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title: "Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen"
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provisions: 10
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# Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane
können Ordnungsbussen auf der Stelle erheben, sofern die Voraussetzungen der Artikel 58a und 58b des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden erfüllt sind. *
2 Ordnungsbussen gegen Übertretungen der Ordnungsbussengesetzgebung
des Bundes richten sich nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) und
nach der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11). *
Artikel 2 * Weitere berechtigte Kontrollorgane
1 Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können Bussen gegen Übertretungen der Ordnungsbussengesetzgebung des Kantons und des Bundes
auf der Stelle erheben:
a) die Wildhutorgane im Bereich der Waldgesetzgebung, der Jagd und
der Fischerei
b) die Fischereiaufsichtsorgane im Bereich der Fischerei
c) die mit den Aufsichtsaufgaben des Naturschutzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Raumentwicklung im Bereich
des Natur- und Heimatschutzes
d) die mit den Aufsichtsaufgaben des Umweltschutzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Umwelt im Bereich des Umweltschutzes
e) die besonders ermächtigten Personen im Rahmen ihrer Ermächtigung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Auf land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen ist die Sicherheitsdirektion zuständig, Personen zur Erhebung von Ordnungsbussen zu
ermächtigen.
Artikel 3 Bussenkatalog
1 Die Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit
den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt. Dieser ist Bestandteil des Reglements.
Artikel 4 * Bussenformulare
1 Der Inhalt der Bussenformulare richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1).
Artikel 5 Bezug
1 Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu erfolgen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3 Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Artikel 6 Kosten
1 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.
Artikel 7 Rechtskraft
1 Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe unter Vorbehalt
von Absatz 2 rechtskräftig.
2 Stellt die richterliche Behörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder des Täters oder der Täterin fest, dass die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht erfüllt sind, so hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
3 Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der
bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle
der Straflosigkeit zurückerstattet.
Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts1)
Artikel 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
A1 Anhang 1: Ordnungsbussenliste
Artikel A1-1 *
1 Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege:
1.1 Nachtruhestörung (Art. 5 des
Gesetzes über die Einführung
des Schweizer Strafgesetzbuches [EG StGB, BR 3.9211])
1.2 a) Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb
von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1
Bst. b EG StGB): Einzelne
Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Essensreste, Robidogsack, Inhalt eines Aschenbechers, bis zu einer Menge von 5 Litern
1.2 b) Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb
von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1
Bst. b EG StGB): Abfälle ab 5
bis 17 Liter
1) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
1.2 c) Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb
von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1
Bst. b EG StGB): Abfälle ab 17
bis 35 Liter
1.2 d) Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb
von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1
Bst. b EG StGB): Abfälle ab 35
bis 60 Liter
250 Franken
1.2 e) Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb
von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1
Bst. b EG StGB): Abfälle ab 60
bis 110 Liter
300 Franken
1.3 Verbotenes Plakatieren
(Art. 5a Abs. 1 Bst. a EG
StGB)
1.4 Verrichten der Notdurft im
Siedlungsraum (Art. 5b EG
StGB)
1.5 Störung der Polizei bei der
Dienstausübung, bei Nichtnachkommen von polizeilichen
Anordnungen oder bei Vereitelung des Zwecks von polizeilichen Anordnungen (Art. 66
Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes [PolG, RB 3.8111])
1.6 Pflichtwidrige Verweigerung
der Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Personenkontrollen,
erkennungsdienstlichen Behandlungen, Befragungen oder
Durchsuchungen (Art. 66
Abs. 1 Bst. b PolG)
1.7 Unrichtige Angaben bei einer
Personenkontrolle oder Identitätsfeststellung oder Befragung
(Art. 66 Abs. 1 Bst. c PolG)
1.8 Nichtbefolgen einer polizeilichen Vorladung ohne Grund
(Art. 66 Abs. 1 Bst. d PolG)
1.9 Leistung von gewerbsmässigem Sicherheitsdienst ohne
Bewilligung (Art. 66 Abs. 1
Bst. e PolG)
1.10 Missachtung von polizeilichen
Anordnungen im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt oder Stalking (Art. 66
Abs. 1 Bst. f PolG)
1.11 Missachtung von polizeilichen
Anordnungen im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement (Art. 66
Abs. 1 Bst. g PolG)
1.12 Nichtnachkommen der Meldepflicht bei Hanfanbau (Art. 66
Abs. 1 Bst. h PolG)
1.13 Nichteinholen einer Bewilligung
zu einem Anlass (Art. 66
Abs. 1 Bst. i PolG)
1.14 Verstoss gegen die Meldepflicht des Kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes
(Art. 24 Abs. 1 KRG,
RB 1.4201)
80 Franken
2 Umwelt- und Naturschutz:
2.1 Lagern, Zelten oder Campieren
in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1
Bst. a des Gesetzes über den
Natur- und Heimatschutz,
RB 10.5101 in Verbindung mit
dem jeweiligen Reglement)
2.2 Missachtung der Hundeleinenpflicht in Schutzzonen (Art. 34
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes
über den Natur- und Heimatschutz in Verbindung mit dem
jeweiligen Reglement)
2.3 Verstoss gegen das Feuerverbot in Schutzzonen, ausserhalb bezeichneter Rastplätze
(Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und
Heimatschutz in Verbindung
mit dem jeweiligen Reglement)
2.4 Stören, Fangen, Verletzen
oder Töten von gefährdeten
oder geschützten Tieren oder
Pflanzen in den Schutzzonen
(Art. 34 Abs. 1 Bst. a und b des
Gesetzes über den Natur- und
Heimatschutz in Verbindung
mit dem jeweiligen Reglement)
2.5 Überfliegen von Schutzzonen
mit Fluggeräten wie Modellflugzeugen oder Drohnen (Art. 34
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes
über den Natur- und Heimatschutz in Verbindung mit dem
jeweiligen Reglement)
2.6 Verstoss gegen das Drohnenflugverbot respektive das Modellflugzeugverbot in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des
Gesetzes über den Natur- und
Heimatschutz in Verbindung
mit dem jeweiligen Reglement)
2.7 Betreten von Schutzzonen, inklusive Badeverbot, ohne ausreichenden Grund (Art. 34
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes
über den Natur- und Heimatschutz in Verbindung mit dem
jeweiligen Reglement)
2.8 Befahren einer Schutzzone an
Land oder auf dem Wasser, inklusive Schwimmkörper, mit
Fahrverbot (Art. 34 Abs. 1
Bst. a des Gesetzes über den
Natur- und Heimatschutz in
Verbindung mit dem jeweiligen
Reglement)
2.9 Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art in Schutzzonen
(Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und
Heimatschutz in Verbindung
mit dem jeweiligen Reglement)
2.10 Verletzung der Schonzeiten
beim Pilzesammeln (Art. 6 in
Verbindung mit Art. 2 des Reglements über den Schutz
wildwachsender Pilze,
RB 10.5131)
2.11 Überschreiten der Höchstmengen beim Pilzesammeln (Art. 6
in Verbindung mit Art. 3 des
Reglements über den Schutz
wildwachsender Pilze). Ab
doppelter Menge Verzeigung
2.12 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel beim Pilzesammeln
(Art. 6 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 Bst. b des Reglements
über den Schutz wildwachsender Pilze)
2.13 Widerrechtliches Verbrennen
von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien (Verbot der
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vom 1. Dezember
2008 AB vom 5. Dezember 2008 in Verbindung mit
Art. 86 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Umweltgesetzes [KUG,
RB RB 40.7011)
3 Jagd:
3.1 Aktive Jagdbeteiligung ohne
Jagdberechtigung (Art. 1a
Abs. 1 KJSV, RB 40.3111)
3.2 Ausüben der Passjagd ausserhalb von Bauten oder von nicht
anerkannten Bauten aus (Art. 7

## Art. 2 Abs. 2 Bst. c KJSV und {#art_2}

Jagdbetriebsvorschriften,
RB 40.3121)
3.3 Nichteinhalten der erlaubten
Abschusszeiten/Tageszeit

## Art. 12 (Art. 14 KJSV und {#art_12}

Jagdbetriebsvorschriften)
3.4 Nichttragen von Leuchtbekleidung auf Treibjagden in den für
die Jagd geöffneten Jagdbanngebieten und auf Nachsuchen
(Art. 14 KJSV und Art. 12a
Abs. 1 und 2 Jagdbetriebsvorschriften
3.5 Abgeben von Treibschüssen
(Art. 14 KJSV und Art. 17
Jagdbetriebsvorschriften)
3.6 Missachtung der Meldepflicht
beim Betreten des Jagdbanngebiets (Art. 14 und Art. 16
KJSV und Art. 22 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften)
3.7 Missachtung der Meldepflicht
beim Ausüben der Hegejagd
auf Steinwild (Art. 14 und
Art. 18 KJSV und Art. 26a
Jagdbetriebsvorschriften)
3.8 Nichtkontrollieren des Anschussplatzes von beschossenem Wild (Art. 14 KJSV und
Art. 28 Jagdbetriebsvorschrif-
3.9 Unterlassenes Anfordern eines
Schweisshundes (Art. 14 KJSV
und Art. 28 Jagdbetriebsvorschriften)
3.10 Erstellung und Benützung von
nicht erlaubten jagdlichen Einrichtungen wie z. B. Hochsitzen in und in Richtung von
Jagdbanngebieten (Art. 16
KJSV und Art. 22 Abs. 4 Jagdbetriebsvorschriften)
3.11 Verstoss gegen die zeitliche
Beschränkung zur Benützung
von Motorfahrzeugen, inklusive
elektroangetriebene oder elektrounterstützte Motorfahrzeuge
(Art. 17 Abs. 1 KJSV und
Art. 14 Jagdbetriebsvorschrif-
3.12 Nichtkennzeichnen des zur
Jagd benützten
Motorfahrzeugs mit dem vorgeschriebenen Kleber (Art. 17

## Art. 13 Abs. 2 KJSV und {#art_13}

Jagdbetriebsvorschriften)
30 Franken
3.13 Verbotene Benützung von Privatstrassen und Strassen mit
Fahrverbot (Art. 17 Abs. 2

## Art. 15 KJSV und {#art_15}

Jagdbetriebsvorschriften)
3.14 Verbotene Benützung von Seilbahnen (Art. 17 KJSV und

## Art. 16 {#art_16}

Jagdbetriebsvorschrif-
3.15 Missachtung des Abstands von
200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten mit Übernachtungsmöglichkeit (Art. 20
Abs. KJSV und Art. 7 Abs. 1
Bst. c Jagdbetriebsvorschrif-
3.16 Einschiessen der Jagdwaffen
ausserhalb der Jagdzeiten und
ausserhalb öffentlicher
Schiessanlagen auf einem
Schiessplatz, der vom Amt für
Forst und Jagd nicht bewilligt

## Art. 21 worden ist (Art. 22 KJSV und {#art_21}

Jagdbetriebsvorschrif-

## Art. 22 {#art_22}

KJSV und Art. 23 Abs. 1 Jagdbetriebsvorschriften)
3.18 Verwendung oder Mitführung
für die Jagd verbotener Hilfsmittel bei Jagenden und ihren
Begleitpersonen (Art. 22 KJSV
und Art. 23 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften)
250 Franken
3.19 Verwendung von anderen als
spurlauten Jagdgebrauchs-
oder Erdhunden für die Niederwildjagd oder als Vorsteh- und
Apportierhunden für die
Wasserwildjagd (Art. 23 Abs. 2
KJSV)
3.20 Überfliegen von Ruhezonen für
Wildtiere mit Fluggeräten wie
Modellflugzeugen, Drohnen
oder Deltaseglern
3.21 Unterlassenes Kennzeichnen
mit einer Abschussmarke am

## Art. 24 Ort der Erlegung ( {#art_24}

KJSV
und Art. 29 Abs. 1 Jagdbetriebsvorschriften)
3.22 Abgabe von Abschussmarken,
ohne sich persönlich an der
Jagd zu beteiligen (Art. 24
KJSV und Art. 29 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften)
3.23 Verstoss gegen die Vorweisungspflicht (Art. 24 KJSV und
Art. 30 Abs. 1 Jagdbetriebsvorschriften)
3.24 Entfernen des Geweihs, des
Gehörns oder der Milchdrüsen
vor der Kontrolle (Art. 24 KJSV
und Art. 30 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften)
3.25 Vorweisungspflichtiges Wild
nicht in der Decke vorweisen
(Art. 24 KJSV und Art. 30
Abs. 3 Jagdbetriebsvorschrif-
3.26 Nichteintragen eines erlegten
Tiers unmittelbar nach dem
Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte
Abs. 1 Jagdbetriebsvorschrif-
3.27 a) Unterlassene oder falsche Anten): des Geschlechts beim
Hirsch-, Gäms- oder Rehwild
3.27 b) Unterlassene oder falsche Anten): der Rubrik trocken oder
nass beim weiblichen Hirsch-,
Gäms- oder Rehwild
3.27 c) Unterlassene oder falsche Anten): des Krickelmasses beim
Gämswild
3.27 d) Unterlassene oder falsche Anten): des Gehörns beim Rehwild
3.27 e) Unterlassene oder falsche Anten): des Alters beim Hirsch-,
Gäms- oder Rehwild
30 Franken
3.27 f) Unterlassene oder falsche Anten): des Erlegungsorts
30 Franken
3.27 g) Unterlassene oder falsche Anten): des Tages und der Zeit
3.27 h) Unterlassene oder falsche Anten): des Gewichts beim
Hirsch-, Gäms- oder Rehwild
30 Franken
3.28 Abtransport von Wild an
Schon-, Sonn- und Feiertagen

## Art. 25 ohne Bewilligung ( {#art_25}

KJSV
und Art. 25 Abs. 1 Jagdbetriebsvorschriften)
3.29 Nichtbegleiten des Abtransports von vorweisungspflichtigem, geschütztem Wild
(Art. 25 KJSV und Art. 25
3.30 Abtransportierenlassen von
vorweisungspflichtigem, nicht
geschütztem Wild ohne Abschusskarte (Art. 25 KJSV und
Art. 25 Abs. 3 Jagdbetriebsvorschriften)
3.31 Schalenwildfütterung und Einrichten von Salzlecken für
jagdliche Zwecke ohne amtliche Anordnung (Art. 26 Abs.
Abs. 4 KJSV)
3.32 Missachtung der Hundeleinenpflicht im Wald und in Waldrandgebieten (Abstand von
50 m zum Wald) vom 1. April
bis am 31. Juli (Art. 28 Abs. 3
KJSV)
3.33 a) Aneignung von Fallwild oder
deren Trophäen, ohne es einem Wildhutorgan vorzuweisen (Art. 43 Abs. 2 KJSV):
Schalenwild
3.33 b) Aneignung von Fallwild oder
deren Trophäen, ohne es einem Wildhutorgan vorzuweisen (Art. 43 Abs. 2 KJSV): übriges nicht geschütztes Wild
30 Franken
4 Fischerei:
4.1 Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges Patent durch Erwachsene (Art. 43
Bst. a und b der Verordnung
über die Fischerei,
RB 40.3211)
4.2 Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges Patent durch Jugendliche (Art. 43
Bst. a und b der Verordnung
über die Fischerei)
4.3 Nichtführen der Fischfangstatistik (Art. 43 Bst. c der Verordnung über die Fischerei)
4.4 Fischen unter Missachtung der
Schonzeiten, Fangzeiten,
Schongebiete oder Schonmasse (Art. 43 Bst. d und f der Verordnung über die Fischerei)
4.5 Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggeräten
(Art. 43 Bst. i der Verordnung
über die Fischerei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2
des Fischereireglements,
RB 40.3215 sowie Art. 7 Abs. 1
und 7 bis 9 des Fischereireglements)
4.6 Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggeräten
(Art. 43 Bst. i der Verordnung
über die Fischerei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 Bst. f, h,
i und j des Fischereireglements
sowie Art. 7 Abs. 2 bis 6 des
Fischereireglements)
4.7 Fischen unter Missachtung der
Tagesfangbeschränkung (Art.
43 Bst. l der Verordnung über
die Fischerei)
5 Gastgewerbe:
5.1 Verstoss gegen die Sorge für
Ruhe und Ordnung (Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Bst. b des Gastwirtschaftsgesetzes [GWG,
RB 70.2111])
250 Franken
5.2 Nichtführen der Gästekontrolle
(Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 22 Bst. b GWG)
5.3 Verstoss gegen die Pflicht, eine Auswahl an alkoholfreien
Getränken preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 11 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 22 Bst. b
GWG)
5.4 a) Alkoholabgabe an: offensichtlich Betrunkene (Art. 12 Abs. 1
Bst. a in Verbindung mit Art. 22
Bst. c GWG)
5.4 b) Alkoholabgabe an: Alkoholabgabe an Jugendliche unter
16 Jahren (Art. 12 Abs. 1
Bst. b in Verbindung mit Art. 22
Bst. c GWG)
250 Franken
5.4 c) Alkoholabgabe an: Alkoholabgabe an Jugendliche unter
18 Jahren, wenn es sich um
gebrannte Wasser handelt
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Bst. c GWG)
5.5 Verstoss gegen das Verbot öffentlicher Tanzanlässe und
Darbietungen an Feiertagen
(Art. 13 in Verbindung mit
Art. 22 Bst. b GWG)
5.6 Einlass von Jugendlichen unter
18 Jahren zu Dauerdarbietungen (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG)
5.7 Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Eltern bzw. deren Vertretern
nach 24.00 Uhr in Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstaltungen (Art. 14
Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 22 Bst. b GWG)
5.8 Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 12 Jahren ohne Eltern bzw. deren Vertretern
nach 20.00 Uhr in Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstaltungen (Art. 14
Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 22 Bst. b GWG)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.06.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung AB 26.06.2009
10.05.2011 01.01.2011 Ingress geändert AB 20.05.2011
10.05.2011 01.01.2011 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 20.05.2011
18.03.2025 01.04.2025 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 04.04.2025
18.03.2025 01.04.2025 Artikel 2 totalrevidiert AB 04.04.2025
18.03.2025 01.04.2025 Artikel 4 totalrevidiert AB 04.04.2025
18.03.2025 01.04.2025 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 04.04.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.06.2009 01.07.2009 Erstfassung AB 26.06.2009
Ingress 10.05.2011 01.01.2011 geändert AB 20.05.2011
Artikel 1 Abs. 1 10.05.2011 01.01.2011 geändert AB 20.05.2011
Artikel 1 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert AB 04.04.2025
Artikel 2 18.03.2025 01.04.2025 totalrevidiert AB 04.04.2025
Artikel 4 18.03.2025 01.04.2025 totalrevidiert AB 04.04.2025
Artikel A1-1 18.03.2025 01.04.2025 totalrevidiert AB 04.04.2025
