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title: "Reglement über die Mitwirkung der Lehrpersonen im Dienste der Stiftung Ferienkolonie"
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provisions: 10
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# Reglement über die Mitwirkung der Lehrpersonen im Dienste der Stiftung Ferienkolonie

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 5. November 2024 {#art_1}

Grundsatz
Alle vor dem 31. Juli 2024 bei der Stadtschule angestellten Lehrpersonen
sowie Logopädinnen und Logopäden (Mitarbeitende) sind unabhängig ihres Pensums verpflichtet, zu Gunsten der Stiftung Ferienkolonie aktiv mitzuarbeiten. Die
Verpflichtung dauerte bis zur Erfüllung des 50. Altersjahres.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Verpflichtung
Die per 1. August 2024 übernommenen Verpflichtungen (im Punktesystem
erfasst gem. Art. 4) können in jährlich maximal zwei Wochen Kolonieleitung
während der Sommerferien abgebaut werden.

## Art. 3 {#art_3}

Pflichterfüllung
1 Die Mitarbeitenden leiten ein- und zweiwöchige Kolonien.
2 Bei Bedarf kommen die Mitarbeitenden bei erster Gelegenheit ihrer Pflicht
nach.
3 Ab einem Punktesaldo von 15 ist eine Kolonieleistung von zwei Wochen
vorgeschrieben. Entscheidet sich jemand für je eine einwöchige Kolonie, so sind
diese in der Regel im gleichen Jahr oder in den zwei aufeinanderfolgenden Jahren
durchzuführen.
4 Anstelle von Kolonieleitungen können nach Bedarf der Stiftung Ferienkolonie auch Arbeiten in der Betriebskommission bzw. der Vorsitz des Stiftungsrates übernommen werden. Dabei entsprechen vier Jahre als Mitglied der Betriebskommission oder acht Jahre als Präsident/in des Stiftungsrates zwei Wochen Kolonieleitung. Die Leistungen werden pro rata angerechnet. Besteht keine Möglichkeit mehr zur Lagerleitung, stellt die Schuldirektion für Interessierte die Möglichkeit zur Pflichterfüllung anderweitige Einsätze zur Verfügung, insbesondere
im Ferienangebot der Kindertagesstätten. Das Kontingent dafür ist beschränkt.

## Art. 4 {#art_4}

Berechnung des Punktesaldos
Für die Berechnung des Punktesaldos (Art. 3 Abs. 3) werden je Dienstjahr
die jeweiligen Pensenfaktoren addiert. Der Pensenfaktor ist von den Stellenprozenten abhängig:
2 1.7.2024
a) Anstellungen ab 80 %: Pensenfaktor 3;
b) Anstellungen ab 40 % bis 80 %: Pensenfaktor 2;
c) Anstellungen bis 40 %: Pensenfaktor 1.
Die massgeblichen Punktesaldi basieren auf dem Stand per Ende Schuljahr
2023/24. Für Mitarbeitende mit einer Festanstellung <15 % und Anstellungsbeginn vor dem 1. August 2016 gilt für die Berechnung der Punktesaldi das Reglement vom 14. Juni 2006 (Inkrafttreten 1. August 2006). Die daraus resultierenden
Restverpflichtungen sind den Bestimmungen dieses Reglement unterstellt.

## Art. 5 {#art_5}

Anordnung durch Schuldirektion
Melden sich nicht genügend Mitarbeitende freiwillig für die Leitung der Kolonien, bestimmt die Schuldirektion die zur Durchführung des Koloniebetriebes
notwendigen Personen.

## Art. 6 {#art_6}

Zusammensetzung Kolonieleitung
1 Die Kolonieleitung besteht in der Regel aus zwei Mitarbeitenden plus zwei
Hilfspersonen oder alternativ aus maximal vier Mitarbeitenden ohne zusätzliche
Hilfspersonen.
2 Die Rekrutierung des Hilfs- und Küchenpersonals wird, falls notwendig,
von der Betriebskommission unterstützt.

## Art. 7 {#art_7}

Entschädigung
Die Kolonieleitung und die Mitarbeit in der Betriebskommission werden separat entschädigt.

## Art. 8 {#art_8}

Befreiung der Pflicht zur Kolonieleitung
1 In begründeten Fällen kann die Schuldirektion Mitarbeitende ganz oder
teilweise von der Verpflichtung entbinden Kolonien zu leiten.
2 Wird oder kann die Pflicht nicht gemäss Art. 3 Abs. 4 erfüllt werden, ist
der Stadt ein Entgelt zu bezahlen.
3 Das Entgelt beträgt pro erlassene Leitung einer Koloniewoche 1 % des persönlichen Jahresgehalts. Das Entgelt wird wenn möglich mit dem Gehalt verrechnet.

## Art. 9 {#art_9}

Beendigung der Verpflichtung
1 Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses jedoch spätestens per 31. Juli
2028 wird für nicht erbrachte Leistungen ein Entgelt entsprechend der übrig gebliebenen Punktezahl in der Höhe von 1 % des persönlichen Jahresgehalts pro
Koloniewoche (7,5 Punkte) in Rechnung gestellt.
1.7.2024 3

## Art. 10 {#art_10}

Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt die Fassung vom 4. Oktober 2022, tritt per 1. August 2024 in Kraft und bleibt bis längstens am 31. Juli 2028 gültig.
