendbar.
5 Staatsbeiträge

## Art. 27 {#art_27}

Grundsätze
1 Der Kanton kann zur Förderung der von diesem Gesetz verfolgten Zwecke
Staatsbeiträge ausrichten.
2 Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder Grossratsbeschluss gewährt.
3 Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit dieses
Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

## Art. 28 {#art_28}

Abgeltungen
1 Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen für Denkmalpflege verfügen,
können die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, soweit diese aus
der Übertragung kantonaler Aufgaben entstehen.

## Art. 29 {#art_29}

Finanzhilfen
1 Finanzhilfen können namentlich für folgende Zwecke gewährt werden:
a Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern,
4) SR 101
9 426.41
b Erfassung und wissenschaftliche Bearbeitung von Denkmälern sowie Veröffentlichung der Ergebnisse durch Dritte,
c Forschung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Denkmalpflege,
d Unterstützung der Tätigkeit privater Organisationen, die der Verwirklichung der Anliegen dieses Gesetzes dient.
2 Private Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen bei der Mittelzustellung und -
ausrichtung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
nicht benachteiligt werden.

## Art. 30 {#art_30}

Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen richten sich nach der Bedeutung des Objekts, nach seinem
Zustand, nach seinem Nutzwert und nach der Bedeutung der zu treffenden
Massnahme. Sie sind in der Regel von zumutbaren Eigenleistungen abhängig
zu machen.
2 Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und der Gemeinden, sind zu berücksichtigen.

## Art. 31 {#art_31}

Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen
1 Die Gewährung von Finanzhilfen an die Erhaltung und Restaurierung eines
Denkmals setzt in der Regel seine Unterschutzstellung voraus.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchen Fällen auf das Erfordernis der Unterschutzstellung ausnahmsweise verzichtet werden kann.
3 Finanzhilfen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

## Art. 32 {#art_32}

Rückforderung von Finanzhilfen
1 Die kantonale Fachstelle fordert eine Finanzhilfe samt Zins seit deren Auszahlung zurück, wenn die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen und Bedingungen oder der mit der Unterschutzstellung vereinbarte oder verfügte
Schutzumfang nicht eingehalten werden.
2 Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer des Objekts.
3 Er verjährt ein Jahr, nachdem die kantonale Fachstelle vom Rechtsgrund des
Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach seiner Entstehung.
426.41 10
4 Anwendbar bleiben die Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes über die
Rückforderung bei Zweckentfremdung, über den Widerruf einer Beitragsverfügung sowie die Strafbestimmungen.
6 Strafbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Straftatbestände
1 Mit Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder verändert,
b ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,
c eine Bewilligung überschreitet,
d eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist,
e vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm gegenüber ergangen sind,
nicht nachkommt.
2 In schweren Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus
Gewinnsucht und im Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden. *
3 In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.
4 Eine Strafe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands und zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des
Schadens.

## Art. 34 {#art_34}

Widerhandlungen durch juristische Personen
1 Ist die Widerhandlung einer juristischen Person, einer Kommandit- oder einer
Kollektivgesellschaft zuzurechnen, so sind an ihrer Stelle jene natürlichen Personen zu bestrafen, die in ihrem Namen gehandelt haben oder hätten handeln
sollen.
2 Mit den Fehlbaren, die in ihrem Namen gehandelt haben, haftet die juristische
Person, Kommandit- oder Kollektivgesellschaft solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
3 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

## Art. 35 {#art_35}

Weitere Vorschriften
1 Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
11 426.41
2 Der Anspruch auf Strafverfolgung verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit
Erkennbarkeit der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs
Jahren ein.
7 Organisation, Vollzug und Rechtspflege

## Art. 36 {#art_36}

Organisation
1 Die kantonale Gesetzgebung bezeichnet die für die Denkmalpflege zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.
2 Auf Gesuch hin kann die Bildungs- und Kulturdirektion Gemeinden mit einer
eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben und Befugnisse
aus diesem Gesetz mit Ausnahme der Befugnisse gemäss Artikel 15 übertragen. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat. *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung beratende Kommissionen einsetzen.

## Art. 37 {#art_37}

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die ihm zum Erlass übertragenen ergänzenden und die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.

## Art. 38 {#art_38}

Rechtspflege
1 Zur Beschwerde gegen Verfügungen aus diesem Gesetz sind befugt
a * Personen, die besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen
betroffen sind,
b * die privaten Organisationen nach Artikel 40a BauG5),
c die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbindungen, des
Kantons sowie des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.
2 Die Behörden des Kantons sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
5) BSG 721.0
426.41 12
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Inventar der Kunstaltertümer
1 Alle Objekte, die gestützt auf das Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden in das Inventar der Kunstaltertümer
aufgenommen worden sind, gelten als unter Schutz gestellt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Im Bewilligungsverfahren für die Veränderung eines Objektes nach Absatz 1
findet das Koordinationsgesetz keine Anwendung.

## Art. 40 {#art_40}

Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung
1 Bis zum 31. Dezember 2004 gilt die Voraussetzung für die behördliche Unterschutzstellung gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur für unbewegliche
Denkmäler, die in Gemeinden oder Bauzonen liegen, für die Bauinventare gemäss Artikel 10 bereits erstellt worden sind.

## Art. 41 {#art_41}

Änderung eines Erlasses
1 Das Baugesetz vom 9. Juni 19856) (BauG) wird wie folgt geändert:

## Art. 42 {#art_42}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und
Urkunden;
2. Dekret vom 9. Februar 1977 über die Organisation der kantonalen Denkmalpflege;
3. Dekret vom 23. September 1969 über den Archäologischen Dienst (Bodendenkmalpflege).

## Art. 43 {#art_43}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7)
Bern, 8. September 1999 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
6) BSG 721.0
7) 1. 1. 2001
13 426.41
RRB Nr. 3613 vom 15. November 2000:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001
Artikel 18, Absatz 2 vom Eidgenösschischen Justiz- und Polizeidepartement
am 11. Dezember 2000 genehmigt
426.41 14
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.09.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-123
14.12.2004 01.01.2007 Art. 33 Abs. 2 geändert 06-129
28.03.2006 01.01.2010 Art. 12 Abs. 2 geändert 08-134
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 1, a geändert 08-109
29.10.2008 01.01.2009 Art. 36 Abs. 2 geändert 08-123
28.01.2009 01.09.2009 Art. 38 Abs. 1, b geändert 09-64
01.09.2021 01.11.2021 Art. 36 Abs. 2 geändert 21-067
15 426.41
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.09.1999 01.01.2001 Erstfassung 00-123
Art. 12 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 33 Abs. 2 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 36 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 36 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 38 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 38 Abs. 1, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
