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title: "Gesetz über den Justizvollzug"
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# Gesetz über den Justizvollzug

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen an Erwachsenen und Jugendlichen;
b) die vom Kanton betriebenen Einrichtungen des Justizvollzugs.
2 Für den Vollzug von Sanktionen des Jugendstrafrechts sind mit Ausnahme
von Art. 9 (Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter) und Art. 12
(Kostentragung) alle Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen im
Bereich des Justizvollzugs abzuschliessen.
1) StGB (SR 311.0)
2) StPO (SR 312.0)
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement vollzieht die strafrechtlichen Sanktionen,
soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.

## Art. 4 {#art_4}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen insbesondere über:
a) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Sanktionen einschliesslich der verschiedenen Vollzugsformen;
b) die Bewährungshilfe, die Weisungskontrolle und die soziale Betreuung;
c) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der jugendstrafrechtlichen Strafen und Schutzmassnahmen;
d) die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzellen.

## Art. 5 II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (2.) {#art_5}

Vollzugsziele
1 Der Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen einschliesslich der Bewährungshilfe wird auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet.
Das soziale Verhalten der verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel,
eigenverantwortliches Handeln unter Achtung der Rechte von Drittpersonen
und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erreichen und
damit eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.
2 Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zusätzlich zu
Abs. 1 zum Ziel, die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die für die Führung eines selbstverantwortlichen Lebens notwendig ist.
3 Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Datenaustausch unter Behörden und Vollzugseinrichtungen
1 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen dem zuständigen Departement die in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Sanktionen mit. Auf
Verlangen sind dem zuständigen Departement sämtliche für den Vollzug
erforderlichen Akten zuzustellen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1
2 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden erstatten dem zuständigen
Departement sofort Mitteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen,
wenn bei einer Straftäterin oder einem Straftäter Gemeingefährlichkeit im
Sinne von Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte dafür bestehen.
3 Das zuständige Departement, die Vollzugseinrichtungen und weitere betroffene Behörden, insbesondere die Migrationsbehörden und die Kantonspolizei, erteilen einander alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz besonders schützenswerter Personendaten.1)

## Art. 7 {#art_7}

Informationsrechte von Privaten
1 Folgende Personen werden auf schriftliches Gesuch hin vom zuständigen
Departement über den Straf- oder Massnahmenantritt einer verurteilten Person, ihre Beurlaubung, Versetzung, Entweichung und Entlassung informiert:
a) Opfer von Straftaten der verurteilten Person, wenn diese Taten sie in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigten;
b) andere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse, insbesondere
Angehörige von verstorbenen Opfern.
2 Das zuständige Departement hört die verurteilte Person zum Gesuch an,
sofern keine überwiegenden Interessen gegen die Anhörung bestehen.
3 Das zuständige Departement kann die Information ausnahmsweise verweigern, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
4 Das zuständige Departement informiert die Personen nach Abs. 1 über
ihre Informationsrechte vor dem Straf- oder Massnahmenantritt der verurteilten Person und macht sie auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen
Informationen aufmerksam.

## Art. 8 {#art_8}

Einweisung und Hafterstehungsfähigkeit
1 Das zuständige Departement bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung.
2 Das zuständige Departement kann die Kompetenz für die Bewilligung von
Ausgang und Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats an die Leitung
der Vollzugseinrichtung delegieren.
1) Art. 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz (bGS 146.1)
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben.
Über den Strafaufschub entscheidet das zuständige Departement.
4 Das Fehlen der Hafterstehungsfähigkeit kann nur durch ein Arztzeugnis
attestiert werden. Liegt ein solches nicht vor oder bestehen trotzdem Zweifel
über die Hafterstehungsfähigkeit, ordnet das zuständige Departement eine
vertrauensärztliche Untersuchung an.
5 Die vertrauensärztliche Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der
Hafterstehungsfähigkeit kann ohne Einwilligung der betroffenen Person
durchgeführt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
1 Die Feststellung und Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB obliegt dem zuständigen Departement, falls erforderlich unter Einbezug einer Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB.
2 Es berücksichtigt dabei insbesondere die persönliche Kriminalitätsentwicklung, die Tatmotive, das Tatvorgehen, persönliche und psychiatrische
Merkmale wie Alter, Geschlecht, Einsicht in das Unrecht der Tat, Reue, Verantwortungsübernahme, Beziehungsfähigkeit, Absprachefähigkeit, soziales
Umfeld, Diagnose, Krankheitseinsicht oder Behandelbarkeit.
3 Urlaub und andere Vollzugsöffnungen werden gewährt, wenn die Überprüfung der Gemeingefährlichkeit ergibt, dass keine Gemeingefährlichkeit mehr
besteht oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
4 Betreffen die Vollzugsöffnungen verwahrte oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Personen, ist zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
zwingend eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB beizuziehen.
5 Betrifft eine Verfügung oder ein Entscheid des Departements die Vollzugsöffnung für eine verurteilte Person, die ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen.

## Art. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1 {#art_10}

Sicherheitshaft
a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts
1 Das zuständige Departement kann eine Person vor oder mit der Einleitung
eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides
gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder
Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion kommt und:
a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;
b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann;
c) Fluchtgefahr vorliegt.
2 Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt das zuständige Departement
spätestens innert fünf Tagen nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind
Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
3 Erfährt das zuständige Departement nach der Einleitung eines Verfahrens
auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides von Haftgründen
gemäss Abs. 1, beantragt es der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4 Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

## Art. 11 {#art_11}

b) Nach Antritt einer Massnahme
1 Das zuständige Departement kann eine Person in Sicherheitshaft setzen,
wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar
ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des
Massnahmenzwecks führt.

## Art. 12 {#art_12}

Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären
therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben
Art. 380 Abs. 2 StGB sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger,
insbesondere durch Versicherungen.
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und
Krankheiten auf, soweit diese nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden und die
verurteilte Person nicht versichert ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die
Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3 Die verurteilte Person:
a) beteiligt sich mit ihrer Arbeitsleistung an den Kosten für Unterkunft,
Verpflegung und weitere Leistungen;
b) beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, des tageweisen Vollzugs und der elektronischen Überwachung;
c) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren,
Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen, Telefon
und weiteren elektronischen Kommunikationsmitteln;
d) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen
Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen
und Heimschaffung;
e) trägt die Kosten von gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlungen und von gerichtlichen oder behördlichen Weisungen. In Härtefällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.
4 Eine verurteilte Person in günstigen finanziellen Verhältnissen kann durch
das urteilende Gericht oder das zuständige Departement zu Beiträgen an
die Vollzugskosten verpflichtet werden, wenn sie eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert.

## Art. 13 III. Vollzugseinrichtungen (3.) {#art_13}

Einrichtungen des Justizvollzugs
1 Der Kanton betreibt die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden.
2 Die Haftzellen der Kantonspolizei können in Ausnahmefällen vorübergehend zum Zweck des Justizvollzugs benützt werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1
1. Aufgaben (3.1.)

## Art. 14 {#art_14}

Strafanstalt Gmünden
1 Die Strafanstalt dient dem Vollzug von Strafurteilen:
a) der ausserrhodischen Behörden;
b) der Behörden von anderen Kantonen gemäss den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats.

## Art. 15 {#art_15}

Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden
1 Das Kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen, dem Vollzug von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie dem
Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen, Freiheitsentzug und Polizeihaft.
2 Die räumliche Trennung von Eingewiesenen nach Geschlecht, Haftart sowie Jugend- und Erwachsenenalter ist einzuhalten.
2. Organisation (3.2.)

## Art. 16 {#art_16}

Aufsicht und Hausordnungen
1 Die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis stehen unter der
Aufsicht des zuständigen Departements.
2 Das zuständige Departement erlässt die Hausordnungen für die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis.

## Art. 17 {#art_17}

Organisation der Strafanstalt Gmünden
1 Die Führung der Strafanstalt Gmünden obliegt der Anstaltsleitung unter der
Führung der Direktorin oder des Direktors.
2 Die Direktorin oder der Direktor wird vom Regierungsrat gewählt.
3 Die Organisation der Anstaltsleitung wird vom zuständigen Departement
festgelegt.
4 Die Strafanstalt Gmünden kann ihren Finanzhaushalt gemäss dem System
der Globalbudgetierung führen.
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 18 {#art_18}

Betrieb des Kantonalen Gefängnisses
1 Der Betrieb des Kantonalen Gefängnisses erfolgt durch das Personal der
Strafanstalt Gmünden.
3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen (3.3.)

## Art. 19 {#art_19}

Rechte der Eingewiesenen
1 Die Menschenwürde und die Persönlichkeit der Eingewiesenen sind zu
achten.
2 Die Vollzugseinrichtung erbringt für die Eingewiesenen insbesondere folgende Dienstleistungen:
a) notwendige medizinische Versorgung;
b) notwendige psychiatrisch-psychologische Versorgung;
c) soziale Beratung und seelsorgerliche Hilfe.
3 Kann die Leistung nicht durch die Vollzugseinrichtung erbracht werden,
werden externe Sachverständige beigezogen.

## Art. 20 {#art_20}

Pflichten der Eingewiesenen
1 Die Eingewiesenen haben sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen
ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu unterziehen.
2 Die Eingewiesenen haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den
Anordnungen der Anstaltsleitung und des Personals der Vollzugseinrichtung
sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Sie unterlassen alles,
was die geordnete Durchführung des Aufenthaltes, die Verwirklichung allfälliger Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
gefährdet.
3 Die in den Strafvollzug Eingewiesenen haben bei der Gestaltung des Vollzugs wie bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1

## Art. 21 IV. Sicherheit und Ordnung (4.) {#art_21}

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
a) Erstellen von Fotografien;
b) Durchführungen von Messungen, insbesondere von Körpergrösse und
Körpergewicht;
c) Feststellung von körperlichen Merkmalen.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach
dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.

## Art. 22 {#art_22}

Kontrollen
1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung können
Kontrollen und Untersuchungen angeordnet werden, die in die Persönlichkeit der Eingewiesenen eingreifen.
2 Die Anstaltsleitung kann Weisungen erlassen zur Durchsuchung von Eingewiesenen, deren persönlichen Effekten und ihrer Zellen oder Zimmer sowie zu Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben und Leibesvisitationen.
3 Die Leibesvisitation wird durch eine Person gleichen Geschlechts, in der
Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter
Ausschluss weiterer Personen durchgeführt.
4 Bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, in ihrem Körper oder in nicht
einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann
die Anstaltsleitung eine Untersuchung im Körperinnern anordnen, welche
durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt wird.

## Art. 23 {#art_23}

Unmittelbarer Zwang
1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig gegen:
a) Eingewiesene, die sich renitent oder gewalttätig verhalten, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung;
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiesene Personen zu
befreien versuchen.
2 Die Anstaltsleitung regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs in einer
Weisung.
3 Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs ist in einem detaillierten Rapport
festzuhalten.

## Art. 24 {#art_24}

Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Die Anstaltsleitung kann gegen eine eingewiesene Person vorübergehend
besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten
oder aufgrund ihres psychischen Zustandes in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung
besteht.
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig:
a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;
b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht;
c) Absondern von anderen Mitinhaftierten;
d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;
f) Fesseln.
3 Die Anordnung von besonderen Sicherungsmassnahmen ist dem zuständigen Departement und der einweisenden Behörde zu melden.

## Art. 25 {#art_25}

Audiovisuelle Überwachung
a) Zellen und Zimmer
1 Die Zellen und Zimmer der Eingewiesenen werden nicht audiovisuell
überwacht.
2 Die Arrest- und Sicherheitszellen können audiovisuell überwacht werden.
3 Die Eingewiesenen müssen vorgängig über die audiovisuelle Überwachung informiert werden.

## Art. 26 Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1 {#art_26}

b) Übriger Bereich der Vollzugseinrichtungen
1 Die übrigen Bereiche der Vollzugseinrichtungen können audiovisuell überwacht werden.

## Art. 27 {#art_27}

c) Aufzeichnung
1 Die Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungsdauer von 120
Stunden gelöscht.
2 Ist mit der Einleitung eines administrativen oder strafrechtlichen Verfahrens zu rechnen, können die Aufzeichnungen länger aufbewahrt und den
zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

## Art. 28 V. Disziplinarwesen (5.) {#art_28}

Grundsatz
1 Die Anstaltsleitung ordnet gegenüber Eingewiesenen, die Disziplinarfehler
begehen, Disziplinarsanktionen an.
2 Für in die übrigen Haftzellen eingewiesene Personen wird die Disziplinargewalt durch die Verfahrensleitung ausgeübt.
3 Von Disziplinarsanktionen wird abgesehen, wenn ihr Zweck anders zu erreichen ist.
4 Für strafprozessual oder ausländerrechtlich in das Kantonale Gefängnis
eingewiesene Personen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.

## Art. 29 {#art_29}

Disziplinarfehler
1 Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen
die Hausordnung oder gegen den Vollzugsplan.
2 Als Disziplinarfehler gelten namentlich:
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von
einer externen Beschäftigung;
c) Tätlichkeit und Drohung gegen Anstaltspersonal, Mitgefangene oder
Drittpersonen;
d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
341.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt;
f) Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen
Gegenständen oder von Schriftstücken, Mobiltelefonen oder anderen
unerlaubten Kommunikationsmitteln, Datenträgern oder nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle;
g) Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen
oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;
h) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung
von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren;
i) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen;
j) Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen;
k) Stören oder Gefährden der Ordnung und Sicherheit.
3 Anstiftung und Gehilfenschaft zu Disziplinarfehlern stellen selbständige
Disziplinarfehler dar.

## Art. 30 {#art_30}

Disziplinarsanktionen
1 Die Disziplinarsanktionen richten sich nach Bundesrecht.
2 Für jugendstrafrechtliche Verurteilte gelten die Disziplinarsanktionen des
Erwachsenstrafrechts sinngemäss.
3 Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden.

## Art. 31 {#art_31}

Bedingter Vollzug der Disziplinarsanktionen
1 Der Vollzug einer Disziplinarsanktion kann, wenn das Verhalten der eingewiesenen Person es rechtfertigt, ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben
werden.
2 Der eingewiesenen Person wird in diesem Falle eine Probezeit von einem
bis zwei Monaten angesetzt. Für die Dauer der Probezeit können Weisungen angeordnet oder Vereinbarungen getroffen werden.
3 Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfehler oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen
oder Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarsanktion vollzogen. In
leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.

## Art. 32 Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.1 {#art_32}

Verfahren
a) Untersuchung
1 Bei Verdacht eines Disziplinarfehlers klärt die Anstaltsleitung den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2 Sie hört die eingewiesene Person an.
3 Wenn die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung es erfordert, kann die
Anstaltsleitung die eingewiesene Person unverzüglich in Arrest versetzen.
Die vorsorgliche Arrestierung dauert höchstens 72 Stunden.

## Art. 33 {#art_33}

b) Entscheid
1 Die Anstaltsleitung entscheidet aufgrund einer umfassenden Würdigung
des Sachverhaltes. Sie beachtet die Schwere der Verfehlung, das Verhalten
der eingewiesenen Person im Strafvollzug und deren Beweggründe.
2 Sie eröffnet die Disziplinarverfügung schriftlich.

## Art. 34 {#art_34}

c) Rechtsmittel
1 Disziplinarverfügungen und Verfügungen betreffend den Widerruf des bedingten Vollzuges von Disziplinarsanktionen können innert fünf Tagen seit der
Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Der Rekurs sowie eine allfällige anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Vollzug nur auf besondere Anweisung der entscheidenden Instanz.

## Art. 35 {#art_35}

d) Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der
Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung.
2 Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner
Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach Vollstreckbarkeit der Disziplinarverfügung.
