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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der eidgenössischen Weinverordnung3) im Kanton Graubünden.

## Art. 2 {#art_2}

Weinbauregionen
1 Der Kanton Graubünden wird in folgende Weinbauregionen unterteilt:
a) Bündner Rheintal mit den Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans,
Landquart, Zizers, Trimmis, Chur, Felsberg, Domat/Ems, Bonaduz;
b) Misox mit den Gemeinden Lostallo, Cama, Castaneda, Grono, Roveredo, San
Vittore;
c) Puschlav mit der Gemeinde Brusio.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörden
1 Der Vollzug obliegt dem Plantahof (Fachstelle Weinbau), soweit er nicht dem Veterinär- und Lebensmittelamt oder anderen Stellen übertragen ist.
1) BR 910.000
2) BR 910.050
3) SR 916.140

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Branchenverband
1 Der Branchenverband graubündenWEIN (Branchenverband) unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug von Massnahmen, zum Beispiel mit der Übernahme
von Kontrollaufgaben. Er kann zudem Ertragsschätzungen und Auflagen für die
Weinlese veranlassen oder Sanktionen gegen Produzentinnen und Produzenten sowie Verarbeiterinnen und Verarbeiter vorschlagen.
2 Der Branchenverband legt für das Bündner Rheintal und das Puschlav die Höchsterträge pro Flächeneinheit und Sorte für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung fest. Er sorgt dafür, dass der Beschluss jeweils spätestens am 30. April im
Kantonsamtsblatt veröffentlicht wird.
2. Rebpflanzungen
2.1. NEUPFLANZUNGEN

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungspflicht
1 Neupflanzungen bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle Weinbau. Sie wird aufgrund der Eignung des Standorts für den Weinbau erteilt und kann mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für allfällige Gutachten, die zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eingeholt werden müssen.
3 Gesuche für die Bewilligung von Neupflanzungen sind mindestens ein Jahr vor der
Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplans bei der
Fachstelle Weinbau einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

Katasterkommissionen
1 Die Katasterkommissionen prüfen die weinbauliche Eignung der Standorte und unterbreiten der Fachstelle Weinbau einen begründeten Antrag.
2 Die Kommissionen bestehen aus höchstens fünf Weinbäuerinnen oder Weinbauern
der Region. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Fachstelle Weinbau und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Um -
welt gehören den Kommissionen mit beratender Funktion an. *
3 Das Departement ernennt nach Anhören der Berufsorganisationen die Katasterkommissionen für die Weinbauregionen.

## Art. 7 {#art_7}

Eignung des Standorts
1 Im Bündner Rheintal sind insbesondere folgende Kriterien und Grenzwerte zu berücksichtigen:
a) Höhe über Meer: maximal 600 m;
b) * Höhe über der Talsohle: in der Regel mindestens 10 m;
c) Hangneigung der Fläche vor der allfälligen Pflanzung: mindestens 6 Prozent;
d) Hangrichtung: zwischen 90 und 270 Grad;
e) durchschnittliche Sonneneinstrahlung im August und September: mindestens
174 Watt/m²;
f) Lokalklima: kein Schattenwurf durch Hecken oder Gehölze, geringes Frostrisiko, keine grosse Einschränkung der Sonneneinstrahlung durch den Horizont,
usw.;
g) Bodenbeschaffenheit und Wasserhaushalt: keine Hang- und Staunässe.
2 Der Mindestwert für die Sonneneinstrahlung kann unterschritten werden, sofern:
a) das Lokalklima besonders günstig ist; und
b) die zu beurteilende Fläche an eine im Rebbaukataster liegende Fläche angrenzt.
2.2. REBBAUKATASTER

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt
1 Im Rebbaukataster werden neben den Daten, welche gemäss der eidgenössischen
Weinverordnung zu erheben sind, zusätzlich folgende Angaben erfasst:
a) Reblage;
b) Pflanzjahr.

## Art. 9 {#art_9}

Prüf- und Meldepflicht
1 Jede bewirtschaftende Person ist verpflichtet, Änderungen bezüglich der Rebflächen (Bewirtschafterwechsel, Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen) jährlich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden. *
2 … *
3 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken
erhoben.

## Art. 10 {#art_10}

Anrechenbare Fläche
1 In der Regel gilt die Grundstücksfläche als anrechenbare Rebfläche. Beträgt die für
die Bewirtschaftung notwendige Fläche (Wendefläche, Vorhaupt) mehr als 10 Prozent der effektiv bestockten Rebfläche, so wird der darüber hinausgehende Teil nicht
angerechnet.
2 Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt, werden Flächen, welche
ausschliesslich oder überwiegend der Bewirtschaftung der Reben dienen, zur Rebfläche hinzugerechnet. Die Summe dieser Flächen darf 10 Prozent der bestockten
Fläche nicht übersteigen.
3 Nicht ausschliesslich oder überwiegend zur Bewirtschaftung der Reben dienen namentlich Gebäude, befestigte Wege und Zufahrten, Gärten, Hecken, Steinhaufen und
-wälle, Ruderalflächen und Rüfeborde.
2.3. PFLANZUNGEN FÜR DEN EIGENGEBRAUCH

## Art. 11 {#art_11}

Neupflanzungen
1 Neupflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie einmalige Neupflanzungen auf einer Fläche ab 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular der Fachstelle Weinbau
zu melden.
2 Es ist untersagt, einen Rebberg von mehr als 400 m² zu erstellen und diesen nachträglich in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen.
3 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche von mehr als
400 m² in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.
4 Der Abstand zwischen zwei Pflanzungen ausserhalb des Rebbaukatasters muss
mindestens 10 m betragen. Derselbe Minimalabstand ist gegenüber Flächen, die im
Rebbaukataster liegen, einzuhalten.

## Art. 12 {#art_12}

Rebbaukataster
1 Flächen mit Pflanzungen für den Eigengebrauch werden im Rebbaukataster nicht
erfasst.

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht
1 Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen sind jährlich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden. *
2 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken
erhoben.
2.4. BESEITIGUNG VON REBEN

## Art. 14 {#art_14}

Beseitigung
1 Die Fachstelle Weinbau ordnet die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben
an.
2 Der Plantahof (Fachstelle Pflanzenschutz) kann aus Gründen des Pflanzenschutzes
die Rodung nicht mehr genutzter und gepflegter Reben verfügen.
3 Die Kosten einer Rodung trägt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
3. Traubenpass und Kontrollen

## Art. 15 {#art_15}

Traubenpass und Traubenkontingent
1 Jede bewirtschaftende Person erhält jährlich einen Traubenpass mit den Höchsterträgen pro Traubensorte, Gemeinde und Kategorie (Traubenkontingent).
2 Der Handel mit Traubenkontingenten ist untersagt.
3 Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt.
Junganlagen im zweiten Standjahr wird generell ein Kontingent von 200 Gramm pro
m² angerechnet.

## Art. 16 {#art_16}

Weinlese-Kontrollattest
1 Der Zuckergehalt und das Traubengewicht müssen unmittelbar nach der Ernte der
Trauben bestimmt werden. Dies gilt auch für spezielle Kelterungsverfahren wie das
Herstellen von Strohwein.
2 Traubengewicht und Zuckergehalt werden am gleichen Ort bestimmt.
3 Die Kelterbetriebe haben die Atteste oder die entsprechenden Weinlesedaten während fünf Jahren aufzubewahren. *

## Art. 17 {#art_17}

Nachweis des Traubengewichts
1 Das Traubengewicht ist mit einem gedruckten Waagschein zu belegen. Dieser ist
während fünf Jahren aufzubewahren. *
2 Mit Bewilligung der Fachstelle Weinbau kann auf den Waagschein verzichtet werden, wenn der Betrieb noch über eine Waage verfügt, mit der sich keine Waagscheine drucken lassen.
3 In diesen Fällen sind die Traubengewichte aufzulisten und mit Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist während fünf Jahren aufzubewahren. *
4 … *

## Art. 18 {#art_18}

Toleranzmenge
1 Der tolerierte Überertrag für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung beträgt 5 Prozent (Toleranzbereich).
2 Die in den Toleranzbereich fallende Menge wird deklassiert.
4. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

## Art. 19 {#art_19}

Meldepflicht
1 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau anzumelden. Die Anmeldung
hat bis spätestens 31. März desjenigen Jahres zu erfolgen, in dem erstmals Wein mit
einer Ursprungsbezeichnung hergestellt werden soll.
2 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht
mehr verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau ebenfalls bis spätestens 31. März abzumelden.
3 Wird die Meldepflicht nach Absatz 1 nicht beachtet, darf keine kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

## Art. 20 {#art_20}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Weine aus dem Kanton Graubünden (inklusive Schaum-, Perl- und Likörweine)
dürfen eine der folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen tragen:
a) AOC Graubünden oder Graubünden AOC;
b) Appellation d'Origine Contrôlée Graubünden;
c) DOC Grigioni oder Grigioni DOC;
d) Denominazione di origine controllata Grigioni;
e) KUB Graubünden oder Graubünden KUB;
f) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Graubünden.
2 Die Klassenbezeichnung KUB (Kontrollierte Ursprungsbezeichnung), DOC (Denominazione di origine controllata) oder AOC (Appellation d'Origine Contrôlée)
muss auf der Etikette in unmittelbarer Nähe zur geografischen Herkunftsbezeichnung Graubünden oder Grigioni stehen (z.B. KUB Graubünden).

## Art. 21 {#art_21}

Zusatzbezeichnungen
1 Gemeindenamen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts mindestens 60 Prozent des Weins aus der betreffenden
Gemeinde stammen.
2 Die Reblage darf als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich
des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut der bezeichneten Lage
stammen.
3 Zusatzbezeichnungen sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.

## Art. 22 {#art_22}

Mindestzuckergehalt und Anreicherung
1 Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt für:
a) Blauburgunder 19,4 °Brix (80 °Oe); Ausnahme: 17,2 °Brix (70 °Oe) für die
Produktion von Schaumweinen;
b) die übrigen Rebsorten 17,2 °Brix (70 °Oe).
2 Weine dürfen um maximal 2,5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent
Gesamtalkoholgehalt angereichert werden. *
3 Die Süssung von Wein ist unter den Bedingungen des eidgenössischen Rechts zulässig. *

## Art. 23 {#art_23}

Weinspezifische Begriffe
1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen folgende Begriffe nur unter Einhaltung der
bundesrechtlichen sowie der nachstehenden Vorgaben verwendet werden:
a) Auslese;
b) Spätlese;
c) Beerenauslese;
d) Schloss;
e) Reserve/Réserve/Riserva/Reserva;
f) Vin doux naturel;
g) Œil-de-Perdrix;
h) * Village;
i) * Clos.
2 Als Auslese darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet
werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität besteht oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Qualitätskriterien und ihre Einhaltung beziehungsweise das Kelterungsverfahren sind zu dokumentieren.
3 Der Begriff Spätlese darf verwendet werden, wenn die Trauben frühestens sieben
Tage nach dem für die Sorte üblichen Erntetermin gelesen werden und der natürliche Zuckergehalt mindestens 0,77 °Brix (3 °Oe) über dem Jahresdurchschnitt der
Weinbauregion liegt.
4 Der Begriff Beerenauslese darf verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben mit
Edelfäulebefall und einem Zuckergehalt von mindestens 26 °Brix (110,2 °Oe) erzeugt wird. Jede Anreicherung beziehungsweise Konzentration ist verboten.
5 Der Begriff Schloss darf verwendet werden, wenn der Inhaber eines Weinbaubetriebes im Kanton Graubünden eine Liegenschaft mit einem repräsentativen Gebäude besitzt, das historisch als Schloss bezeichnet wird, sowie eigene oder gepachtete
Reben in einem Produktionsgebiet bewirtschaftet.
6 Der Begriff Reserve, Réserve, Riserva oder Reserva darf für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, wenn sie nach einem Reifungsprozess
von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine beziehungsweise von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf
den Markt gelangen.
7 Der Begriff Vin doux naturel darf verwendet werden, wenn der Höchstertrag eingehalten wird und der Zuckergehalt der Trauben so bemessen ist, dass ein natürlicher Alkoholgehalt von mindestens 12 Volumenprozent resultiert.
8 Der Begriff Village darf verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts
mindestens 70 Prozent der Trauben aus der betreffenden Gemeinde stammen.
9 Der Begriff Clos bezeichnet einen umfriedeten Weinberg. *

## Art. 24 {#art_24}

Roséwein
1 Roséwein muss mindestens zu 90 Prozent aus Rotweintrauben hergestellt werden
und darf höchstens 10 Prozent Wein aus Weissweintrauben enthalten.
2 Œil-de-Perdrix ist ein Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10
Prozent Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.

## Art. 25 {#art_25}

Verzeichnisse
1 Die Fachstelle Weinbau führt folgende Verzeichnisse:
a) Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten: in dieser Liste sind die im Kanton
zur gewerblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten aufgeführt. Die Rebsortenliste wird auf der Basis des Rebbaukatasters aktualisiert;
b) Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden: die Rebflächen müssen nach
der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden;
c) Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung: zur Bereitung
von Weinen zugelassen sind die Methoden der guten önologischen Praxis;
d) Verzeichnis der traditionellen schweizerischen Bezeichnungen von Wein, soweit sie vom Kanton zu regeln sind;
e) Verzeichnis der Zusatzbezeichnungen.
2 Die Rebsorte, Methode oder Bezeichnung darf erst verwendet werden, wenn sie in
das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Für die Aufnahme bedarf es eines Gesuchs an die Fachstelle Weinbau.

## Art. 26 {#art_26}

Analyse und sensorische Prüfung
1. Gegenstand
1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen. Die Analyse
und die Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende
Los.
2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt sowie die gesamte und die
freie schweflige Säure. Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die
nach einem speziellen Verfahren hergestellt werden, gelten folgende Höchstwerte an
flüchtiger Säure:
a) Süssweine 1,8 g/l (30 meq)
b) Eisweine 2,1 g/l (35 meq)
3 Die sensorische Prüfung erfolgt nach den Vorgaben der Organisation Internationale
de la Vigne et du Vin (OIV)4). Sie ist bestanden, wenn mindestens 60 von 100 Punkten erreicht werden.
4) Norm der OIV für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs 2009.

## Art. 27 {#art_27}

2. Proben und Kosten
1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre Weine (Muster)
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Die Fachstelle Weinbau erhebt die Stichproben und bestimmt, wie viele Muster abzugeben sind.
3 Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
5. Misox

## Art. 28 {#art_28}

Anwendbares Recht
1 Für die Weinbauregion Misox gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.
2 Die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 sind subsidiär anwendbar.

## Art. 29 {#art_29}

Übertragung von Aufgaben
1 Für das Misox können der Fachstelle des Kantons Tessin folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Nachführung des Rebbaukatasters;
b) Ausstellen der Traubenpässe;
c) Organisation der Weinlesekontrolle;
d) Überprüfung der Erntedeklaration;
e) Deklassierung von Traubenposten;
f) Meldung der Erntestatistik und der Rebflächen an das Bundesamt für Landwirtschaft.
2 Zudem können der Interprofessione della vite e del vino ticinese (IVVT) diejenigen
Aufgaben übertragen werden, die vom Tessiner Recht der IVVT im Bereich der
kontrollierten Ursprungsbezeichnung DOC Ticino übertragen werden.

## Art. 30 {#art_30}

Rebbaukataster und Rebflächen
1 Die Nachführung des Rebbaukatasters richtet sich nach Tessiner Recht.
2 Artikel 7 findet keine Anwendung.
3 Rodungen oder Erneuerungen von Rebflächen im Sinne von Artikel 9 und Artikel 13 sind der Fachstelle des Kantons Tessin zu melden.
4 Die Fachstelle des Kantons Tessin kann Erhebungen bezüglich der Rebfläche
durchführen.

## Art. 31 {#art_31}

Anrechenbare Fläche
1 Für Parzellen mit grossen Pflanzdistanzen gilt bei Pergolareben die Fläche auch bei
einem maximalen Standraum von 4 m² als zusammenhängend bepflanzt.

## Art. 32 {#art_32}

Traubenpass, Weinlesekontrolle und Erntedeklaration
1 Für die Ausstellung der Traubenpässe, die Weinlesekontrolle und die Erntedeklaration sowie die diesbezügliche Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen des
Kantons Tessin.

## Art. 33 {#art_33}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1. Anwendbares Recht
1 Betreffend Mindestzuckergehalt, Höchsterträge je Flächeneinheit, Rebsorten, Anbaumethoden und Methoden der Weinbereitung sind die Bestimmungen des Kantons
Tessin anwendbar.

## Art. 34 {#art_34}

2. Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung "DOC Ticino"
1 Weine aus dem Misox dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "DOC Ticino" nach Tessiner Recht verwenden, wenn:
a) die Trauben im Misox oder im Kanton Tessin produziert wurden; und
b) die Trauben gemäss Litera a im Kanton Tessin oder im Misox gekeltert wurden.
2 Die Verwendung zusätzlicher Ortsbezeichnungen aus dem Misox neben der
kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist untersagt.
3 Das Herstellen und Inverkehrbringen von Weinen mit der Bezeichnung "DOC Ticino" sowie die Durchführung der diesbezüglichen Kontrollen richten sich nach den
Bestimmungen des Tessiner Rechts über die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung.
4 Die Gebühren und Abgaben bei der Verwendung der Bezeichnung "DOC Ticino"
sind nach Tessiner Recht5) der IVVT zu entrichten.

## Art. 35 {#art_35}

3. Regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnungen
1 Weine aus dem Misox dürfen folgende Bezeichnungen tragen:
a) AOC Graubünden Misox oder Graubünden Misox AOC;
b) AOC Misox Graubünden oder Misox Graubünden AOC;
c) DOC Grigioni Mesolcina oder Grigioni Mesolcina DOC;
d) DOC Mesolcina Grigioni oder Mesolcina Grigioni DOC.
2 Die Klassenbezeichnung DOC (Denominazione di origine controllata) oder AOC
(Appellation d'Origine Contrôlée) muss auf der Etikette in unmittelbarer Nähe zur
geografischen Herkunftsbezeichnung Graubünden und Misox oder Grigioni und Mesolcina stehen (z.B. DOC Mesolcina Grigioni).
3 Die Verwendung einer Bezeichnung nach Artikel 21 ist ausgeschlossen.
4 Die regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnung des Misox darf nicht mit einer
kontrollierten Ursprungsbezeichnung des Kantons Tessin kombiniert werden.
5) Vgl. Art. 48 Regolamento sulla viticoltura des Kantons Tessin (RS 8.2.1.1.1)
5 Produzentinnen und Produzenten, welche eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung
nach dem Recht des Kantons Graubünden verwenden wollen, haben sich vor Aufnahme der Produktion bis spätestens 31. März beim Veterinär- und Lebensmittelamt
zu melden.

## Art. 36 {#art_36}

4. Ursprungsbezeichnung im Grenzgebiet
1 Für Trauben aus Rebbergen, die durch die Gemeindegrenzen San Vittore GR / Lumino TI getrennt werden, darf eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 35 verwendet werden.

## Art. 37 {#art_37}

Nostrano
1 Für die Produktion von Landweinen mit der eigenen traditionellen Bezeichnung
"Nostrano" sind die Bestimmungen des Kantons Tessin anwendbar.

## Art. 38 {#art_38}

Weinhandelskontrolle
1 Die Weinhandelskontrolle der Produzentinnen und Produzenten und der Kelterungsbetriebe richtet sich nach Tessiner Recht.

## Art. 39 {#art_39}

Rechtspflege und Mitteilungen
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons Tessin kann innerhalb
von 30 Tagen Einsprache bei der Fachstelle Weinbau erhoben werden.
2 Entscheide der Bündner Behörden betreffend das Misox werden auch der Fachstelle des Kantons Tessin sowie, sofern sie kontrollierte Ursprungsbezeichnungen des
Kantons Tessin betreffen, der IVVT mitgeteilt.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Übergangsbestimmungen
1 Für Weine, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, bleiben die Bestimmungen, welche im Zeitpunkt ihrer Herstellung in Kraft waren, anwendbar.
2 Produzentinnen und Produzenten sowie Kelterungsbetriebe, die nicht zwingend
durch die eidgenössische Kontrollstelle kontrolliert werden müssen, können sich
längstens bis 31. Dezember 2018 einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle durch
das Veterinär- und Lebensmittelamt unterstellen.
3 Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 gilt erstmals für Weine des Jahrgangs 2018. *
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.02.2018 01.03.2018 Erlass Erstfassung 2018-004
18.06.2019 01.07.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 16 Abs. 3 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 3 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 22 Abs. 2 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 1, h) geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 1, i) eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 9 eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 40 Abs. 3 eingefügt 2019-005
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.02.2018 01.03.2018 Erstfassung 2018-004
Art. 6 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 7 Abs. 1, b) 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 9 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 9 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019-005
Art. 13 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 16 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 17 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 17 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 17 Abs. 4 18.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019-005
Art. 22 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 22 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005
Art. 23 Abs. 1, h) 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005
Art. 23 Abs. 1, i) 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005
Art. 23 Abs. 9 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005
Art. 40 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005
