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title: "Ausführungsbestimmungen zu den §§ 34 und 39 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben Stadtratsbeschluss"
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# Ausführungsbestimmungen zu den §§ 34 und 39 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben Stadtratsbeschluss

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172.1201
Ausführungsbestimmungen zu den
§§ 34 und 39 des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch (Zuständigkeit der
Abteilungsvorstände für die
AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben)
Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 19691
Die Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung
bei Gemeindeaufgaben gemäss den §§ 3.1, und 39 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 19112 wird wie
folgt geregelt:
1. Der Polizeivorstand stellt dem Stadtrat Antrag für die Erhebung einer Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB).
2. Die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung
der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB) wird dem Finanzvorstand übertragen; er hat dem Stadtrat Antrag zu stellen, wenn
Massnahmen gegen zweckwidrige Verwendung des Stiftungsvermögens anzuordnen sind.
3. Der Stadtpräsident stellt dem Stadtrat Antrag darüber, ob
Einspruch gegen eine beabsichtigte Ehe oder ob Ehenichtigkeitsklage zu erheben sei, sofern ein Nichtigkeitsgrund im Sinne
von Art. 120 Ziff. 2 und 3 ZGB (Geisteskrankheit, Urteilsunfähigkeit, Blutverwandtschaft oder Schwägerschaft) vorliegt.
4. Der Stadtschreiber stellt dem Stadtrat Antrag, ob Einspruch gegen eine beabsichtigte Ehe oder ob Ehenichtigkeitsklage zu erheben sei, sofern ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von
Art. 120 Ziff. 1 und 4 ZGB (Bigamie oder Bürgerrechtsehe) vorliegt. Der Stadtschreiber beantragt ferner dem Stadtrat die Anfechtung der Ehelichkeit oder der Ehelicherklärung eines Kindes
sowie die Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen
Kindes in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 256, 262
und 306 ZGB: Wahrnehmung der Rechte der Stadt Zürich als
Heimatgemeinde).
5. Der Stadtratsbeschluss Nr. 1671 vom 28. Dezember 1911
wird aufgehoben.
1 BS 1, 165.
2 ZG 6, 3.
