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title: "Bebauungsplan 201: Riehen Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 und 2095)"
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# Bebauungsplan 201: Riehen Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 und 2095)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.201
Bebauungsplan 201: Riehen Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse
(Parzellen RD 770 und 2095)
(BP 201)
Vom 29. November 2012 (Stand 5. April 2013)
Der Einwohnerrat
beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL)
sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November
1999 1): 2)
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/232.html
1) SG 730.100
2) Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2012 05.04.2013 Erlass Erstfassung KB 05.12.2012
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.201
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2012 05.04.2013 Erstfassung KB 05.12.2012
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.201
Riehen
Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 und 2095)
Einwohnerratsbeschluss vom 29. November 2012 1)
Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und
Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom
17. November 1999 2):
1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.03.002 vom 10. Januar 2012 wird festgesetzt.
2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festgesetzt und es werden dazu
folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:
2.1. Nutzung und Bebauung
a) Im Baufeld A ist der Bau eines Alters- und Pflegeheims mit einer Bruttogeschossfläche (BGF)
von 8’600 m2 zulässig.
b) Im Baufeld B ist eine Wohnbaute mit einer BGF von 1’500 m2 zulässig.
c) Innerhalb der Baufeldgrenze C sind 3 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 5’700 m2 zulässig. Die Wohnbauten C1, C2 und C3 haben eine BGF von minimal 1’600 m2 und maximal
2’000 m2 aufzuweisen.
d) Innerhalb der Baufeldgrenze D sind 4 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 4’700 m2 zulässig. Die Wohnbauten D1, D2, D3 und D4 haben eine BGF von minimal 1’000 m2 und maximal 1’300 m2 aufzuweisen.
e) Wärmedämmschichten, die über das in der Energiegesetzgebung vorgeschriebene Mass hinausgehen, werden der BGF nicht angerechnet.
f) In Baufeld A und B sind 4 oberirdische Vollgeschosse zulässig. In Baufeld A darf im Bereich
der Kreuzung Rauracherstrasse / Rüchligweg das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung treten.
g) In den Baufeldern C und D sind jeweils 3 Vollgeschosse und ein teilweise zurückgesetztes
Dachgeschoss zulässig. Die Dachgeschosse in C1 - 3 weisen maximal eine Fläche von 60 %
der BGF des obersten Vollgeschosses auf, die Dachgeschosse in den Baufeldern D1 - 4 maximal 50 %.
h) Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Baufeld dargestellten Profilen 1 bis 9 in Metern über Meer definiert. Die maximalen Höhen dürfen durch Solaranlagen,
Liftausgang sowie Zugang zu einer Dachterrasse und andere notwendige technische Installationen überschritten werden.
i) Eingeschossige Nebenbauten wie Pavillons, Schopf für Gartengeräte, Kleintierstallungen,
Pergolen, Velounterstände oder Unterstände für Abfallentsorgung bis maximal 3,5 m Firsthöhe dürfen ausserhalb der bezeichneten Baufelder errichtet werden.
j) Die Baufeldgrenzen gelten für unterirdische Geschosse nicht, soweit diese nicht in Erscheinung treten.
1) Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
2) SG 730.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.201
k) Bei der Material- und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
2.2. Aussenraum
l) Mit den Baubegehren ist jeweils ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch
Aussagen über die Terraingestaltung beinhaltet, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussenräume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinne des ökologischen
Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwenden.
m) Die im Bebauungsplan bezeichnete Baumgruppe ist mehrheitlich zu erhalten.
n) Es ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches Alters- und Pflegeheim, Wohnbauten und Freizeitzentrum Landauer miteinander verbindet. Im Bebauungsplan sind die Fusswegverbindungen nur schematisch dargestellt.
2.3. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
o) Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen bei den Baufeldern B, D1, D2 und D3 sind in den im
Bebauungsplan bezeichneten Bereichen vorzusehen.
p) Die Vorfahrt des Alters- und Pflegeheims und die oberirdischen Besucherparkplätze sind nur
in den im Bebauungsplan dargestellten Bereichen zulässig. Die Gestaltung der Vorfahrt und
der oberirdischen Besucherparkplatzanlagen hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die Anlagen sollen insbesondere gegenüber dem öffentlichen Raum zurückhaltend in Erscheinung treten. Die genaue Lage der Parkplätze und deren Zu- und Wegfahrten werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
q) Die Wohnbauten haben den Minergie©-P-Standard zu erfüllen. Das Alters- und Pflegeheim
hat den Minergie-Standard oder einen gleichwertigen Standard zu erfüllen. Das Erreichen des
Standards muss nicht zertifiziert werden.
r) Das Alters- und Pflegeheim und die Wohnüberbauung sind an das Fernwärmenetz anzuschliessen.
2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die
Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und
Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/232.html
3) Wirksam seit 5. 4. 2013.
