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title: "Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung"
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provisions: 25
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# Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung

## § 1 {#par_1}

Vertragsparteien
1 Dieser Staatsvertrag wird zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft (Vereinbarungskantone) abgeschlossen.
2 Alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten werden
partnerschaftlich wahrgenommen.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone regeln im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung die
gemeinsame Ausgestaltung der künftigen Planung, Regulation und Aufsicht im
Bereich der Gesundheitsversorgung.
2 Dies ermöglicht die gezielte Nutzung der Planungssynergien und schafft Voraussetzungen für eine Dämpfung des Anstiegs der Gesundheitskosten sowie
der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.
1) SG 111.100
2) GS 29.276, SGS 100
2 930.001

## § 3 {#par_3}

Gegenstand der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht
1 Die gemeinsame Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere
das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie (inklusive Tageskliniken und Ambulatorien), das Rettungswesen und die Ausbildungsverpflichtungen im Bereich der nichtuniversitären Gesundheitsberufe.
2 Im Mittelpunkt der Planung steht der Versorgungsbedarf der Bevölkerung der
Vereinbarungskantone. Auf der Grundlage der Auswertungen zum Bedarf streben die Vereinbarungskantone den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie eine Koordination der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und weiterer thematischer Schwerpunkte der Planung an.
3 Die gemeinsame Regulation und Aufsicht schafft die Rahmenbedingungen für
eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung.
1.2 Koordination und Durchführung

## § 4 {#par_4}

Koordination der Planung, Regulation und Aufsicht
1 Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung insbesondere folgende Ziele an:
a. Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und
stationären Bereich;
b. Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Sicherstellung der notwendigen Qualität;
c. Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;
d. medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten
und stationären Behandlungsmethoden;
e. Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Leistungserbringern;
f. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre
und Forschung;
g. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
2 Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst
insbesondere:
a. gemeinsame Durchführung der Bedarfsanalyse im stationären und ambulanten Bereich;
b. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für Regulierungsmassnahmen;
c. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste und
die Vergabe von Leistungsaufträgen;
3 930.001
d. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Qualitätsstandards;
e. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für die Vergabe von Betriebsbewilligungen;
f. Koordination der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarifverfahren nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943);
g. Harmonisierung der Kriterien für die Ausrichtung der GWL;
h. Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;
i. Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
3 Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die im Rahmen von Abs. 1 und 2 eingesetzten kantonalen Mittel optimal wirken.

## § 5 {#par_5}

Informationserhebung und Informationsaustausch
1 Die Vereinbarungskantone erheben die für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen und tauschen diese untereinander aus. Die ausgetauschten Informationen sind so weit als möglich zu anonymisieren.

## § 6 {#par_6}

Durchführung
1 Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ergreifen gemeinsam
die für die Durchführung erforderlichen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
2 Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung
2.1 Berichterstattung

## § 7 {#par_7}

Versorgungsplanungsbericht
1 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen
gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht. Dieser analysiert das stationäre
und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation,
Psychiatrie, Rettungswesen und Gesundheitsberufe.
2 Der Versorgungsplanungsbericht dient den Vereinbarungskantonen als
Grundlage für die künftigen Spitallisten und weitere planerische Massnahmen
auf Versorgungsebene.
3 Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle
4 Jahre.
3) SR 832.10
4 930.001
2.2 Fachkommission

## § 8 {#par_8}

Aufgaben
1 Die Vereinbarungskantone setzen eine Fachkommission ein, welche bei anstehenden wesentlichen Änderungen der Spitallisten oder weiteren planerischen Massnahmen, die Beschlüsse der Regierungsräte erfordern, eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen der Vereinbarungskantone erarbeitet.
2 Die Fachkommission unterstützt auf Anfrage das zuständige Departement
und die zuständige Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und gibt Empfehlungen ab.

## § 9 {#par_9}

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission
werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende
Beschlüsse für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Personen der Fachkommission können wiedergewählt werden.
2 In der Fachkommission nehmen 7 Personen mit Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitswesens Einsitz.
3 Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.

## § 10 {#par_10}

Einberufung und Geschäftsreglement
1 Die Fachkommission wird im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss § 8 durch das
zuständige Departement und die zuständige Direktion einberufen.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind verantwortlich
für den Erlass und die Änderungen des Geschäftsreglements der Fachkommission. Dieses regelt die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise, Beschlussfassung und Entschädigung.

## § 11 {#par_11}

Datenbearbeitung und Informationszugang
1 Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das
Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt
(Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 20104) anwendbar.
Die datenschutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte
des Kantons Basel-Stadt wahr.
2 Gesuche um Zugang zu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen
können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder
bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der
Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesetz
massgebend.5)
4) SG 153.260
5) Basel-Stadt: SG 153.260, Basel-Landschaft: SGS 162
5 930.001
2.3 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Verfahren für planerische Massnahmen
1 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion evaluieren die erforderlichen planerischen Aktivitäten auf Versorgungsebene im ambulanten
und stationären Bereich. Wo dies für die Erreichung des Zwecks des Staatsvertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Regierungen koordinierte Anträge für gleichlautende Regierungsbeschlüsse.
2 Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss § 8 wird die Fachkommission in
die Planung einbezogen.

## § 13 {#par_13}

Verfahren bei Uneinigkeit
1 Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versorgungsebene nicht einigen, kann erneut die Fachkommission konsultiert werden.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, innerhalb von 8 Wochen in einem Differenzbereinigungsverfahren eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separate planerische
Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn und Zweck des Staatsvertrags entsprechen müssen.
2.4 Verfahren zum Erlass der Spitallisten

## § 14 {#par_14}

Vorgaben für gleichlautende Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone streben den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen an.
2 Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringenden in den jeweiligen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen.
3 Die Spitallisten können Auflagen und Einschränkungen enthalten, welche mit
dem höherrangigen Recht vereinbar sein müssen.

## § 15 {#par_15}

Evaluation und Erlass der Spitallisten
1 Auf der Grundlage der in § 4 definierten koordinierten Planung, Regulation
und Aufsicht sowie des Versorgungsplanungsberichts gemäss § 7 werden
durch das zuständige Departement und die zuständige Direktion allfällige Auswirkungen auf die Spitallisten evaluiert und entsprechende Anpassungen vorgeschlagen.
2 Die Leistungserbringenden und die Nachbarkantone werden frühzeitig über
das Evaluationsverfahren informiert und in den Prozess miteinbezogen.
6 930.001
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage dem zuständigen Departement und der
zuständigen Direktion Empfehlungen zum Entwurf der Spitallisten ab.
4 Nach Vorliegen der konsolidierten Entwürfe für die Spitallisten erarbeitet die
Fachkommission eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen.
5 Bei Einigkeit erfolgt der Erlass der gleichlautenden Spitallisten als partnerschaftliches Geschäft mittels gleichlautenden Beschlüssen der beiden Regierungen.
6 Bei Uneinigkeit kommt das Verfahren gemäss § 13 zur Anwendung.

## § 16 {#par_16}

Periodizität der Spitallisten
1 Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel für 4 Jahre.
2 Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen werden.
3 Weitere Bestimmungen

## § 17 {#par_17}

Finanzierung
1 Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden von den beiden
Kantonen hälftig getragen.

## § 18 {#par_18}

Zugang zu Informationen
1 Gesuche um Zugang zu Informationen können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesetz massgebend.6)
2 Die zuständige Stelle des einen Kantons koordiniert ihre Antwort bei Bedarf
mit der zuständigen Stelle des anderen Kantons.

## § 19 {#par_19}

Anpassungen der Vereinbarung
1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so sollen dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit
und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und
erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht
der Parteien am nächsten kommt.
6) Basel-Stadt: SG 153.260, Basel-Landschaft: SGS 162
7 930.001

## § 20 {#par_20}

Streitigkeiten und Schiedsgericht
1 Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten aus diesem
Staatsvertrag möglichst gütlich zu einigen.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht mit
Sitz in Liestal endgültig. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist das Verfahren bei Uneinigkeit beim Erlass einer Massnahme auf Versorgungsebene gemäss § 13. Vorbehalten bleiben die gemäss Bundesrecht
vorgeschriebenen Verfahren.
3 Jeder Kanton bezeichnet im Streitfall eine Schiedsrichterin oder einen
Schiedsrichter, die zusammen zusätzlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Kommt ein Kanton der Aufforderung des anderen, seine
Schiedsrichterin oder seinen Schiedsrichter zu benennen, innert 20 Tagen
nicht nach oder können sich die beiden erstbezeichneten Mitglieder des
Schiedsgerichts innert weiterer 20 Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende Mitglied bzw. die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Bundesgerichts bestimmt.
4 Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der
Stichentscheid.
5 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich das
Schiedsgericht zuständig.
6 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember
20087).
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Geltung der bisherigen Spitallisten
1 Bis zum Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten behalten die bisherigen
Spitallisten der Vereinbarungskantone ihre Geltung und es herrscht volle Freizügigkeit.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per 1. Januar 2020 gleichlautende Spitallisten zu erlassen.

## § 23 {#par_23}

Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit
1 Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
7) SR 272
8 930.001
3 Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im trinationalen Gesundheitsraum.

## § 24 {#par_24}

Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem
Vereinbarungskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach
der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der Kantone Basel-
Stadt und Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen dieser Kantone in Kraft.
9 930.001
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.02.2018 01.07.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.016
10 930.001
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.02.2018 01.07.2019 Erstfassung GS 2019.016
I
Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend
Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung
Vom 6. Februar 2018
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen,
gestiltzt auf $ 3 sowie $ 27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mär22005r) und $ 64 Abs. I lit. a sowie Abs, 2,
$80Abs.3,$Il0Abs.3und$IllAbs,2und4derVerfassungdesKantonsBasel-Landschaftvoml7.Mai19842),
folgenden Vertrag:
1. Allgemeine Bestimmungen
l. I Parteien und Regelungsgegenstand
$ I Vertragsparteien
I Dieser Staatsvefirag wird zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarungskantone) abgeschlossen.
2 Alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten werden partnerschaftlich wahrgenommen,
S 2 Zweck
I Die Vereinbarungskantone regeln im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung die gemeinsame Ausgestaltung der künftigen Planung, Regulation und Aufsicht im Bereich der Gesundheitsversorgung.
2 Dies ermöglicht die gezielte Nutzung der Planungssynergien und schafft Voraussetzungen flir eine Dämpfung des Anstiegs
der Gesundheitskosten sowie der Prlimien der obligatorischen Krankenversicherung.
$ 3 Gegenstand der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht
lDie gemeinsame Planung, Regulation und Außicht umfasst insbesondere das stationäre und ambulante Angebot in den
Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie (inklusive Tageskliniken und Ambulatorien), das Rettungswesen und
die Ausbildungsverpflichtungen im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe.
2 Im Mittelpunkt der Planung steht der Versorgungsbedarf der Bevölkerung der Vereinbarungskantone. Auf der Grundlage
der Auswertungen zum Bedarf streben die Vereinbarungskantone den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie eine
Koordination der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und weiterer thematischer Schwerpunkte der Planung an.
3 Die gemeinsame Regulation und Aufsicht schafft die Rahmenbedingungen flir eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung.
1.2 Koordination und Durch/ührung
$ 4 Koordination äer Planung, Regulation und Außicht
I Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulation uud Aufsicht der Gesundheitsversorgung
insbesondere folgende Ziele an:
a. Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und stationären Bereich;
b. Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Sicherstellung der notwendigen Qualität;
c, Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;
d. medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Behandlungsmethoden;
e. Gleichbehandlungvon privaten und öffentlichen Leistungserbringenden;
f. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten flir die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie flir
die universitäre Lehre und Forschung;
g. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
') sc lll.loo.
'z\ GSzg.2i\,scs too
2 Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere:
a. Gemeinsame Durchflihrung der Bedarßanalyse im stationären und ambulanten Bereich;
b, gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für Regulierungsmassnahmen;
c. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien fllr die Aufnahme auf die Spitallist€ und die Vergabe von Leistungsaufträgen;
d. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung,von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Qualitätsstandards;
e. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien flir die Vergabe
von Betriebsbewilligungen;
f, Koordination der Wirtschaftlichkeitsprtlfung der Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz ilber die Krankenversicherung
(KVG) vom 18. März 19943);
C. Harmonisierung der Kriterien flir die Ausrichtung der GWL;
h, Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie flir die universitäre
Lehre und Forschung;
i. Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten imRettungswesen.
3 Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die im Rahmen von Abs. I und 2 eingesetden kantonalen Mittel optimal wirken.
S 5 Informationserhebung und Informationsaustausch
rDie Vereinbartrngskantone erheben die ftr eine wirksame Koordination notwendigen Informationen und tauschen disse
untereinander aus, Die ausgetauschten Informationen sind soweit als möglich zu anonymisieren,
S 6 Durchfllhrung
1 Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ergreifen gemeinsam die fllr die Durchflihrung erforderlichen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Ausfllhrungsbestimmungen.
2. Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung
2.I Berichterstattung
S 7 Versorgungsplanungsbericht
rDas zustlindige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht.
Dieser analysiert das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Rettungswesen und Gesundheitsberufe,
2 Der Versorgungsplanungsbericht dient den Vereinbarungskantonen als Grundlage flir die künftigen Spitallisten und weitere
planerische Massnahmen auf Versorgungsebene.
3 Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle vier Jahre.
2.2 Fachkommission
$ 8 Aufgaben
I Die Vereinbarungskantone setzen eine Fachkommission ein, welche bei anstehenden wesentlichen Anderungen der Spitallisten oder weiteren planerischen Massnahmen, die Beschlüsse der Regierungen erfordem, eine Stellungnahme zuhanden der
Regierungen der Vereinbarungskantone erarbeitet.
2 Die Fachkommission unterstiltzt auf Anfrage das zuständige Departement und die zuständige Direktion bei der Erflillung
ihrer Aufgaben und gibt Empfehlungen ab.
$ 9 Wahl und Zusammensetzung
' Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende Beschlüsse flir die Dauer von vier Jahren gewählt, Personen der Fachkommission können
wiedergewählt werden
2 In der Fachkommission nehmen sisben Personen mit Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitswcsens Einsitz,
3 Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.
$ 10 Einberufung und Geschäftsreglement
rDie Fachkommission wird im Rahmen ihrer Aufgaben gcmäss $ 8 durch das zuständige Departement und die zuständige
Direktion einberufen.
3) sR 832.!o
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind verantwortlich flir den Erlass und die Anderungen des Geschäftsreglements der Fachkommission. Dieses regelt die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise, Beschlussfassung und
Entschädigung.
$ ll Datenbearbeitung und Informationszugang
I Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010a) anwendbar. Die datenschutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt wahr.
2 Gesuche vm Zugangzu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen können beim zuständigen Departement oder
der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Ftir die Behandlung der Gesuche ist das
jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesstz massgebend t).
2. 3 Allgemeine Verfahrensb e stimmungen
S 12 Verfahren für planerische Massnahmen
I Das zusttlndige Departement und die zuständige Direkfion evaluieren die erforderlichen planerischen Aktivitäten auf Versorgungsebene im ambulanten uhd stationären Bereich. Wo dies flir die Erreichung des Zwecks des Staatsvertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Regierungen koordinierte Anträge flir gleichlautende Regierungsbeschlüsse.
2 Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss g 8 wird die Fachkommission in die Planung einbezogen,
S 13 Verfahren bei Uneinigkeit
' Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versorgungsebene nicht einigen, kann emeut die Fachkommission konsultiert werden.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, innerhalb von acht Wochen in einem Differenzbereinigungsverfahren eine einvemehmliche Lösung n erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separats planerische Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn
und Zweck des Staatsvefirags entsprechen mtissen.
2.4 Verfahren zum Erlass der Spitallisten
$ 14 Vorgaben flir gleichlautende Spitallisten
I Die Vereinbarungskantone streben den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen an.
2 Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringenden in den jeweiligen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen.
3 Die Spitallisten können Auflagen und Einschränkungen enthalten, welche mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein
müssen.
S 15 Evaluation und Erlass der Spitallisten
'Auf der Grundlage der in $ 4 definierten koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht sowie des Versorgungsplanungsberichts gemäss g 7 werden durch das zusttindige Departement und die zuständige Direktion allf?illige Auswirkungen auf die
Spitallisten evaluiert und entsprechende Anpassungen vorgeschlagen.
'Die Leistungserbringenden und die Nachbarkantone werden frühzeitig tiber das Evaluationsverlahren informiert und in den
Prozess miteinbezogen.
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage dem zuständigen Departement und der zuständigen Direktion Empfehlungen zum
Entwurf der Spitallisten ab.
a Nach Vorliegen der konsolidierten Enhvtlrfe flir die Spitallisten erarbeitet die Fachkommission eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen.
5 Bei Einigkeit erfolgt der Erlass der gleichlautenden Spitallisten als partnerschaftliches Geschäft mittels gleichlautenden
Beschli,lssen der beiden Regierungen.
6 Bei Uneinigkeit kommt das Verfahren gemäss $ 13 zur Anwendung.
S 16 Periodizität der Spitallisten
I Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel flir vier Jahre.
2 Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen werden.
4) sc 153.260
5) Basel-Stadt: SG 153.260, Basel-Landsohaft: SGS 162
3. Weitere Bestimmungen
$ 17 Finanzierung
I Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden von den beiden Kantonen hälftig getragen,
$ 18 Zugangzu Informationen
I Gesuche um Zugang zu Informationen können beim zuständigen Depafiement oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und
Datenschutzgesetz massgebend 6).
2 Die zuständige Stelle des einen Kantons koordiniert ihre Antwort bei Bedarf mit der zuständigen Stelle des anderen Kantons.
S 19 Anpassungen der Vereinbarung
' Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so sollen
dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erflillbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden. Die
Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungilltigen, unwirksamen oder unerftillbaren Teil des Vertrages durch eine
gültige, wirksame und erfllllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten
kommt.
S 20 Streitigkeiten und Schiedsgericht
I Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten aus diesem Staatsvertrag möglichst glltlich zu einigen.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Liestal endgliltig. Ausgenommen von
der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist das Verfahren bei Uneinigksit beim Erlass einer Massnahms auf Versorgungsebene
gemäss $ I 3. Vorbehalten bleiben die gemäss Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahren.
3 Jeder Kanton bezeichnet im Streitfall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen zusätzlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Kommt ein Kanton der Aufforderung des anderen, seine Schiedsrichterin oder
seinen Schiedsrichter zu benennen, innert 20 Tagen nicht nach oder können sich die beiden erstbezeichneten Mitglieder des
Schiedsgerichts innert weiteror 20 Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende
Mitglied bzw. die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts
bestimmt.
a Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
s Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich das Schiedsgericht zuständig.
6 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 7).
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
S 21 Geltung der bisherigen Spitallisten
I Bis zum Inkafttreten der gleichlautenden Spitallisten behalten die bisherigen Spitallisten der Vereinbarungskantone ihre
Geltung und es herrscht volle Freizügigkeit.
S 22 Inkafttreten der gleichlautenden Spitallisten
I Die Versinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per L Januar 2020 gleichlautende Spitallisten zu erlassen
$ 23 Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit
I Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
3 Die Vereinbarungskantone lördem Kooperationen im trinationalen Gesundheitsraum.
$ 24 Vertragsdauer und Kündigung
I Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vereinbarungskanton unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Jahren aufEnde eines Kalenderjahres gekündigt werden.
$ 25 Inkafttreten
I Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach der Genehmigung durch die gesetzgebenden
Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen dieser
Kantone in Kraft.
6) Basel-Stadt: SG 153.260, Basel-Landschaft: SGS 162
1 sR 272
Basel und Liestal, 6, Februar 2018
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
E ,A oWur,r'-
Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann
Die Staatssohreiberin: Barbara Schtlpbach-Guggenbtihl
Im Namen dss des Kantons Basel-Landschaft
*4P.4_r
Die Präsidentin: Dr. Sabine Pegoraro
ß ,hvtiAPr\lut
?mlrffiDer Landschreiber: Dr. Peter Vetter
Erlasstitel Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung
SGS-Nr. 930.001
GS-Nr. 2019.016
Erlassdatum 13. September 2018
in Kraft seit 1. Juli 2019
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den
Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung
zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.09.2018 2019.016 01.07.2019 LRV 2018-214
