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title: "Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich"
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provisions: 6
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# Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (Psychotherapeutisches Zentrum) erhebt
für seine Dienstleistungen Gebühren.
Psychologischpsychotherapeutische

## § 2 Leistungen {#par_2}

1 Die Gebühren für psychologisch-psychotherapeutische Leistungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Tarif gemäss Art. 11 b
der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995
(KLV)4.
2 Für Behandlungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG)3, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG)5 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni
1992 über die Militärversicherung (MVG)6 kommt der für die jeweilige
Versicherungsart anwendbare Tarif zur Anwendung.
3 Für psychologisch-psychotherapeutische Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.
Ärztliche

## § 3 Leistungen {#par_3}

1 Die Gebühren für die am Psychotherapeutischen Zentrum
durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Patienten
bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für ärztliche Leistungen, die nicht im TARMED
aufgeführt sind, werden vom Psychotherapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt.
4 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne
Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.
Weitere

## § 4 Leistungen {#par_4}

Die Gebühren für weitere Leistungen werden vom Psychotherapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt.
Besondere

## § 5 Leistungen {#par_5}

1 Für Leistungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.
415.439.6 GebV für das Psychotherapeutische Zentrum
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus Leistungen zu Studien- oder Forschungsz wecken weiterverwendet werden.

## § 6 Rechnungstellung {#par_6}

1 Die Rechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und
Patienten gestellt, bei Einwilligung der Patientin oder des Patienten kann
auch nach dem System tiers payant abgerechnet werden. Vorbehalten
bleibt die Rechnungstellung an die zuständige Krankenkasse oder Versicherung oder an die zuweisende Institution bei entsprechender Anweisung.
2 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung
wenn möglich direkt an die betreffende Krankenkasse, Invaliden-, Unfall
oder Militärversicherung oder Behörde.
3 Das Psychotherapeutische Zentrum kann die Erbringungen von
Leistungen gemäss dieser Verordnung von einer Kostengutsprache oder
von einer Vorauszahlung abhängig machen.
4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
1 OS 79, 459; Begründung siehe ABl 2024-10-11.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
3 SR 831.20.
4 SR 832.112.31.
5 SR 832.20.
6 SR 833.1.
