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title: "Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der
Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten.
45.12

## Art. 2 {#art_2}

Anforderungen
1 Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat
eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie:
a) mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung abschliessen will, oder
b) vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen
will.
2 Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss
eine eigene Zertifizierung nachweisen.

## Art. 3 {#art_3}

Kontrolle
1 Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungseinrichtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewähren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
45.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.09.2003 Erlass Grunderlass 01.10.2003 2003_122
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.09.2003 01.10.2003 2003_122
