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title: "Verordnung über den Berufsbildungsfonds"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Berufsbildungsfonds

## § 2 b. Aufgaben {#par_2}

Die Berufsbildungskommission
a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem
Berufsbildungsfonds,
b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht gemäss § 6 Abs. 2,
c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht
zuhanden des Regierungsrates,
d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt
gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpassung,
e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den
Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,
f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im
Einzelnen.
a. Mitglieder
und Präsidium
413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

## § 3 Geschäftsstelle {#par_3}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskommission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission
mit beratender Stimme teil.8
2 Die Geschäftsstelle
a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die
Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht
die Familienausgleichskassen zuständig sind,
b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2
von der Beitragspflicht befreit sind,
c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen
aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungskommission Antrag,
d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.

## § 4 Familienausgleichskassen {#par_4}

1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den
Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.
2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.
B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds
Massgebende

## § 5 Lohnsumme {#par_5}

Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG3 gilt die
Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 20094 massgebend ist.
Befreiung von
der Beitragspflicht
§ 6.8 1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,
a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des
für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Betriebes im Kanton liegt,
b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,
c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss
Art. 60 BBG unterstellt sind oder
d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250 000 beträgt.
2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der
Beitragspflicht, wenn sie
a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten,
Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) 413.313
b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss
Art. 60 BBG erbringt.
3 Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben werden, massgebend.

## § 7 Verfahren {#par_7}

Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die
nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befreiten Betriebe.
b. Bezug der

## § 8 Fondsbeiträge {#par_8}

1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die
Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei
den Betrieben.
2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung7 betreffend Mahnungen
(Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von uneinbringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis)
gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die
Geschäftsstelle.
C. Verwendung der Fondsmittel

## § 9 Leistungen {#par_9}

Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26 b
EG BBG3 ausgerichtet an
a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetriebliche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pauschalbeiträgen,
b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfahrens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung6),
c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,
d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,
e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als
unerlässlich erweisen,
f. weitere Massnahmen.
Vollzugskosten§ 10.8 Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Berufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienausgleichskassen.
a. Meldungen
der Betriebe
413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
D. Rechtspflege
Einsprache

## § 11 und Rekurs {#par_11}

1 Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen
gemäss § 8 Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben
werden.
2 Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Geschäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.
1 OS 66, 2; Begründung siehe ABl 2010, 3082.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31.
4 LS 836.1.
5 SR 412.10.
6 SR 412.101.
7 SR 831.101.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABl 2018-04-27). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
