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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Schutzziele sind:
a. Erhaltung und Förderung der Vielfalt an Lebensraum-Typen, Sukzessionsstadien und Landschaftsstrukturen mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der geschützten, seltenen sowie standorttypischen Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen, insbesondere der Trockenrasen;
d. Erhaltung und Renaturierung der Birsaue;
e. * Erhaltung und Förderung von Pionierflächen und Hochstaudenfluren;
f. * Förderung des Eichen-Hagebuchen-Waldes an geeigneten Stellen;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
2 790.403
g. * Erhaltung und Förderung von seltenen Baum-Arten;
h. * Erhaltung und Förderung von Amphibien-Laichgewässern;
i. * Förderung von Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, insbesondere
als Lebensraum der Ringelnatter;
j. * Erhaltung und Förderung des Schappekanals als kulturhistorisches Objekt sowie als Umgehungsgewässer für die Wasserfauna;
k. * Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen,
sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu
gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art, welche nicht der
Grundwassernutzung dienen;
b. Veränderungen des Bodens, des Terrains, der Vegetationsdecke sowie
der Gehölzverteilung, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig oder im Pflegekonzept nicht vorgesehen sind;
c. Verlassen der Wege;
d. Betreten mit Hunden sowie Beweiden mit Vieh;
e. Reiten innerhalb des Naturschutzgebietes sowie auf dem angrenzenden
Weidenweg, ausgenommen des Zugangs zur Wasserstelle an der Birs;
f. * Entfachen von Feuer ausserhalb der festgelegten Feuerstellen, Wegwerfen von Abfällen, Campieren sowie Durchführen von Veranstaltungen;
g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. * Befahren ohne Berechtigung, ausgenommen Veloverkehr auf dem Verbindungsweg zwischen Schwimmbad und Birsbrücke;
k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4 Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommission für das Naturschutzgebiet, insbesondere die "Heidetage", bleiben
gewährleistet. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
3 790.403
5 Der traditionelle "Birslauf", welcher 2-mal jährlich stattfindet und durch das
Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch im Frühling nur bis am 10. April
und im Herbst frühestens ab dem 1. September durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1'000 beschränkt. Eine Verknüpfung des
Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen
von den Läufern und Zuschauern nicht verlassen werden. Installationen und
Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Bewilligungsgesuch ist im Rahmen des waldrechtlichen Bewilligungsverfahrens
beim Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) einzureichen. *
6 Der Unterhalt und die Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Kraftwerk Dornachbrugg sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerschaft bezüglich
Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Haftung
1 Personen, welche innerhalb des Naturschutzgebietes Pflege-, Unterhalts-
oder Bauarbeiten ausführen, tragen die Verantwortung für die Einhaltung der
Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Auftragnehmer ist haftbar bei
durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.

## § 5 {#par_5}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis der Aufsichtskommission und der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen
werden.
2 Bei der Ausführung von Eingriffen und Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung stehen, sind die Schutzziele zu berücksichtigen.

## § 6 {#par_6}

Überwachung, Pflege, Unterhalt
1 Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie für die Öffentlichkeitsarbeit ist die vom Regierungsrat
gewählte Aufsichtskommission zuständig.
2 Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.
3 Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit der
Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
4 790.403
4 Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

## § 7 {#par_7}

Jagd und Fischerei
1 Jagd und Fischerei sind unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet. Untersagt sind im Naturschutzgebiet: Treibjagden, das Mitführen von Hunden sowie Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder
Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2 Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Fischereiverein
und der Gemeinde Uferbereiche ausscheiden, welche weder befischt, noch begangen werden sollen.

## § 8 {#par_8}

Aufsicht
1 Die zuständige Direktion kann die Aufsicht über das Naturschutzgebiet der
Gemeinde Reinach übertragen.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen fachkundig und über ihre
Rechte und Pflichten instruiert sein.
3 Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion
Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im
Interesse des Schutzzieles zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen (§ 28 Absatz 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 28. Mai 19742) über die Reinacherheide,
die Birs und die beidseitigen Birsufer wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
2) GS 27.152, SGS 790.14
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
5 790.403
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.1993 01.10.1993 Erlass Erstfassung GS 31.352
02.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GGS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 36.841
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2024.057
17.12.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 5 geändert GS 2024.074
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
6 790.403
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.09.1993 01.10.1993 Erstfassung GS 31.352
Erlasstitel 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 1 02.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GGS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. g. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. j. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. k. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 5 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 5 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 3 Abs. 6 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 7 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
